L 8 R 41/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 54 (11) RJ 102/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 41/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung im Ghetto Hrubieszow (Polen) nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.

Die am 00.00.1927 in Wlodawa/Polen als polnische Staatsangehörige geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens und lebt seit 1959 in Israel. Sie ist israelische Staatsangehörige. Sie ist Verfolgte iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz -BEG- (Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 05.12.1967).

Am 21.06.2002 beantragte die Klägerin u.a. die Gewährung einer Altersrente. Sie sei während der Verfolgungszeit in einem Ghetto abhängig gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Unter dem 25.06.2002 forderte die Beklagte die Klägerin unter Übersendung der entsprechenden Vordrucke auf, weitere Angaben zu machen und hierzu die übersandten Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden sowie eine Geburtsurkunde und einen Nachweis der Staatsangehörigkeit beizubringen, da die bisher gemachten Angaben zur Feststellung, ob eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung gewährt werden könne, nicht ausreichten. Dem kam die Klägerin nicht nach. Mit Schreiben vom 28.10.2002 und 09.04.2003 erinnerte die Beklagte erfolglos an ihre Aufforderung vom 25.06.2002. Schließlich lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 05.06.2003 ab.

Dagegen erhob die Klägerin am 14.07.2003 Widerspruch. Eine Begründung blieb aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 12.05.2004 hat die Klägerin zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben.

Die Klägerin hat in dem der Beklagten übersandten und bei dieser am 18.08.2004 eingegangenen ausgefüllten Antragsvordruck - von der Klägerin unter dem 01.10.2002 unterzeichnet - nunmehr geltend gemacht, sie habe im Ghetto Hrubieszow von März 1941 bis Juli 1943 in einer Kürschnerei gearbeitet. Sie habe aufgeräumt und Maschinen sauber gemacht. Hierfür habe sie "Essen am Arbeitsort, geringen Lohn" erhalten.

Mit Verfügung des SG vom 02.12.2005, mit der die Klägerin an die Begründung der Klage erinnert worden ist, ist die Klägerin zugleich aufgefordert worden mitzuteilen, wie es zur Arbeitsaufnahme durch sie gekommen sei. Es ist gefragt worden, ob sie die Möglichkeit gehabt habe, zwischen verschiedenen Arbeiten zu wählen, ob sie auf dem Weg von und zur Arbeit und ggf. während der Arbeit bewacht worden sei, in welchem Umfang und in welcher Regelmäßigkeit sie für die von ihr behauptete Tätigkeit Lebensmittel erhalten habe und sie für ihre Beschäftigung Zeugen benennen könne.

Durch ihre Prozessbevollmächtigte hat die Klägerin vorgetragen, sie habe aus eigenem Willensentschluss ihre Tätigkeit in der Kürschnerei als Arbeiterin, die für die Reinigung der Räume und Maschinen zuständig gewesen sei, aufgenommen. Diese Tätigkeit habe sie gegen Entgelt ausgeübt. Hierzu hat sich die Klägerin auf die Rechtsanspruchstheorie berufen. Sie habe nach der damaligen Rechtslage einen Lohnanspruch gehabt. Durch die etwaige Zahlung des Entgelts an den Judenrat, die nach der damaligen Rechtslage gestattet gewesen sei, gehe die Entgelteigenschaft nicht verloren. Es sei daher unerheblich, ob das Arbeitsentgelt dem Verfolgten selbst ausgezahlt oder dem Judenrat überwiesen worden sei. Die Klägerin hat abschließend beantragt, Prof. Dr. Golczewski zur Richtigkeit des klägerischen Vortrages anzuhören.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2004 zu verurteilen, ihr ab dem 01.07.1997 eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG von Februar 1941 bis Juli 1943 sowie unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Das SG hat die Entschädigungsakte die Klägerin betreffend beigezogen. Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin an, sich von Februar 1941 bis Juli 1943 im Ghetto Hrubieszow aufgehalten zu haben. Am 14.08.1967 erklärte sie:

"Bei Kriegsausbruch lebte ich in meinem Elternhause in Wlodawa und dort begann auch meine Verfolgungszeit. Ab November 1939 musste ich ein vorgeschriebenes Judenkennzeichen tragen und im Februar 1941 wurde ich das errichtete Ghetto Hrubieszow eingewiesen. Ich lebte dort mit meinen Eltern in haftähnlichen Bedingungen, verfolgt und gedemütigt. Ich litt dort unter Entbehrungen und Not, Hunger und Krankheiten. Etwa im Juli 1943 gelang es uns, aus dem Ghetto zu entkommen "

Die Angaben der Klägerin bestätigten die Zeugen N und C C1.

Mit Urteil vom 20.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Rentenanspruch gem. § 35 SGB VI bestehe nicht, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeiten, insbesondere nach § 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG seien nicht erfüllt. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im Ghetto Hrubieszow in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gestanden habe. Die Klägerin habe (erst) im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe für ihre Tätigkeiten im Ghetto "Essen am Arbeitsort, geringen Lohn" erhalten. Nähere Angaben zum Umfang und zur Regelmäßigkeit seien indessen ausgeblieben. Auf Anfragen der Beklagten im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin nicht reagiert. Auch Zeugen habe sie nicht benannt. Für die Glaubhaftmachung eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses reiche dies nicht aus. In der Sache habe die anwaltlich vertretene Klägerin sich auch nicht mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 02.12.2005 auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geben keine näheren Auskünfte über die in Rede stehende Beschäftigung. Letztlich bleibe anzumerken, dass die Klägerin im Entschädigungsverfahren am 14.08.1967 angegeben habe, sie habe im Ghetto unter Entbehrungen, Not und Hunger gelitten. Von einer Beschäftigung gegen Entgelt sei dort nicht die Rede gewesen. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Beschäftigungsverhältnis sei mit Blick auf damals geltenden Lohnregelungen entgeltlich gewesen, verhelfe der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht geboten. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt habe, den Sachverständigen Prof. Dr. Golczewski zum Vortrag der Klägerin zu hören, sei anzumerken, dass es zunächst einmal Sache der Klägerin sei, ein entgeltliches und freiwilliges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. Das sei hier nicht gelungen. Im Übrigen seien historische Erkenntnisse über die Bedingungen des Arbeitseinsatzes von Juden in Ghettos bei der Frage, ob die Ausübung einer freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung im Einzelfall glaubhaft gemacht sei, mit zu berücksichtigen, sie ersetzten aber nicht den Vortrag einer Beteiligten über die Begründung und Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall.

Gegen das ihr am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R).

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.12.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2004 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten von Februar 1941 bis Juli 1943 sowie unter Berücksichtigung von Verfolgungsersatzzeiten Regelaltersrente ab 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 (B R 29/06 R) werde nicht gefolgt.

Von der Jewish Claims Conference (JCC) hat der Senat die Unterlagen des Art. 2-Fonds beigezogen. Danach erklärte die Klägerin am 08.11.2001:

"Als der zweite Weltkrieg ausgebrochen ist, lebte ich in meinem Elternhause in Wlodawa. Als die antijüdischen Verfolgungen begannen, mussten wir ab November 1939 den gelben Judenstern tragen und uns allen antijüdischen Maßnahmen unterwerfen. Im Februar 1941 wurden wir in das Ghetto Hrubieszow eingewiesen, wo wir unser Leben unter haftähnlichen Bedingungen fristen mussten. Ich litt dort unter großer Not, Hunger und Krankheiten. Es war ungefähr im Juli 1943, als es uns gelungen ist, aus dem Ghetto zu entkommen. "

Beim Härtefonds der JCC hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Nach einer von der Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegten Auskunft der JCC vom 11.04.2007 hat die Klägerin eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Hrubieszow erhalten.

Nach Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten ist die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, den vom Senat übersandten Fragebogen zu beantworten. Eine Anhörung der Klägerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder in Deutschland noch in Israel möglich. Schilderungen ihres Verfolgungsschicksals seien nicht an anderer Stelle dokumentiert bzw. vorgenommen worden. Zeugen könnten nicht mehr benannt werden.

Auf Anfrage des Senats hat die Deutsche Botschaft in Tel Aviv/Israel mitgeteilt, dass die Zeugen N und C C1 1983 und 1990 verstorben seien. Der Senat hat die Entschädigungsakten dieser Zeugen und der Eltern der Klägerin beigezogen. Aus diesen geht hervor, dass die Eltern der Klägerin und die Zeugen C1 angaben, sich von Februar 1941 bis Juli 1943 im Ghetto Hrubieszow aufgehalten und dort Zwangsarbeiten verrichtet zu haben. Der Vater der Klägerin gab an, von Beruf Kürschner zu sein.

Die Beteiligten haben zunächst die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung an ihrem Antrag nicht festgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und der sie, ihre Eltern C2 und S H sowie die Zeugen N und C C1 betreffenden Entschädigungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil ihre Prozessbevollmächtigte in der Terminsmitteilung, die ihr am 02.05.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Der Senat konnte trotz des Antrags der Klägerin auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens entscheiden. Gem. § 202 SGG iVm § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Beklagte hat ihren zunächst gestellten Ruhensantrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin daher nicht iS von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente.

Nach der Rechtsprechung des Senats (zB Urteil vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de) folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso BSG, Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, aA BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 29/06 R). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall der Klägerin nur § 35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil v. 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R; BSG, Urteil v. 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R).

Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und Ersatzzeiten iS der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten", dh Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG, Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, mwN).

Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat und dort eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG iVm § 3 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, dh mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Von den vorgenannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG kann schon die Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden.

Nicht feststellbar im Sinne einer guten Möglichkeit ist, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in einer Kürschnerei die behaupteten Tätigkeiten verrichtet hat. Einziges Mittel der Glaubhaftmachung ist der Vortrag der Klägerin. Zeugen stehen nicht mehr zur Verfügung. Aus den beigezogenen Unterlagen (Unterlagen der JCC – Art. 2-Fonds-, Entschädigungsakten betreffend die Klägerin, ihre Eltern und die verstorbenen Zeugen C1) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten, noch nicht einmal darauf, dass überhaupt gearbeitet wurde. Dass der Vater angegeben hat, von Beruf Kürschner zu sein, lässt keine Schlussfolgerungen zu Gunsten des Vortrags der Klägerin zu. Als einziges Mittel der Glaubhaftmachung verbleibt daher der Vortrag der Klägerin. Dieser reicht zur Glaubhaftmachung jedoch nicht aus. Denn er ist viel zu detailarm, als dass er eine Überprüfung der Angaben der Klägerin ermöglichen könnte. Grundsätzlich ist jedoch zu fordern, dass nähere Angaben zu den Arbeitsumständen (z.B. Arbeitgeber, Ort der Arbeitsstätte, Zeitraum, tägliche Dauer und konkrete Arbeitsverrichtungen der ausgeübten Tätigkeit, Behandlung während der Arbeit, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Betriebsleitern, besonderen Vorfällen, Vergütung, Verpflegung, Unterbringung etc.) gemacht werden, um die Beklagte als Leistungsträger und die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Angaben der Klägerin vor dem Hintergrund des Beweismaßstabes der Glaubhaftmachung zu überprüfen. Diese näheren Angaben fehlen. Auch die weiteren Ermittlungen konnten keinen Aufschluss über die von der Klägerin behauptete Tätigkeit als Arbeiterin in einer Kürschnerei, in der sie habe aufräumen und Maschinen säubern müssen, erbringen. Weitere Angaben sind von der Klägerin nicht mehr zu erhalten. Sie ist weder in der Lage, den Fragebogen des Senats zu beantworten, noch an einer Anhörung in Deutschland oder Israel teilzunehmen.

Im Hinblick darauf sieht der Senat es zwar als möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich an, dass die Klägerin die von ihr im Rentenverfahren erstmals behauptete Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat. Das reicht für eine Glaubhaftmachung indessen nicht aus.

Über die vom Gesetz vorgesehene Glaubhaftmachung als Beweiserleichterung der Verringerung des Beweismaßstabes kommen weitere Beweiserleichterungen nicht in Betracht. Dies gilt bereits deshalb, weil schon von der Klägerin selbst nicht ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG erfüllt. Darüber hinaus ist die Beweisnot der Klägerin nicht auf eine verzögerte Sachbearbeitung durch die Beklagte oder die Gerichte zurückzuführen. Vielmehr rühren die eingetretenen Verzögerungen daher, dass der von der Klägerin bereits am 01.10.2002 unterzeichnete Antragsvordruck bei der Beklagten ausgefüllt mit weiteren Unterlagen erst im August 2004, also fast 2 Jahre später eingegangen ist. Nach der Klageerhebung im Mai 2004 ist die Begründung im Dezember 2005 erfolgt. Die Verfügung des SG vom 02.12.2005 ist unerledigt geblieben. Eine Begründung der am 05.02.2007 eingelegten Berufung ist nicht erfolgt.

Da bereits die Ausübung einer Beschäftigung nicht iS einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, kann daher letztlich auch dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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