Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12/1 Kr 466/92
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 Kr 1000/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob für die der Klägerin von der Beigeladenen gewährte Zusatzrente in der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 Beitragspflicht in der Krankenversicherung bestand und deshalb Beiträge in Höhe von insgesamt 1.208,95 DM nachgefordert werden können.
Die 1924 geborene Klägerin hat den Beruf einer Sozialarbeiterin erlernt. Sie war zunächst ab 1. April 1971 beim Sozialdienst Katholischer Frauen, K. beschäftigt und wurde aufgrund der Zugehörigkeit dieses Arbeitgebers zum Deutschen Caritasverband e.V. Pflichtmitglied bei der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft wurde nach einem Stellenwechsel ab 1. Januar 1974 zum Verein für Internationale Jugendarbeit, O. zunächst fortgesetzt, obwohl in der neuen Beschäftigung Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) in D. bestand. Nachdem, der neue Arbeitgeber dies im Dezember 1981 festgestellt hatte, wurde, mit den in der Zeit vom 1. April 1971 bis 1. Juli 1976 an die Beigeladene gezahlten Beiträgen, das Versicherungsverhältnis der Klägerin auf die KZVK übergeleitet und die für die Zeit ab 1. Juli 1976 vom neuen Arbeitgeber an die KZVK gezahlten Beiträge diesem von der Beigeladenen aus dem für die Klägerin vereinnahmten Beitragsaufkommen erstattet. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen wurde rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 1976 beendet; die Klägerin erhielt die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der Beigeladenen zu begründen, für die sie Beiträge ab dem 1. Januar 1982 alleine trug. Seit dem 1. April 1984 erhält die Klägerin von der Beigeladenen eine Zusatzrente.
Die Beigeladene ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne der §§ 15 und 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Nachdem sie seit ihrer Gründung 1953 zunächst nur freiwillige Mitglieder aus dem Bereich der Deutschen Caritas aufgenommen hatte, übernahm sie zum 1. April 1966 außerdem die betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes. Über den Mitgliederkreis bestimmt § 3 Nr. 1 der geltenden Satzung (der sich insoweit seit 1966 nicht verändert hat) folgendes: "Als Mitglieder kommen in Frage:
a) die nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflichtmitglieder);
b) alle im Deutschen Caritasverband e.V. einschließlich seiner Untergliederungen, der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen oder tätig Gewesenen, sofern diese das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben und gesundheitliche Bedenken nicht bestehen (freiwillige Mitglieder). Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Versicherungsvereins;
c) die Angehörigen der Zugangsberechtigten gemäß a) und b)”.
Die Beigeladene gewährt ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Wartezeit (i.d.R. fünf Jahre) u.a. Alterszusatzrenten, Zusatzrenten bei Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (§ 2 der Satzung). Die Zusatzrente der Klägerin aus den von ihr ab 1. Januar 1982 gezahlten Beiträgen zur Beigeladenen in Höhe von insgesamt 40.720,00 DM betrug seit dem 1. April 1984 489,80 DM/Monat, ab dem 1. Januar 1986 wurde sie auf 533,20 DM/Monat und ab dem 1. Januar 1989 auf 594,70 DM/Monat angehoben; ab 1. Januar 1996 beträgt die Zusatzrente 694,50 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 teilte die Beigeladene zunächst der Klägerin mit, daß möglicherweise der Bezug der Zusatzrente der Beitragspflicht zur KVdR unterliege, soweit nicht ein Teil der Rente auf privater Eigenvorsorge unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis beruhe und deshalb nicht der Krankenversicherungspflicht unterliege.
Die Beklagte erhielt erst durch eine Mitteilung der Beigeladenen um die Jahreswende 1989/1990 Kenntnis vom Zusatzrentenbezug der Klägerin, stellte durch Bescheid vom 5. Juli 1990 die Beitragspflicht der Zusatzrente fest und forderte von der Klägerin zunächst für die Zeit vom 1. April 1984 bis einschließlich 30. Juni 1990 Beiträge im Gesamtbetrag von 2.474,10 DM nach. Mit dem am 9. Juli 1990 hiergegen erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Zusatzrente sei weder betriebs- noch berufsbezogen, sondern beruhe auf Beitragsleistungen, die im Rahmen der freiwilligen Eigenvorsorge erbracht worden seien. Im übrigen berief sie sich darauf, von der Beigeladenen im Jahre 1988 falsch beraten worden zu sein, weshalb die nachträgliche Beitragserhebung nicht gerechtfertigt werden könne. Auch hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.
Durch Berichtigungsbescheid vom 31. Oktober 1990 begrenzte die Beklagte daraufhin die Beitragsforderung zunächst wegen der eingetretenen Verjährung auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis 30. September 1990 und auf 2.014,41 DM. Mit weiterem Berichtigungsschreiben vom 14. März 1991 beschränkte die Beklagte die Beitragsforderung sodann auf die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 und auf einen Betrag von insgesamt 1.208,95 DM und gab zur Begründung an, bereits ab 1. Januar 1989 sei die Beigeladene aufgrund einer Vereinbarung als Zahlstelle für die Abführung der Beiträge unmittelbar an die Beklagte zuständig gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 u.a. mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege immer dann ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor, wenn diese Zahlung ohne das Bestehen des früheren Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit nicht denkbar sei. § 3 der Satzung der Beigeladenen stelle eine ausreichende Grundlage für die Verknüpfung von Zusatzrentenzahlungen und der früheren Tätigkeit der Klägerin dar. Unerheblich sei, daß sich die Klägerin ab 1982 freiwillig bei der Beigeladenen versichert und die Beiträge selbst entrichtet habe. Die Zusatzrentenzahlung sei auch mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, da sie, wie diese, Einkommensersatzfunktion hätte und zur Sicherung des Unterhalts im Alter diene, weshalb es sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Auf Unkenntnis bezüglich ihrer Beitragspflicht könne die Klägerin sich nicht berufen, da die Beklagte ihre Mitglieder allgemein auf die Beitragspflicht hingewiesen habe. Vielmehr sei die Klägerin ihrer schon vor 1989 bestehenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Soweit nicht Verjährung eingetreten sei, müsse die Beklagte deshalb rückwirkend Beiträge erheben; Umstände, die eine Verwirkung dieser Beitragsansprüche rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
Gegen den ihr mittels Postzustellungsurkunde am 9. April 1992 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Mai 1992 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, daß die Zusatzrente, die von ihr völlig unabhängig von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis lediglich aufgrund privater Eigenvorsorge und mit eigener Beitragsleistung sichergestellt worden sei, nicht unter die Beitragspflicht zur KVdR fallen könne. Sie habe nach rückwirkender Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zum 1. Juli 1976 ab 1. Januar 1982 nur eine freiwillige Versicherung begründet und die Beiträge hierzu selbst in voller Höhe aufgebracht, weshalb der Zusatzrentenbezug in keinem Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehe. Ihre ausschließlich private Altersvorsorge sei einer Lebensversicherung gleichzustellen, deren Leistungen in der KVdR nicht beitragspflichtig seien. Für eine betriebliche Altersversorgung sei Voraussetzung, daß diese sowohl teilweise vom Arbeitgeber als auch teilweise vom Arbeitnehmer finanziert werde, was bei ihr gerade nicht der Fall gewesen sei, weshalb auch eine Vergleichbarkeit mit der Rente der gesetzlichen Rentensicherung ausscheide. Im übrigen hat sich die Klägerin erneut darauf berufen, daß die Beitragsforderung, soweit nicht verjährt, jedenfalls für die Vergangenheit verwirkt sei.
Die durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 14. Dezember 1992 Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und ergänzend ausgeführt, daß weder sie selbst eine Einrichtung der betrieblichen Alterssicherung sei, noch die an die Klägerin gezahlte Zusatzrente als eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden könne. Die allein aus freiwilligen Leistungen der Klägerin – vergleichbar einem Lebensversicherungsvertrag – herrührende Zusatzrentenzahlung sei in keiner Weise vom Arbeitgeber der Klägerin mitfinanziert worden. Weder bei der Begründung des neuen Versicherungsverhältnisses noch bei der späteren Beitragsaufbringung habe der Arbeitgeber mitgewirkt. Die Klägerin habe lediglich von der in der Satzung angebotenen Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft Gebrauch gemacht, da sie zum berechtigten Personenkreis gehörte, im übrigen aber die Beiträge aus eigenen Mitteln aufgebracht. Die Zusatzrente sei mithin ausschließlich als betriebsfremde private Eigenvorsorge zu klassifizieren, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei. Nach dem ausdrücklichen Willen des historischen Gesetzgebers sollten solche Einkünfte nicht der Beitragspflicht zur KVdR unterliegen.
Durch Urteil vom 28. Mai 1993 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für krankenversicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse, die aufgrund eines Bezuges einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig seien, müßten auch Beiträge aus dem Zahlbetrag der Rente der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst entrichtet werden. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 folge dies aus § 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO); für die Zeit ab 1. Januar 1989 ergebe sich die entsprechende Verpflichtung aus § 237 Satz 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des 5. Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Bei der von der Beigeladenen gewährten Zusatzrente handele es sich, wie das BSG bereits mehrfach entschieden habe, um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der RVO bzw. des SGB V. Die Zusatzrente könne jedenfalls dann nicht als eine Rente der privaten Vorsorge angesehen werden, wenn sie zwar auf einer freiwilligen Mitgliedschaft beruhe und aus einer eigenen Beitragsleistung ohne Beteiligung des Arbeitgebers resultiere, aber – wie im Falle der Klägerin – die Aufnahme bei der Beigeladenen im Zusammenhang mit einer aktuellen – oder einer früheren – Beschäftigung bei einem Arbeitgeber herrühre, der zum Deutschen Cariatasverband e.V. gehöre. Dadurch sei der Zusammenhang mit einer früheren betrieblichen Tätigkeit so ausgeprägt, daß die Annahme gerechtfertigt sei, auch bei der freiwilligen Versicherung der Klägerin bei der Beigeladenen handele es sich um die Zugehörigkeit zu einem System der betrieblichen Altersversorgung.
Gegen das ihrer Prozeßbevollmächtigten am 9. September 1993 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 1993 (einem Montag) Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, das angefochtene Urteil verkenne den Regelungsgehalt von § 180 Abs. 5 Nr. 2 sowie Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 der RVO ebenso, wie die ab 1. Januar 1989 geltenden Bestimmungen der §§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, 237 Satz 1 Nr. 2 und 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Maßgeblich für die Beitragspflicht der seitens der Beigeladenen der Klägerin gewährten Zusatzrente sei, wer die Beiträge finanziert habe, ob eine Versorgungszusage des Arbeitgebers vorliege und ob die weiteren Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erfüllt seien. Ausreichen könne nicht, daß der Zusatzrentenbezug in irgendeiner Weise auf die frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei. Die frühere Tätigkeit im Organisationsbereich des Caritasverbandes habe der Klägerin zwar den Zugang zur Versicherung bei der Beigeladenen vermittelt, damit könne aber kein unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit hergestellt werden. Bei der Zusatzrentenleistung handele es sich um eine betriebsfremde, ausschließlich aus eigenen Mitteln freiwillig erfolgte Eigenvorsorge. Soweit das BSG im Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 37/91 – etwas anderes entschieden habe, entspreche dies nicht dem Willen des historischen Gesetzgebers, der bei der Einführung des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ausdrücklich auf das BetrAVG Bezug genommen habe. Bei rein privater Vorsorge handele es sich nicht um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, weshalb auch die Beitragspflicht zur KVdR ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1993 und die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 1990, vom 31. Oktober 1990 und vom 14. März 1991, sämtlich in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält, und bezieht sich im übrigen auf die Rechtsprechung des BSG, das mehrfach – und zuletzt am 30. März 1995 – 12 RK 29/94 – in einem vergleichbaren Fall, der auch die Beigeladene betraf – entschieden habe, daß die Zusatzrentenleistung der Beigeladenen – gleichviel, ob sie aufgrund einer Pflicht- oder einer freiwilligen Versicherung entstanden seien – als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen seien und deshalb Beitragspflicht in der KVdR bestehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, schließt sich jedoch dem Vorbringen der Klägerin an und führt ergänzend aus, sie sei keine Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern ein rechtsfähiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Zusatzrenten ausschließlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gegen Beitrag versichere und demzufolge versicherungsrechtlich Renten und nicht Versorgungsbezüge auszahle. Die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sei gewählt worden, um den versicherten Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Geschicke des Versicherungsträgers im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Satzung selbst zu bestimmen. Lediglich seit dem 1. April 1966 übernehme die Beigeladene zusätzlich zur Versicherung der freiwilligen Mitglieder auch die Abwicklung der Pflichtversicherung aufgrund der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes e.V ... Zwar handele es sich bei dieser hinzugenommenen Versicherung um eine Sicherstellung von Zusatzversorgung, die der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sei; es werde jedoch zwischen beiden Mitgliedschaften sorgfältig unterschieden, was das BSG bereits im Urteil vom 6. Februar 1992 verkannt habe. Auch die geschäftsmäßige Abwicklung erfolge streng getrennt, weil, wie bei den meisten deutschen Lebensversicherungsgesellschaften, neben den Sparten der Kapitallebensversicherung und der Rentenversicherung auch eine Direktversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung betrieben werde. Allein die Tatsache, daß sie auch die Funktion der betrieblichen Altersversorgung erfülle, könne nicht generell dazu führen, die erbrachten Leistungen als solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 bzw. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu klassifizieren. Die nach Beendigung der bei ihr bestehenden Pflichtmitgliedschaft der Klägerin von dieser begründeten Mitgliedschaft beruhe ausdrücklich nur auf einem freiwilligen Entschluß und sei aus Beiträgen zum Zwecke der Eigenvorsorge finanziert worden. Es handele sich dabei um einen von der Pflichtversicherung vollständig und streng getrennten Tatbestand, der eher einer Absicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen zu vergleichen sei.
Die vom BSG – zuletzt noch einmal in der Entscheidung vom 30. März 1995 – vertretene weite Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V verkenne den im Gesetz klar zum Ausdruck gekommenen Willen des historischen Gesetzgebers und sei mit der den Gerichten übertragenen Funktion der Interpretation der Gesetze nicht mehr vereinbar; die Rechtsprechung habe sich insoweit in die Rolle eines Ersatzgesetzgebers begeben.
Die der Klägerin gewährte Rente könne nur indirekt auf ihre frühere Pflichtmitgliedschaft und auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückgeführt werden. Die nunmehr an die Klägerin ausgezahlte Zusatzrente habe ihre Ursache in keiner Weise in einem früheren Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, sondern allein in der Tatsache, daß die Klägerin aus eigenem Entschluß für den Fall des Alters und der Invalidität eine Vorsorge habe treffen können und wollen und hierzu eigene, erhebliche Beitragsmittel im Gesamtbetrag von mehr als 40.000,00 DM in einem Zeitraum von wenigen Jahren aufgewendet habe. Dieser Rentenanspruch der Klägerin werde ausschließlich aufgrund eines versicherungsmathematischen Geschäftsplanes unter Berücksichtigung der üblichen versicherungstechnischen Faktoren (Umfang der versicherten Leistungen, Geschlecht, Eintrittsalter, Höhe der laufenden Beiträge und der zusätzlichen Sonderzahlungen, Zeitpunkt der Rentenfälligkeit, biometrische Grundlagen, wie z.B. Sterbetafeln) errechnet. Aufgrund von Überschußverwendungsrechnungen habe sich seit der erstmaligen Fälligkeit des Rentenanspruchs dieser einige Male erhöht, weshalb die Klägerin nunmehr – d.h. ab 1. Januar 1996 – einen Anspruch auf einen Zahlbetrag von monatlich 694,50 DM habe.
Dem Senat haben die Satzung der Beigeladenen und die Verwaltungsakten der Beklagten (Mitgliedsnummer: xxx yyy zzz) vorgelegen. Auf sie wird ebenso wie auf die Gerichtsakte zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen; diese Unterlagen sind alle auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden und an sich statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG– in der hier maßgeblichen, ab 01.03.1993 geltenden Fassung; vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Rechtspflegeentlastungsgesetzes vom 11.01.1993, BGBl. I, S. 50).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 entschieden, daß der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1990 in der Gestalt, die er nunmehr durch die Änderungsbescheide vom 31. Oktober 1990 und 14. März 1991 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 gefunden hat, nicht zu beanstanden ist, weil die von der Beigeladenen der Klägerin gewährte Zusatzrente grundsätzlich der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegt.
Als Bezieherin einer (Alters-)Rente aus der Angestelltenversicherung war und ist die Klägerin krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Gemäß § 381 Abs. 2 i.V.m. § 514 Abs. 2 RVO hatte sie die Beiträge zu tragen, soweit diese nach § 180 Abs. 5 und Abs. 6 RVO zu bemessen sind. Für Ersatzkassen galten insoweit bei pflichtversicherten Rentnern keine Besonderheiten (BSG, SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 38 und Nr. 47.). Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO gehören zum Grundlohn – neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – die der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge – vgl. jetzt § 237 i.V.m. § 229 SGB V). Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne gelten nach § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 (jetzt: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Bei der Zusatzrente der Klägerin, die neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherung) ab einem bestimmten Lebensalter zur Altersversorgung gezahlt wird und in der Höhe beitragsabhängig ist, handelt es sich insofern um eine mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung. Diese Zusatzrente der Klägerin ist deshalb auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (jetzt: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Wie das BSG entschieden hat, sollen zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (und nunmehr des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) alle Renten gerechnet werden, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie in (irgendeinem) Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSG, Urteil vom 16. Februar 1992 – 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 SGB V Nr. 1 und Urteile vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 – m.w.N.).
Nach dieser Rechtsprechung des BSG kommt es auf die Rechtsform, die für die betriebliche Altersversorgung gewählt wird und damit auch auf die Frage, in welcher Weise eine solche betriebs-/berufsbezogene zusätzliche Altersversorgung organisiert wird, nicht entscheidend an. Soweit es sich – wie bei der Beigeladenen – um eine Pensionskasse im weitesten Sinne handelt, die nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu den Einrichtungen gerechnet werden kann, die betriebliche Altersversorgung durchführt, greift das BSG – wie der historische Gesetzgeber in der Begründung der Neuregelung der Beitragspflicht in der KVdR – unmittelbar auf das BetrAVG zurück. Darüber hinaus hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Terminus "betriebliche Altersversorgung” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO bzw. in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht zwingend in gleicher Weise ausgelegt werden muß, wie in § 1 BetrAVG (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 12 RK 36/84 = BSGE 58, 10 = SozR 2-2200 § 180 Nr. 25 sowie Nr. 38, 40 und 47; zuletzt: Urteile vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 –).
Nach der Rechtsprechung des BSG soll ein ausreichender Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Beziehers einer Zusatzrente auch dann bestehen, wenn der Rentner der Pensionskasse (bzw. der entsprechenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung) nur irgendwie im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne – insbesondere einer Pensionskasse – gezahlt, ist unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht (und insoweit in den Schutzbereich von § 1 BetrAVG fällt) oder ob die Rente alleine auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherungsnehmers beruht (BSG vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 – m.w.N.). An dieser "institutionellen” Ausrichtung des Verständnisses von "Renten der betrieblichen Altersversorgung” im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO/§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat das BSG in Auseinandersetzung mit der hiergegen geäußerten Kritik in den Entscheidungen vom 30. März 1995 (12 RK 9/93 und 12 RK 29/94) ausdrücklich festgehalten.
Maßgeblich für diese eigenständige Interpretation der Terminologie in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO/§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nach Auffassung des BSG (a.a.O.) die unterschiedliche Zweckrichtung des die Beitragspflicht feststellenden Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und des Rechts zur Regelung der Betriebsrenten andererseits. Mit der Einbeziehung der in §§ 381 Abs. 2 Satz 1 und 180 Abs. 5 sowie Abs. 8 RVO (jetzt: §§ 237, 229 SGB V) aufgeführten Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR sollte sichergestellt werden, daß die Versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligt werden. Dieser Zielsetzung entsprechend wird es – unter Bezugnahme auf die generalisierende Formulierung in § 381 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 5, Abs. 8 RVO (jetzt: §§ 237, 229 SGB V), trotz der nachfolgenden abschließenden Aufzählung aller der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte für möglich gehalten, bei den einzelnen Einkommensarten eine erweiternde Auslegung vorzunehmen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdz 4). Dementsprechend hat das BSG auch Leistungen der Pensionskassen, wie die der Beigeladenen, die als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Altersversorgungseinrichtung für eine Vielzahl kleinerer Arbeitgeber im Zusammenhang des Caritasverbandes fungiert, und im Rahmen der Pflichtversicherung dabei auch als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung dient, als Versorgungsbezüge im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 bzw. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 angesehen. Begründet hat das BSG diese Interpretation unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung der Beigeladenen, wonach diese seit dem 1. April 1966 Pflichtversicherungen anbietet, die in Ausführung der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes von der Beigeladenen durchgeführt werden. Wie das BSG zwischenzeitlich mehrfach entschieden hat, sind die nach der Satzung der Beigeladenen Pflichtversicherten im Rahmen der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes bei der Beigeladenen jedenfalls in einer Weise abgesichert, welche die Einordnung der Leistungen als solche der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94). Darüber hinaus hat das BSG nunmehr auch Leistungen an solche freiwilligen Mitglieder der Beigeladenen, die niemals nach der Versorgungsordnung des Caritasverbandes als Pflichtmitglieder angemeldet worden sind und in der Zeit der Geschäftserweiterung der Beigeladenen überhaupt nicht mehr im Bereich des Verbandes beschäftigt waren, im Rahmen einer "institutionell” ausgerichteten Interpretation als Empfänger von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angesehen und die an sie erbrachten Leistungen der Beigeladenen der Beitragspflicht unterworfen.
Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG, soweit sie von einem unmittelbaren Zusammenhang von Beschäftigung und daraus resultierender Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgeht. Soweit im Rahmen der "institutionell” ausgerichteten Interpretation auch solche freiwillig Versicherte der Beigeladenen als Empfänger einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden, die niemals aufgrund einer Beschäftigung Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden sind, vermag der erkennende Senat der Rechtsprechung des BSG in der zuletzt angeführten Entscheidung (– 12 RK 29/94 –) nur bedingt zu folgen. Für den vorliegenden Fall der Klägerin sind diese Zweifel jedoch nicht entscheidungserheblich. Mit dem BSG (Urteile vom 6. Februar 1992 – 12 RK 37/91 – und vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 –) hegt der Senat keine Bedenken, davon auszugehen, daß jedenfalls die an die Klägerin von der Beigeladenen erbrachte Leistung eine der betrieblichen Altersversorgung darstellt.
Im Einzelnen geht der Senat dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Interpretation des Terminus "betriebliche Altersversorgung” (im folgenden: betrAV) nach den herkömmlichen Interpretationsmethoden (Wortlaut, Wille des historischen Gesetzgebers, systematische Stellung im Gesetz, Sinn und Zweck der Vorschrift) muß nicht zwingend zu identischen Ergebnissen führen, wie die Interpretation von § 1 BetrAVG. Wie das BSG (SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 25) ausgeführt hat, ist die in der Begründung zum Regierungsentwurf enthaltene Verweisung auf § 1 BetrVAG nicht in die Formulierung des Gesetzes (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5) genommen worden. Auch wenn man, wie die Beigeladene geltend gemacht hat, davon ausgeht, daß der Wille des historischen Gesetzgebers (und das heißt des Parlamentes – oder – bei realistischer Betrachtung – jedenfalls des zuständigen Ausschusses, nicht jedoch notwendigerweise die Formulierung der Regierungsbegründung) davon ausging, eine identische Interpretation von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 und § 1 BetrAVG sei wünschenswert, so ist diese Vorstellung jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Im Hinblick darauf, daß der herkömmliche Kanon der Interpretationsmethoden keine (verbindliche) Rangfolge kennt, läßt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer systematischen Stellung im Gesetz (als nähere Erläuterung dessen, was als "der Rente vergleichbare” – also ihr funktional äquivalente – Leistungen zu gelten haben) sowie nach ihrem Sinn und Zweck (stärkere Einbeziehung aller dem Lebensunterhalt dienender Einkünfte der Rentner in die Finanzierung der KVdR) eine Auslegung des Terminus "betrAV” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (und nachfolgend in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch unabhängig von der zu § 1 BetrAVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und/oder des Bundesgerichtshofs sowie dem Verständnis der einschlägigen Literatur begründen.
Daraus ist aber nicht zwingend zu folgern, daß unter "Renten der betrAV” jede Rente zu verstehen ist, die von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung gezahlt wird. Auch nach dem vom historischen Gesetzgeber vorgefundenen Begriff der betrAV wird neben der Anknüpfung an die zahlende Institution ein direkter, unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis erforderlich bleiben. Auch das BetrAVG hat den Terminus "betrAV” in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung – und insbesondere der Realität des Arbeitslebens – sowie im Steuerrecht vorgefunden; das Gesetz, das sich die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel gesetzt hat, geht bei der Definition dessen, was als Leistungen der betrAV zu verstehen ist, von den bereits zuvor in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung sowie der betrieblichen Praxis anerkannten Sicherungsformen aus (vgl. aktuell hierzu zum Beispiel MünchArbR/Ahrend/Förster, §§ 105 ff. m.w.N.; die ältere arbeitsrechtliche Literatur sprach sogar noch von betrieblicher Altersfürsorge, vgl. Hueck/Nipperdey, Grundriß des Arbeitsrechts, 6. Auflage 1957). Das BetrAVG regelt für die gebräuchlichsten Sicherungsformen die rechtliche Verbindlichkeit im Hinblick auf die Unverfallbarkeit von Anwartschaften beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses und die Sicherung der Anwartschaft beim Konkurs etc ... Wie die arbeitsrechtliche Literatur und Rechtsprechung, die bereits vor Inkrafttreten des BetrAVG etabliert war, auch zum Ausdruck gebracht hat, und wie in § 1 BetrAVG durch die Formulierung "aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses” verdeutlicht wird, gehört zu den unverzichtbaren Definitionsmerkmalen für das Vorliegen einer Zusatzsicherung, die die Bezeichnung "betrAV” verdient, immer ein unmittelbarer Bezug auf das Arbeitsverhältnis, wobei lediglich die Rechtsformen, in der die Verbindlichkeit hergestellt wird (Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) variieren können (vgl. aus jüngster Zeit BAG, NZA 1994, 757 und 1995, 373). In der grundsätzlichen Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 1984 – 12 RK 36/84 – (die Zusage einer Gesamtversorgung betreffend) ist dieser unmittelbare Bezug auf das Arbeitsverhältnis auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 9/485, S. 34) wird ausgeführt, daß Einnahmen bei der Beitragsbemessung (zur KVdR) unberücksichtigt bleiben sollen, die "nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind – zum Beispiel Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenversorgung, Einnahmen aus ererbtem Vermögen –”. Während noch bis zu der Entscheidung des BSG vom 10. Juni 1988 (– 12 RK 35/86 – SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 43 – die Seelotsen betreffend und insofern primär auf § 180 Abs. 1 Satz 3 abstellend) zu § 180 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 RVO ausdrücklich festgestellt wird, daß alle Leistungen der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen können, die "in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben”, wird in der Entscheidung vom 8. Dezember 1988 – soweit erkennbar erstmals – dieses Anknüpfungskriterium an den Arbeitsvertrag weniger strikt gehandhabt als in den zuvor ergangenen Entscheidungen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beratung und der Beschlussfassung über das Gesundheitsreformgesetz am Jahresende 1988 bestand eine gefestigte Rechtsprechung des BSG (hinzu kam der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 1988 – SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 46), wonach es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, die Beitragspflicht in der KVdR auch auf andere als die Renteneinkünfte zu erweitern; in Bezug auf die Leistungen aus der betrAV sollte aber auch eine Trennungslinie zu den Leistungen aufrecht erhalten bleiben, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehend erworben wurden. Soweit also in der Regierungsbegründung zu § 229 SGB V (insbesondere zu § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) lediglich darauf verwiesen wird, daß diese Vorschrift der entsprechenden Vorgängervorschrift der RVO entsprechen sollte, hat der parlamentarische Gesetzgeber auch nur diese – begrenzt erweiternde – Rechtsprechung des BSG im Auge haben können.
Einer noch weitergehenden – ausschließlich an der organisierenden und zahlenden Institution ausgerichteten – Interpretation des Terminus "betrAV” stehen zur Überzeugung des Senates mindestens zwei Bedenken entgegen.
Sowohl in der juristischen wie sozialpolitischen Diskussion Anfang und Mitte der achtziger Jahre wie auch in der Gesetzesbegründung zu § 180 RVO ist erkennbar, daß von einem sogenannten "Drei-Säulen-Konzept” der Vorsorge für das Alter ausgegangen worden ist (vgl. hierzu: von Maydell, in: Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme, Berichtsband 2, Hrsg. BMAS, Stuttgart 1983, S. 405 ff., 407; MünchArbR/Ahrend/Förster, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Neuregelung der Beitragspflicht in der KVdR zum 1. Januar 1983 ist deshalb auch davon ausgegangen worden, daß ein gewisser Spielraum für die Eigenvorsorge – gleichviel in welcher Form – bleiben sollte und die daraus erzielten Leistungen nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterworfen werden sollten.
Würde man die vom BSG insbesondere in der Entscheidung vom 30. März 1995 – 12 RK 29/94 – vertretene, "institutionell” ausgerichtete Interpretation, konsequent zu Ende denken, dann müßten auch Lebensversicherungsverträge bei den großen Versicherungskonzernen (z.B. dem Gerling-Konzern oder der. Allianz-Lebensversicherungs AG) die nicht auf einer vom Arbeitgeber erteilten Direktzusage, sondern auf privater Eigenvorsorge der Arbeitnehmer beruhen, als Leistungen der betrAV der Beitragspflicht unterworfen werden. Denn die Lebensversicherungsunternehmen sind – zu einem nicht unerheblichen Teil – auch Träger der betrAV, weil sie die verbreitenste Form der betrAV, nämlich die Direktversicherung, durchführen. Bei einer ausschließlich – oder jedenfalls sehr weitgehend – "institutionell” ausgerichteten Interpretation des Terminus "Renten der betrieblichen Altersversorgung” läuft die Interpretation Gefahr, ein tragfähiges Abgrenzungskriterium gegenüber den auf der privaten Eigenvorsorge beruhenden Rentenverträgen in der privaten Lebensversicherung zu verlieren.
Zur Überzeugung des Senates bedarf es deshalb einem Festhalten am zweiten Abgrenzungskriterium und das heißt des "unmittelbaren” Bezuges der betrAV-Zusage auf das konkrete, individuelle Arbeitsverhältnis.
Unter Berücksichtigung dieser "engeren” Maßstäbe, die auch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zugrunde gelegt hat, kann der Senat sich auch die Rechtsprechung des BSG zu eigen machen, die an der Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erwerbstätigkeit als Entstehungsgrund für eine Leistung der betrAV festhält. Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums hat das Sozialgericht zutreffend entschieden und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin ist – anders als die Klägerin in dem einen vom BSG am 30. März 1995 entschiedenen zweiten Verfahren – 12 RK 29/94 – bei der Beigeladenen zunächst als Pflichtmitglied aufgenommen worden. Für die erstmalige Beschäftigung ab 1971 ist bereits die geänderte Fassung der Satzung der Beigeladenen, mit der sie, wie das BSG bereits mehrfach festgestellt hat, für die im Verbund des Deutschen Caritasverbandes e.V. aktiven Arbeitgeber die Funktion einer Pensionskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung übernommen hat, maßgeblich gewesen. Insoweit ist die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beigeladenen zunächst nur möglich geworden, weil sie dort vom Arbeitgeber pflichtversichert worden ist und dieser auch die Beiträge gezahlt hat.
Die der Klägerin von der Beigeladenen aufgrund des später geänderten Vertragsverhältnisses gezahlte Zusatzrente beruht danach auf dem vom BSG zunächst in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Kriterium des "unmittelbaren Bezuges” zur früheren Erwerbstätigkeit der Klägerin bei einem Arbeitgeber, der seine betriebliche Altersversorgung (auch) von der Beigeladenen durchführen läßt.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ändert sich hieran auch nichts dadurch, daß die Versicherung der Klägerin um die Jahreswende 1981/1982 nunmehr auf einen freiwilligen Versicherungsvertrag umgestellt wurde. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BSG soll hierfür allein die Tatsache genügen, daß die Leistung an die Klägerin von einer Einrichtung erbracht wird die, – als Institution – Träger der betrieblichen Altersversorgung ist bzw. sein kann ("institutionelle” Betrachtungsweise). Ob eine derart ausdehnende Interpretation des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und des – insoweit wortgleich übernommenen – § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch weiterhin gerechtfertigt werden kann, bedarf für den Senat im vorliegenden Fall keiner abschließenden Diskussion.
Die Fortführung – und nicht, wie die Beigeladene geltend macht: die Neubegründung – des Versicherungsverhältnisses der Klägerin bei der Beigeladenen war 1982 ausschließlich deshalb möglich, weil die Klägerin zuvor Mitglied der Beigeladenen geworden war. Dabei kann es zur Überzeugung des Senates auch dahinstehen, ob tatsächlich – wie die Beigeladene vorträgt – die gesamten für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge umgebucht bzw. dem ab 1974 zuständigen Arbeitgeber erstattet worden sind. Nach der Satzung der Beigeladenen ist vielmehr davon auszugehen, daß 8 % de von den früheren Arbeitgebern gezahlten Pflichtbeiträge bei der Beigeladenen verblieben sind und darüber hinaus der Klägerin bei der Beigeladenen aufgrund der früheren Pflichtmitgliedschaft günstigere Konditionen eingeräumt worden sind, als dies für eine "Außenstehende”, sich neu versichernde Person, der Fall gewesen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, soll es auf die Differenzierung, ob die im Rahmen einer Versicherung bei einem neben der betrieblichen Altersversorgung auch freiwillige Versicherungsverträge durchführenden VVaG gezahlten Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber oder ausschließlich vom Versicherten getragen worden sind, nicht maßgeblich ankommen (BSG 30. März 1995 12 RK 9/93 m.w.N.). Dies entspricht auch den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Zur Überzeugung des Senates verstoßen § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der hier gewählten Interpretation auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht verlangt werden, daß nur solche Renten aus der (institutionell verstandenen) betrieblichen Altersversorgung in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen werden, die ausschließlich oder überwiegend vom Arbeitgeber finanziert worden sind. Selbst das BetrAVG kennt, wie das BSG zutreffend festgestellt hat, Fälle, in denen die dort geschützte Leistung nicht auf einer primären Arbeitgeberleistung beruht. Unter Berücksichtigung des anders gelagerten Zwecks der Regelungen im SGB V bzw. in der früheren RVO, wonach eine möglichst gleiche Belastung der krankenversicherungspflichtigen Rentner unter Berücksichtigung der funktional äquivalenten Alterseinkommen angestrebt worden war, erscheint es vertretbar, unterschiedslos alle Leistungen aus Systemen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zu unterwerfen, gleichviel, ob sie ausschließlich vom abhängig Beschäftigten selbst oder aber – ganz oder teilweise – vom Arbeitgeber (mit-)finanziert worden sind (BSG Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 unter Bezugnahme auf Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 40/94 –; Bestätigung von BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1), soweit noch ein Gestaltungsspielraum für eigenverantwortliche, private Altersvorsorge bleibt.
Nach alledem hat die Beklagte, jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation, zutreffend die Beitragspflicht der von der Beigeladenen an die Klägerin gezahlten Zusatzrente zur KVdR festgestellt. Die Beklagte konnte, wie das SG zu Recht festgestellt hat, die Beiträge auch für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 von der Klägerin selbst verlangen. Die Beklagte war hierzu nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht auch berechtigt. Nach § 393 a Abs. 2 RVO war die Klägerin zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 393 a Abs. 2 Satz 1 RVO oder aber – wenn die Beigeladene die Beiträge nicht einbehalten hatte – nach § 393 a Abs. 2 Satz 7 RVO. Für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 waren die Beiträge im Gesamtbetrag von 1.208,95 DM, wie sie die Beklagte nunmehr in ihrem Berichtigungsschreiben vom 14. März 1991 von der Klägerin angefordert hat, auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Beitrag für Dezember 1985 ist nach der Satzung der Beklagten (entsprechend der Bestimmung in § 23 Abs. 1 SGB IV) am 15. Januar 1986 fällig geworden, so daß er zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 1990 noch nicht verjährt war.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Es kann dabei dahinstehen, ob sie, wie sie meint, durch die Beigeladene im Jahre 1988 unzulänglich oder falsch beraten worden ist. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, war die Klägerin selbst Schuldnerin der Beitragsforderung. Es hätte ihr oblägen, für den Fall, daß sie Zweifel an der Beitragspflicht aus den Zusatzrentenbezügen von der Beigeladenen hatte, dies mit der Beklagten, die Gläubigerin dieser Beitragsforderungen war und ist, unmittelbar abzuklären.
Nach alledem hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, daß der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990, in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 30. Oktober 1990, den Bescheid (Berichtigungsschreiben) vom 14. März 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 gefunden hat, rechtmäßig war und die Klage deshalb abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1993 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hält die Frage, ob auch bei solchen Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die, ohne jemals Pflichtmitglied gewesen zu sein, einen Zusatzrentenanspruch aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistungen erworben haben, Beitragspflicht in der KVdR besteht, weiterhin für klärungsbedürftig. Insoweit mißt der Senat den aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die von der Beigeladenen geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des BSG auch weiterhin grundsätzlich Bedeutung bei, weshalb er die Zulassung der Revision für erforderlich gehalten hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich unter Umständen auch derart, daß (nicht nur bei der Interpretation von gesetzlichen Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen) ein oberster Gerichtshof – nämlich das BAG – in einer für breite gesellschaftliche Kreise wichtigen Rechtsfrage möglicherweise ein Definitionsmerkmal für unverzichtbar hält und dadurch ein Fall des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vom 19. Juni 1968 – BGBl. I, S. 661) vorliegen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1994, NZA 1995, 75 ff., 78).
Daraus ergibt sich die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob für die der Klägerin von der Beigeladenen gewährte Zusatzrente in der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 Beitragspflicht in der Krankenversicherung bestand und deshalb Beiträge in Höhe von insgesamt 1.208,95 DM nachgefordert werden können.
Die 1924 geborene Klägerin hat den Beruf einer Sozialarbeiterin erlernt. Sie war zunächst ab 1. April 1971 beim Sozialdienst Katholischer Frauen, K. beschäftigt und wurde aufgrund der Zugehörigkeit dieses Arbeitgebers zum Deutschen Caritasverband e.V. Pflichtmitglied bei der Beigeladenen. Diese Pflichtmitgliedschaft wurde nach einem Stellenwechsel ab 1. Januar 1974 zum Verein für Internationale Jugendarbeit, O. zunächst fortgesetzt, obwohl in der neuen Beschäftigung Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) in D. bestand. Nachdem, der neue Arbeitgeber dies im Dezember 1981 festgestellt hatte, wurde, mit den in der Zeit vom 1. April 1971 bis 1. Juli 1976 an die Beigeladene gezahlten Beiträgen, das Versicherungsverhältnis der Klägerin auf die KZVK übergeleitet und die für die Zeit ab 1. Juli 1976 vom neuen Arbeitgeber an die KZVK gezahlten Beiträge diesem von der Beigeladenen aus dem für die Klägerin vereinnahmten Beitragsaufkommen erstattet. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen wurde rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 1976 beendet; die Klägerin erhielt die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der Beigeladenen zu begründen, für die sie Beiträge ab dem 1. Januar 1982 alleine trug. Seit dem 1. April 1984 erhält die Klägerin von der Beigeladenen eine Zusatzrente.
Die Beigeladene ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne der §§ 15 und 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Nachdem sie seit ihrer Gründung 1953 zunächst nur freiwillige Mitglieder aus dem Bereich der Deutschen Caritas aufgenommen hatte, übernahm sie zum 1. April 1966 außerdem die betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes. Über den Mitgliederkreis bestimmt § 3 Nr. 1 der geltenden Satzung (der sich insoweit seit 1966 nicht verändert hat) folgendes: "Als Mitglieder kommen in Frage:
a) die nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflichtmitglieder);
b) alle im Deutschen Caritasverband e.V. einschließlich seiner Untergliederungen, der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen oder tätig Gewesenen, sofern diese das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben und gesundheitliche Bedenken nicht bestehen (freiwillige Mitglieder). Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Versicherungsvereins;
c) die Angehörigen der Zugangsberechtigten gemäß a) und b)”.
Die Beigeladene gewährt ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Wartezeit (i.d.R. fünf Jahre) u.a. Alterszusatzrenten, Zusatzrenten bei Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (§ 2 der Satzung). Die Zusatzrente der Klägerin aus den von ihr ab 1. Januar 1982 gezahlten Beiträgen zur Beigeladenen in Höhe von insgesamt 40.720,00 DM betrug seit dem 1. April 1984 489,80 DM/Monat, ab dem 1. Januar 1986 wurde sie auf 533,20 DM/Monat und ab dem 1. Januar 1989 auf 594,70 DM/Monat angehoben; ab 1. Januar 1996 beträgt die Zusatzrente 694,50 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 teilte die Beigeladene zunächst der Klägerin mit, daß möglicherweise der Bezug der Zusatzrente der Beitragspflicht zur KVdR unterliege, soweit nicht ein Teil der Rente auf privater Eigenvorsorge unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis beruhe und deshalb nicht der Krankenversicherungspflicht unterliege.
Die Beklagte erhielt erst durch eine Mitteilung der Beigeladenen um die Jahreswende 1989/1990 Kenntnis vom Zusatzrentenbezug der Klägerin, stellte durch Bescheid vom 5. Juli 1990 die Beitragspflicht der Zusatzrente fest und forderte von der Klägerin zunächst für die Zeit vom 1. April 1984 bis einschließlich 30. Juni 1990 Beiträge im Gesamtbetrag von 2.474,10 DM nach. Mit dem am 9. Juli 1990 hiergegen erhoben Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Zusatzrente sei weder betriebs- noch berufsbezogen, sondern beruhe auf Beitragsleistungen, die im Rahmen der freiwilligen Eigenvorsorge erbracht worden seien. Im übrigen berief sie sich darauf, von der Beigeladenen im Jahre 1988 falsch beraten worden zu sein, weshalb die nachträgliche Beitragserhebung nicht gerechtfertigt werden könne. Auch hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben.
Durch Berichtigungsbescheid vom 31. Oktober 1990 begrenzte die Beklagte daraufhin die Beitragsforderung zunächst wegen der eingetretenen Verjährung auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis 30. September 1990 und auf 2.014,41 DM. Mit weiterem Berichtigungsschreiben vom 14. März 1991 beschränkte die Beklagte die Beitragsforderung sodann auf die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 und auf einen Betrag von insgesamt 1.208,95 DM und gab zur Begründung an, bereits ab 1. Januar 1989 sei die Beigeladene aufgrund einer Vereinbarung als Zahlstelle für die Abführung der Beiträge unmittelbar an die Beklagte zuständig gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 u.a. mit der Begründung zurück, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege immer dann ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor, wenn diese Zahlung ohne das Bestehen des früheren Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit nicht denkbar sei. § 3 der Satzung der Beigeladenen stelle eine ausreichende Grundlage für die Verknüpfung von Zusatzrentenzahlungen und der früheren Tätigkeit der Klägerin dar. Unerheblich sei, daß sich die Klägerin ab 1982 freiwillig bei der Beigeladenen versichert und die Beiträge selbst entrichtet habe. Die Zusatzrentenzahlung sei auch mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, da sie, wie diese, Einkommensersatzfunktion hätte und zur Sicherung des Unterhalts im Alter diene, weshalb es sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Auf Unkenntnis bezüglich ihrer Beitragspflicht könne die Klägerin sich nicht berufen, da die Beklagte ihre Mitglieder allgemein auf die Beitragspflicht hingewiesen habe. Vielmehr sei die Klägerin ihrer schon vor 1989 bestehenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Soweit nicht Verjährung eingetreten sei, müsse die Beklagte deshalb rückwirkend Beiträge erheben; Umstände, die eine Verwirkung dieser Beitragsansprüche rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
Gegen den ihr mittels Postzustellungsurkunde am 9. April 1992 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Mai 1992 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, daß die Zusatzrente, die von ihr völlig unabhängig von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis lediglich aufgrund privater Eigenvorsorge und mit eigener Beitragsleistung sichergestellt worden sei, nicht unter die Beitragspflicht zur KVdR fallen könne. Sie habe nach rückwirkender Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zum 1. Juli 1976 ab 1. Januar 1982 nur eine freiwillige Versicherung begründet und die Beiträge hierzu selbst in voller Höhe aufgebracht, weshalb der Zusatzrentenbezug in keinem Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis stehe. Ihre ausschließlich private Altersvorsorge sei einer Lebensversicherung gleichzustellen, deren Leistungen in der KVdR nicht beitragspflichtig seien. Für eine betriebliche Altersversorgung sei Voraussetzung, daß diese sowohl teilweise vom Arbeitgeber als auch teilweise vom Arbeitnehmer finanziert werde, was bei ihr gerade nicht der Fall gewesen sei, weshalb auch eine Vergleichbarkeit mit der Rente der gesetzlichen Rentensicherung ausscheide. Im übrigen hat sich die Klägerin erneut darauf berufen, daß die Beitragsforderung, soweit nicht verjährt, jedenfalls für die Vergangenheit verwirkt sei.
Die durch Beschluss des Sozialgerichtes vom 14. Dezember 1992 Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und ergänzend ausgeführt, daß weder sie selbst eine Einrichtung der betrieblichen Alterssicherung sei, noch die an die Klägerin gezahlte Zusatzrente als eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden könne. Die allein aus freiwilligen Leistungen der Klägerin – vergleichbar einem Lebensversicherungsvertrag – herrührende Zusatzrentenzahlung sei in keiner Weise vom Arbeitgeber der Klägerin mitfinanziert worden. Weder bei der Begründung des neuen Versicherungsverhältnisses noch bei der späteren Beitragsaufbringung habe der Arbeitgeber mitgewirkt. Die Klägerin habe lediglich von der in der Satzung angebotenen Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft Gebrauch gemacht, da sie zum berechtigten Personenkreis gehörte, im übrigen aber die Beiträge aus eigenen Mitteln aufgebracht. Die Zusatzrente sei mithin ausschließlich als betriebsfremde private Eigenvorsorge zu klassifizieren, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei. Nach dem ausdrücklichen Willen des historischen Gesetzgebers sollten solche Einkünfte nicht der Beitragspflicht zur KVdR unterliegen.
Durch Urteil vom 28. Mai 1993 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für krankenversicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse, die aufgrund eines Bezuges einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig seien, müßten auch Beiträge aus dem Zahlbetrag der Rente der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst entrichtet werden. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 folge dies aus § 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO); für die Zeit ab 1. Januar 1989 ergebe sich die entsprechende Verpflichtung aus § 237 Satz 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des 5. Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Bei der von der Beigeladenen gewährten Zusatzrente handele es sich, wie das BSG bereits mehrfach entschieden habe, um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der RVO bzw. des SGB V. Die Zusatzrente könne jedenfalls dann nicht als eine Rente der privaten Vorsorge angesehen werden, wenn sie zwar auf einer freiwilligen Mitgliedschaft beruhe und aus einer eigenen Beitragsleistung ohne Beteiligung des Arbeitgebers resultiere, aber – wie im Falle der Klägerin – die Aufnahme bei der Beigeladenen im Zusammenhang mit einer aktuellen – oder einer früheren – Beschäftigung bei einem Arbeitgeber herrühre, der zum Deutschen Cariatasverband e.V. gehöre. Dadurch sei der Zusammenhang mit einer früheren betrieblichen Tätigkeit so ausgeprägt, daß die Annahme gerechtfertigt sei, auch bei der freiwilligen Versicherung der Klägerin bei der Beigeladenen handele es sich um die Zugehörigkeit zu einem System der betrieblichen Altersversorgung.
Gegen das ihrer Prozeßbevollmächtigten am 9. September 1993 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 1993 (einem Montag) Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, das angefochtene Urteil verkenne den Regelungsgehalt von § 180 Abs. 5 Nr. 2 sowie Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 der RVO ebenso, wie die ab 1. Januar 1989 geltenden Bestimmungen der §§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, 237 Satz 1 Nr. 2 und 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Maßgeblich für die Beitragspflicht der seitens der Beigeladenen der Klägerin gewährten Zusatzrente sei, wer die Beiträge finanziert habe, ob eine Versorgungszusage des Arbeitgebers vorliege und ob die weiteren Voraussetzungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erfüllt seien. Ausreichen könne nicht, daß der Zusatzrentenbezug in irgendeiner Weise auf die frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei. Die frühere Tätigkeit im Organisationsbereich des Caritasverbandes habe der Klägerin zwar den Zugang zur Versicherung bei der Beigeladenen vermittelt, damit könne aber kein unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit hergestellt werden. Bei der Zusatzrentenleistung handele es sich um eine betriebsfremde, ausschließlich aus eigenen Mitteln freiwillig erfolgte Eigenvorsorge. Soweit das BSG im Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 37/91 – etwas anderes entschieden habe, entspreche dies nicht dem Willen des historischen Gesetzgebers, der bei der Einführung des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ausdrücklich auf das BetrAVG Bezug genommen habe. Bei rein privater Vorsorge handele es sich nicht um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, weshalb auch die Beitragspflicht zur KVdR ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1993 und die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 1990, vom 31. Oktober 1990 und vom 14. März 1991, sämtlich in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält, und bezieht sich im übrigen auf die Rechtsprechung des BSG, das mehrfach – und zuletzt am 30. März 1995 – 12 RK 29/94 – in einem vergleichbaren Fall, der auch die Beigeladene betraf – entschieden habe, daß die Zusatzrentenleistung der Beigeladenen – gleichviel, ob sie aufgrund einer Pflicht- oder einer freiwilligen Versicherung entstanden seien – als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen seien und deshalb Beitragspflicht in der KVdR bestehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, schließt sich jedoch dem Vorbringen der Klägerin an und führt ergänzend aus, sie sei keine Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern ein rechtsfähiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Zusatzrenten ausschließlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gegen Beitrag versichere und demzufolge versicherungsrechtlich Renten und nicht Versorgungsbezüge auszahle. Die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sei gewählt worden, um den versicherten Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Geschicke des Versicherungsträgers im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Satzung selbst zu bestimmen. Lediglich seit dem 1. April 1966 übernehme die Beigeladene zusätzlich zur Versicherung der freiwilligen Mitglieder auch die Abwicklung der Pflichtversicherung aufgrund der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes e.V ... Zwar handele es sich bei dieser hinzugenommenen Versicherung um eine Sicherstellung von Zusatzversorgung, die der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sei; es werde jedoch zwischen beiden Mitgliedschaften sorgfältig unterschieden, was das BSG bereits im Urteil vom 6. Februar 1992 verkannt habe. Auch die geschäftsmäßige Abwicklung erfolge streng getrennt, weil, wie bei den meisten deutschen Lebensversicherungsgesellschaften, neben den Sparten der Kapitallebensversicherung und der Rentenversicherung auch eine Direktversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung betrieben werde. Allein die Tatsache, daß sie auch die Funktion der betrieblichen Altersversorgung erfülle, könne nicht generell dazu führen, die erbrachten Leistungen als solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 bzw. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu klassifizieren. Die nach Beendigung der bei ihr bestehenden Pflichtmitgliedschaft der Klägerin von dieser begründeten Mitgliedschaft beruhe ausdrücklich nur auf einem freiwilligen Entschluß und sei aus Beiträgen zum Zwecke der Eigenvorsorge finanziert worden. Es handele sich dabei um einen von der Pflichtversicherung vollständig und streng getrennten Tatbestand, der eher einer Absicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen zu vergleichen sei.
Die vom BSG – zuletzt noch einmal in der Entscheidung vom 30. März 1995 – vertretene weite Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V verkenne den im Gesetz klar zum Ausdruck gekommenen Willen des historischen Gesetzgebers und sei mit der den Gerichten übertragenen Funktion der Interpretation der Gesetze nicht mehr vereinbar; die Rechtsprechung habe sich insoweit in die Rolle eines Ersatzgesetzgebers begeben.
Die der Klägerin gewährte Rente könne nur indirekt auf ihre frühere Pflichtmitgliedschaft und auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückgeführt werden. Die nunmehr an die Klägerin ausgezahlte Zusatzrente habe ihre Ursache in keiner Weise in einem früheren Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, sondern allein in der Tatsache, daß die Klägerin aus eigenem Entschluß für den Fall des Alters und der Invalidität eine Vorsorge habe treffen können und wollen und hierzu eigene, erhebliche Beitragsmittel im Gesamtbetrag von mehr als 40.000,00 DM in einem Zeitraum von wenigen Jahren aufgewendet habe. Dieser Rentenanspruch der Klägerin werde ausschließlich aufgrund eines versicherungsmathematischen Geschäftsplanes unter Berücksichtigung der üblichen versicherungstechnischen Faktoren (Umfang der versicherten Leistungen, Geschlecht, Eintrittsalter, Höhe der laufenden Beiträge und der zusätzlichen Sonderzahlungen, Zeitpunkt der Rentenfälligkeit, biometrische Grundlagen, wie z.B. Sterbetafeln) errechnet. Aufgrund von Überschußverwendungsrechnungen habe sich seit der erstmaligen Fälligkeit des Rentenanspruchs dieser einige Male erhöht, weshalb die Klägerin nunmehr – d.h. ab 1. Januar 1996 – einen Anspruch auf einen Zahlbetrag von monatlich 694,50 DM habe.
Dem Senat haben die Satzung der Beigeladenen und die Verwaltungsakten der Beklagten (Mitgliedsnummer: xxx yyy zzz) vorgelegen. Auf sie wird ebenso wie auf die Gerichtsakte zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen; diese Unterlagen sind alle auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden und an sich statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG– in der hier maßgeblichen, ab 01.03.1993 geltenden Fassung; vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Rechtspflegeentlastungsgesetzes vom 11.01.1993, BGBl. I, S. 50).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 entschieden, daß der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1990 in der Gestalt, die er nunmehr durch die Änderungsbescheide vom 31. Oktober 1990 und 14. März 1991 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 gefunden hat, nicht zu beanstanden ist, weil die von der Beigeladenen der Klägerin gewährte Zusatzrente grundsätzlich der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegt.
Als Bezieherin einer (Alters-)Rente aus der Angestelltenversicherung war und ist die Klägerin krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Gemäß § 381 Abs. 2 i.V.m. § 514 Abs. 2 RVO hatte sie die Beiträge zu tragen, soweit diese nach § 180 Abs. 5 und Abs. 6 RVO zu bemessen sind. Für Ersatzkassen galten insoweit bei pflichtversicherten Rentnern keine Besonderheiten (BSG, SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 38 und Nr. 47.). Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO gehören zum Grundlohn – neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – die der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge – vgl. jetzt § 237 i.V.m. § 229 SGB V). Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne gelten nach § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 (jetzt: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Bei der Zusatzrente der Klägerin, die neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherung) ab einem bestimmten Lebensalter zur Altersversorgung gezahlt wird und in der Höhe beitragsabhängig ist, handelt es sich insofern um eine mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung. Diese Zusatzrente der Klägerin ist deshalb auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (jetzt: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Wie das BSG entschieden hat, sollen zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (und nunmehr des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) alle Renten gerechnet werden, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie in (irgendeinem) Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSG, Urteil vom 16. Februar 1992 – 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 SGB V Nr. 1 und Urteile vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 – m.w.N.).
Nach dieser Rechtsprechung des BSG kommt es auf die Rechtsform, die für die betriebliche Altersversorgung gewählt wird und damit auch auf die Frage, in welcher Weise eine solche betriebs-/berufsbezogene zusätzliche Altersversorgung organisiert wird, nicht entscheidend an. Soweit es sich – wie bei der Beigeladenen – um eine Pensionskasse im weitesten Sinne handelt, die nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu den Einrichtungen gerechnet werden kann, die betriebliche Altersversorgung durchführt, greift das BSG – wie der historische Gesetzgeber in der Begründung der Neuregelung der Beitragspflicht in der KVdR – unmittelbar auf das BetrAVG zurück. Darüber hinaus hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Terminus "betriebliche Altersversorgung” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO bzw. in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht zwingend in gleicher Weise ausgelegt werden muß, wie in § 1 BetrAVG (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 12 RK 36/84 = BSGE 58, 10 = SozR 2-2200 § 180 Nr. 25 sowie Nr. 38, 40 und 47; zuletzt: Urteile vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 –).
Nach der Rechtsprechung des BSG soll ein ausreichender Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Beziehers einer Zusatzrente auch dann bestehen, wenn der Rentner der Pensionskasse (bzw. der entsprechenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung) nur irgendwie im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne – insbesondere einer Pensionskasse – gezahlt, ist unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht (und insoweit in den Schutzbereich von § 1 BetrAVG fällt) oder ob die Rente alleine auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherungsnehmers beruht (BSG vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 – m.w.N.). An dieser "institutionellen” Ausrichtung des Verständnisses von "Renten der betrieblichen Altersversorgung” im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO/§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat das BSG in Auseinandersetzung mit der hiergegen geäußerten Kritik in den Entscheidungen vom 30. März 1995 (12 RK 9/93 und 12 RK 29/94) ausdrücklich festgehalten.
Maßgeblich für diese eigenständige Interpretation der Terminologie in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO/§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nach Auffassung des BSG (a.a.O.) die unterschiedliche Zweckrichtung des die Beitragspflicht feststellenden Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und des Rechts zur Regelung der Betriebsrenten andererseits. Mit der Einbeziehung der in §§ 381 Abs. 2 Satz 1 und 180 Abs. 5 sowie Abs. 8 RVO (jetzt: §§ 237, 229 SGB V) aufgeführten Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR sollte sichergestellt werden, daß die Versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligt werden. Dieser Zielsetzung entsprechend wird es – unter Bezugnahme auf die generalisierende Formulierung in § 381 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 5, Abs. 8 RVO (jetzt: §§ 237, 229 SGB V), trotz der nachfolgenden abschließenden Aufzählung aller der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte für möglich gehalten, bei den einzelnen Einkommensarten eine erweiternde Auslegung vorzunehmen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdz 4). Dementsprechend hat das BSG auch Leistungen der Pensionskassen, wie die der Beigeladenen, die als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Altersversorgungseinrichtung für eine Vielzahl kleinerer Arbeitgeber im Zusammenhang des Caritasverbandes fungiert, und im Rahmen der Pflichtversicherung dabei auch als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung dient, als Versorgungsbezüge im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 bzw. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 angesehen. Begründet hat das BSG diese Interpretation unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung der Beigeladenen, wonach diese seit dem 1. April 1966 Pflichtversicherungen anbietet, die in Ausführung der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes von der Beigeladenen durchgeführt werden. Wie das BSG zwischenzeitlich mehrfach entschieden hat, sind die nach der Satzung der Beigeladenen Pflichtversicherten im Rahmen der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes bei der Beigeladenen jedenfalls in einer Weise abgesichert, welche die Einordnung der Leistungen als solche der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94). Darüber hinaus hat das BSG nunmehr auch Leistungen an solche freiwilligen Mitglieder der Beigeladenen, die niemals nach der Versorgungsordnung des Caritasverbandes als Pflichtmitglieder angemeldet worden sind und in der Zeit der Geschäftserweiterung der Beigeladenen überhaupt nicht mehr im Bereich des Verbandes beschäftigt waren, im Rahmen einer "institutionell” ausgerichteten Interpretation als Empfänger von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angesehen und die an sie erbrachten Leistungen der Beigeladenen der Beitragspflicht unterworfen.
Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG, soweit sie von einem unmittelbaren Zusammenhang von Beschäftigung und daraus resultierender Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgeht. Soweit im Rahmen der "institutionell” ausgerichteten Interpretation auch solche freiwillig Versicherte der Beigeladenen als Empfänger einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden, die niemals aufgrund einer Beschäftigung Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden sind, vermag der erkennende Senat der Rechtsprechung des BSG in der zuletzt angeführten Entscheidung (– 12 RK 29/94 –) nur bedingt zu folgen. Für den vorliegenden Fall der Klägerin sind diese Zweifel jedoch nicht entscheidungserheblich. Mit dem BSG (Urteile vom 6. Februar 1992 – 12 RK 37/91 – und vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 –) hegt der Senat keine Bedenken, davon auszugehen, daß jedenfalls die an die Klägerin von der Beigeladenen erbrachte Leistung eine der betrieblichen Altersversorgung darstellt.
Im Einzelnen geht der Senat dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Interpretation des Terminus "betriebliche Altersversorgung” (im folgenden: betrAV) nach den herkömmlichen Interpretationsmethoden (Wortlaut, Wille des historischen Gesetzgebers, systematische Stellung im Gesetz, Sinn und Zweck der Vorschrift) muß nicht zwingend zu identischen Ergebnissen führen, wie die Interpretation von § 1 BetrAVG. Wie das BSG (SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 25) ausgeführt hat, ist die in der Begründung zum Regierungsentwurf enthaltene Verweisung auf § 1 BetrVAG nicht in die Formulierung des Gesetzes (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5) genommen worden. Auch wenn man, wie die Beigeladene geltend gemacht hat, davon ausgeht, daß der Wille des historischen Gesetzgebers (und das heißt des Parlamentes – oder – bei realistischer Betrachtung – jedenfalls des zuständigen Ausschusses, nicht jedoch notwendigerweise die Formulierung der Regierungsbegründung) davon ausging, eine identische Interpretation von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 und § 1 BetrAVG sei wünschenswert, so ist diese Vorstellung jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Im Hinblick darauf, daß der herkömmliche Kanon der Interpretationsmethoden keine (verbindliche) Rangfolge kennt, läßt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer systematischen Stellung im Gesetz (als nähere Erläuterung dessen, was als "der Rente vergleichbare” – also ihr funktional äquivalente – Leistungen zu gelten haben) sowie nach ihrem Sinn und Zweck (stärkere Einbeziehung aller dem Lebensunterhalt dienender Einkünfte der Rentner in die Finanzierung der KVdR) eine Auslegung des Terminus "betrAV” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (und nachfolgend in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch unabhängig von der zu § 1 BetrAVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und/oder des Bundesgerichtshofs sowie dem Verständnis der einschlägigen Literatur begründen.
Daraus ist aber nicht zwingend zu folgern, daß unter "Renten der betrAV” jede Rente zu verstehen ist, die von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung gezahlt wird. Auch nach dem vom historischen Gesetzgeber vorgefundenen Begriff der betrAV wird neben der Anknüpfung an die zahlende Institution ein direkter, unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis erforderlich bleiben. Auch das BetrAVG hat den Terminus "betrAV” in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung – und insbesondere der Realität des Arbeitslebens – sowie im Steuerrecht vorgefunden; das Gesetz, das sich die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel gesetzt hat, geht bei der Definition dessen, was als Leistungen der betrAV zu verstehen ist, von den bereits zuvor in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung sowie der betrieblichen Praxis anerkannten Sicherungsformen aus (vgl. aktuell hierzu zum Beispiel MünchArbR/Ahrend/Förster, §§ 105 ff. m.w.N.; die ältere arbeitsrechtliche Literatur sprach sogar noch von betrieblicher Altersfürsorge, vgl. Hueck/Nipperdey, Grundriß des Arbeitsrechts, 6. Auflage 1957). Das BetrAVG regelt für die gebräuchlichsten Sicherungsformen die rechtliche Verbindlichkeit im Hinblick auf die Unverfallbarkeit von Anwartschaften beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses und die Sicherung der Anwartschaft beim Konkurs etc ... Wie die arbeitsrechtliche Literatur und Rechtsprechung, die bereits vor Inkrafttreten des BetrAVG etabliert war, auch zum Ausdruck gebracht hat, und wie in § 1 BetrAVG durch die Formulierung "aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses” verdeutlicht wird, gehört zu den unverzichtbaren Definitionsmerkmalen für das Vorliegen einer Zusatzsicherung, die die Bezeichnung "betrAV” verdient, immer ein unmittelbarer Bezug auf das Arbeitsverhältnis, wobei lediglich die Rechtsformen, in der die Verbindlichkeit hergestellt wird (Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) variieren können (vgl. aus jüngster Zeit BAG, NZA 1994, 757 und 1995, 373). In der grundsätzlichen Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 1984 – 12 RK 36/84 – (die Zusage einer Gesamtversorgung betreffend) ist dieser unmittelbare Bezug auf das Arbeitsverhältnis auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 9/485, S. 34) wird ausgeführt, daß Einnahmen bei der Beitragsbemessung (zur KVdR) unberücksichtigt bleiben sollen, die "nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind – zum Beispiel Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenversorgung, Einnahmen aus ererbtem Vermögen –”. Während noch bis zu der Entscheidung des BSG vom 10. Juni 1988 (– 12 RK 35/86 – SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 43 – die Seelotsen betreffend und insofern primär auf § 180 Abs. 1 Satz 3 abstellend) zu § 180 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 RVO ausdrücklich festgestellt wird, daß alle Leistungen der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen können, die "in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben”, wird in der Entscheidung vom 8. Dezember 1988 – soweit erkennbar erstmals – dieses Anknüpfungskriterium an den Arbeitsvertrag weniger strikt gehandhabt als in den zuvor ergangenen Entscheidungen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beratung und der Beschlussfassung über das Gesundheitsreformgesetz am Jahresende 1988 bestand eine gefestigte Rechtsprechung des BSG (hinzu kam der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 1988 – SozR 2-2200 § 180 RVO Nr. 46), wonach es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, die Beitragspflicht in der KVdR auch auf andere als die Renteneinkünfte zu erweitern; in Bezug auf die Leistungen aus der betrAV sollte aber auch eine Trennungslinie zu den Leistungen aufrecht erhalten bleiben, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehend erworben wurden. Soweit also in der Regierungsbegründung zu § 229 SGB V (insbesondere zu § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) lediglich darauf verwiesen wird, daß diese Vorschrift der entsprechenden Vorgängervorschrift der RVO entsprechen sollte, hat der parlamentarische Gesetzgeber auch nur diese – begrenzt erweiternde – Rechtsprechung des BSG im Auge haben können.
Einer noch weitergehenden – ausschließlich an der organisierenden und zahlenden Institution ausgerichteten – Interpretation des Terminus "betrAV” stehen zur Überzeugung des Senates mindestens zwei Bedenken entgegen.
Sowohl in der juristischen wie sozialpolitischen Diskussion Anfang und Mitte der achtziger Jahre wie auch in der Gesetzesbegründung zu § 180 RVO ist erkennbar, daß von einem sogenannten "Drei-Säulen-Konzept” der Vorsorge für das Alter ausgegangen worden ist (vgl. hierzu: von Maydell, in: Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme, Berichtsband 2, Hrsg. BMAS, Stuttgart 1983, S. 405 ff., 407; MünchArbR/Ahrend/Förster, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Neuregelung der Beitragspflicht in der KVdR zum 1. Januar 1983 ist deshalb auch davon ausgegangen worden, daß ein gewisser Spielraum für die Eigenvorsorge – gleichviel in welcher Form – bleiben sollte und die daraus erzielten Leistungen nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterworfen werden sollten.
Würde man die vom BSG insbesondere in der Entscheidung vom 30. März 1995 – 12 RK 29/94 – vertretene, "institutionell” ausgerichtete Interpretation, konsequent zu Ende denken, dann müßten auch Lebensversicherungsverträge bei den großen Versicherungskonzernen (z.B. dem Gerling-Konzern oder der. Allianz-Lebensversicherungs AG) die nicht auf einer vom Arbeitgeber erteilten Direktzusage, sondern auf privater Eigenvorsorge der Arbeitnehmer beruhen, als Leistungen der betrAV der Beitragspflicht unterworfen werden. Denn die Lebensversicherungsunternehmen sind – zu einem nicht unerheblichen Teil – auch Träger der betrAV, weil sie die verbreitenste Form der betrAV, nämlich die Direktversicherung, durchführen. Bei einer ausschließlich – oder jedenfalls sehr weitgehend – "institutionell” ausgerichteten Interpretation des Terminus "Renten der betrieblichen Altersversorgung” läuft die Interpretation Gefahr, ein tragfähiges Abgrenzungskriterium gegenüber den auf der privaten Eigenvorsorge beruhenden Rentenverträgen in der privaten Lebensversicherung zu verlieren.
Zur Überzeugung des Senates bedarf es deshalb einem Festhalten am zweiten Abgrenzungskriterium und das heißt des "unmittelbaren” Bezuges der betrAV-Zusage auf das konkrete, individuelle Arbeitsverhältnis.
Unter Berücksichtigung dieser "engeren” Maßstäbe, die auch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zugrunde gelegt hat, kann der Senat sich auch die Rechtsprechung des BSG zu eigen machen, die an der Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erwerbstätigkeit als Entstehungsgrund für eine Leistung der betrAV festhält. Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums hat das Sozialgericht zutreffend entschieden und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin ist – anders als die Klägerin in dem einen vom BSG am 30. März 1995 entschiedenen zweiten Verfahren – 12 RK 29/94 – bei der Beigeladenen zunächst als Pflichtmitglied aufgenommen worden. Für die erstmalige Beschäftigung ab 1971 ist bereits die geänderte Fassung der Satzung der Beigeladenen, mit der sie, wie das BSG bereits mehrfach festgestellt hat, für die im Verbund des Deutschen Caritasverbandes e.V. aktiven Arbeitgeber die Funktion einer Pensionskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung übernommen hat, maßgeblich gewesen. Insoweit ist die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beigeladenen zunächst nur möglich geworden, weil sie dort vom Arbeitgeber pflichtversichert worden ist und dieser auch die Beiträge gezahlt hat.
Die der Klägerin von der Beigeladenen aufgrund des später geänderten Vertragsverhältnisses gezahlte Zusatzrente beruht danach auf dem vom BSG zunächst in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Kriterium des "unmittelbaren Bezuges” zur früheren Erwerbstätigkeit der Klägerin bei einem Arbeitgeber, der seine betriebliche Altersversorgung (auch) von der Beigeladenen durchführen läßt.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ändert sich hieran auch nichts dadurch, daß die Versicherung der Klägerin um die Jahreswende 1981/1982 nunmehr auf einen freiwilligen Versicherungsvertrag umgestellt wurde. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BSG soll hierfür allein die Tatsache genügen, daß die Leistung an die Klägerin von einer Einrichtung erbracht wird die, – als Institution – Träger der betrieblichen Altersversorgung ist bzw. sein kann ("institutionelle” Betrachtungsweise). Ob eine derart ausdehnende Interpretation des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und des – insoweit wortgleich übernommenen – § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch weiterhin gerechtfertigt werden kann, bedarf für den Senat im vorliegenden Fall keiner abschließenden Diskussion.
Die Fortführung – und nicht, wie die Beigeladene geltend macht: die Neubegründung – des Versicherungsverhältnisses der Klägerin bei der Beigeladenen war 1982 ausschließlich deshalb möglich, weil die Klägerin zuvor Mitglied der Beigeladenen geworden war. Dabei kann es zur Überzeugung des Senates auch dahinstehen, ob tatsächlich – wie die Beigeladene vorträgt – die gesamten für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge umgebucht bzw. dem ab 1974 zuständigen Arbeitgeber erstattet worden sind. Nach der Satzung der Beigeladenen ist vielmehr davon auszugehen, daß 8 % de von den früheren Arbeitgebern gezahlten Pflichtbeiträge bei der Beigeladenen verblieben sind und darüber hinaus der Klägerin bei der Beigeladenen aufgrund der früheren Pflichtmitgliedschaft günstigere Konditionen eingeräumt worden sind, als dies für eine "Außenstehende”, sich neu versichernde Person, der Fall gewesen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, soll es auf die Differenzierung, ob die im Rahmen einer Versicherung bei einem neben der betrieblichen Altersversorgung auch freiwillige Versicherungsverträge durchführenden VVaG gezahlten Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber oder ausschließlich vom Versicherten getragen worden sind, nicht maßgeblich ankommen (BSG 30. März 1995 12 RK 9/93 m.w.N.). Dies entspricht auch den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Zur Überzeugung des Senates verstoßen § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der hier gewählten Interpretation auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht verlangt werden, daß nur solche Renten aus der (institutionell verstandenen) betrieblichen Altersversorgung in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen werden, die ausschließlich oder überwiegend vom Arbeitgeber finanziert worden sind. Selbst das BetrAVG kennt, wie das BSG zutreffend festgestellt hat, Fälle, in denen die dort geschützte Leistung nicht auf einer primären Arbeitgeberleistung beruht. Unter Berücksichtigung des anders gelagerten Zwecks der Regelungen im SGB V bzw. in der früheren RVO, wonach eine möglichst gleiche Belastung der krankenversicherungspflichtigen Rentner unter Berücksichtigung der funktional äquivalenten Alterseinkommen angestrebt worden war, erscheint es vertretbar, unterschiedslos alle Leistungen aus Systemen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zu unterwerfen, gleichviel, ob sie ausschließlich vom abhängig Beschäftigten selbst oder aber – ganz oder teilweise – vom Arbeitgeber (mit-)finanziert worden sind (BSG Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 unter Bezugnahme auf Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 40/94 –; Bestätigung von BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1), soweit noch ein Gestaltungsspielraum für eigenverantwortliche, private Altersvorsorge bleibt.
Nach alledem hat die Beklagte, jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation, zutreffend die Beitragspflicht der von der Beigeladenen an die Klägerin gezahlten Zusatzrente zur KVdR festgestellt. Die Beklagte konnte, wie das SG zu Recht festgestellt hat, die Beiträge auch für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 von der Klägerin selbst verlangen. Die Beklagte war hierzu nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht auch berechtigt. Nach § 393 a Abs. 2 RVO war die Klägerin zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 393 a Abs. 2 Satz 1 RVO oder aber – wenn die Beigeladene die Beiträge nicht einbehalten hatte – nach § 393 a Abs. 2 Satz 7 RVO. Für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 waren die Beiträge im Gesamtbetrag von 1.208,95 DM, wie sie die Beklagte nunmehr in ihrem Berichtigungsschreiben vom 14. März 1991 von der Klägerin angefordert hat, auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Beitrag für Dezember 1985 ist nach der Satzung der Beklagten (entsprechend der Bestimmung in § 23 Abs. 1 SGB IV) am 15. Januar 1986 fällig geworden, so daß er zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 1990 noch nicht verjährt war.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Es kann dabei dahinstehen, ob sie, wie sie meint, durch die Beigeladene im Jahre 1988 unzulänglich oder falsch beraten worden ist. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, war die Klägerin selbst Schuldnerin der Beitragsforderung. Es hätte ihr oblägen, für den Fall, daß sie Zweifel an der Beitragspflicht aus den Zusatzrentenbezügen von der Beigeladenen hatte, dies mit der Beklagten, die Gläubigerin dieser Beitragsforderungen war und ist, unmittelbar abzuklären.
Nach alledem hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, daß der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1990, in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 30. Oktober 1990, den Bescheid (Berichtigungsschreiben) vom 14. März 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 gefunden hat, rechtmäßig war und die Klage deshalb abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1993 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hält die Frage, ob auch bei solchen Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die, ohne jemals Pflichtmitglied gewesen zu sein, einen Zusatzrentenanspruch aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistungen erworben haben, Beitragspflicht in der KVdR besteht, weiterhin für klärungsbedürftig. Insoweit mißt der Senat den aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die von der Beigeladenen geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des BSG auch weiterhin grundsätzlich Bedeutung bei, weshalb er die Zulassung der Revision für erforderlich gehalten hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich unter Umständen auch derart, daß (nicht nur bei der Interpretation von gesetzlichen Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen) ein oberster Gerichtshof – nämlich das BAG – in einer für breite gesellschaftliche Kreise wichtigen Rechtsfrage möglicherweise ein Definitionsmerkmal für unverzichtbar hält und dadurch ein Fall des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vom 19. Juni 1968 – BGBl. I, S. 661) vorliegen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1994, NZA 1995, 75 ff., 78).
Daraus ergibt sich die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung.
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