Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 93/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 142/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1949 geborene Kläger legte am 19. Juli 1968 die Prüfung als Rinderzüchter ab. Nach Ableisten des Wehrdienstes bei der NVA studierte er vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1972 an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in M. Ihm wurde am 28. Juli 1972 der akademische Grad eines Diplom-Agraringenieurökonoms verliehen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum arbeitete er laut den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ab dem 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 als Leiter Verkehrskoordinierung bzw. als Leiter BFN und ab dem 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Forschung bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftverkehr Lauchhammer. Vom 01. Juli 1986 bis zum 31. Oktober 1986 war er als Mitglied des Rats für Energie bei dem Rat des Kreises Finsterwalde tätig. Mit Bescheid vom 20. März 2003 stellte die Beklagte diese Zeit als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 des AAÜG) sowie die erzielten Arbeitsentgelte fest. Den Widerspruch des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 31. März 2003 wegen der Nichtanerkennung seiner ingenieurtechnischen Arbeitsleistung in den Jahren 1975 bis 1990 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 20. März 2003 ab, denn es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Beschäftigungszeit bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt werden, denn der Kläger sei weder Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker und auch nicht Werkdirektor bzw. Lehrer technischer Fächer an Fach- und Hochschulen gewesen. Außerdem sei die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für den Zeitraum vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990, da er eine entsprechende Berufsbezeichnung führe, eine derartige Tätigkeit in einem VEB ausgeübt habe und insbesondere am Stichtag, dem 30. Juni 1990, noch in ein Versorgungssystem einbezogen worden sei. Bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer habe die Produktion das überwiegende Gepräge gegeben. Er sei im Rationalisierungsmittelbau eingesetzt gewesen. Dort seien Bremsbackenbenietungsgeräte, Hebe- und Montagevorrichtungen für die Fahrzeuginstandsetzung, Baugruppenwechselgeräte, Lichtmaschinen- und Anlasserprüfstände, Kohlehaken in großer Stückzahl für Verkaufsstellen, Transportpaletten und Absauganlagen für Asbest/Abgase in Werkstätten zur Konsumgüterproduktion bzw. den Verkauf produziert worden. Der Kläger legte Kopien der Arbeits- und Änderungsverträge vom 13. März 1980, 20. November 1981 und 20. Oktober 1986 vor sowie eine Erklärung an Eides statt des ehemaligen Leiters der Ratiowerkstatt/Rationalisierungsmittelbau des VEB Kraftverkehr Lauchhammer, M G, vom 06. April 2005. Danach seien die Planvorgaben zur Konsumgüterproduktion realisiert worden. Der Kläger habe bis 1990 dem Direktionsbereich des zugeordneten Rationalisierungsmittelbaus Wissenschaft und Technik angehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, weitere Beitragszeiten nach § 5 AAÜG könnten nicht festgestellt werden, denn der VEB Kraftverkehr Lauchhammer sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baus noch ein gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (2. DB). Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der AVItech unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei vielmehr der Wirtschaftsgruppe 41120 – Kraftverkehr ohne städtischen Nahverkehr – zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Bescheid vom 20. März 2003 sei deshalb nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen gewesen.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage hat das Sozialgericht nach Beiziehung von Auszügen aus den Akten des Registers der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kraftverkehr Lauchhammer, zum VE Verkehrskombinat "Wilhelm Pieck" Cottbus und zum VEB Kombinat Kraftverkehr Cottbus durch Urteil vom 07. Dezember 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger, dem für den streitigen Zeitraum weder eine Versorgungszusage erteilt noch der durch Einzelvertrag in ein Versorgungssystem einbezogen worden sei, habe keinen fiktiv bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech, denn der VEB Kraftverkehr Lauchhammer sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baus gewesen. Vielmehr sei er dem Bereich des Verkehrs- und Nachrichtenwesens zugeordnet gewesen. Dies ergebe sich aus der im Register der volkseigenen Wirtschaft vermerkten Zuordnung zu einem übergeordneten Staatsorgan, dem Rat der Stadt Cottbus, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Die Zuordnung zu einem Industrie- oder Bauministerium sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei der Kraftverkehr dem Ministerium für Verkehrswesen der DDR zugeordnet gewesen. Hauptzweck des VEB Kraftverkehr Lauchhammer sei auch nicht die industrielle Produktion bzw. das Erbringen von Bauleistungen gewesen, wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Statuts des VE Verkehrskombinat "Wilhelm Pieck" Cottbus vom 19. Oktober 1981 ergebe. Danach hätten dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer als Kombinatsbetrieb die Beförderung von Personen, der Transport von Gütern im öffentlichen Gütertransport, die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern in Fahrschulen, die Wahrnehmung von dem Kombinat gemäß § 5 übertragenen staatlichen Funktionen in den territorialen Einheiten und die Berufsausbildung für Verkehrs- und Instandsetzungsberufe oblegen. Diese Aufgaben entsprächen aber nicht der industriellen Produktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der VEB Kraftverkehr Lauchhammer gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. DB, die dort abschließend aufgezählt seien. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der 2. DB sei dem Gericht versagt.
Zur Begründung seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, als ingenieurtechnisches Personal beschäftigt gewesen zu sein, wie sich aus seiner Zugehörigkeit zur Vergütung nach H/F-Gehalt ergebe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 07. Dezember 2006 zu verurteilen, den Bescheid vom 29. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Januar 2006 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid vom 20. März 2003 teilweise aufzuheben und die Zeit vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zusammenhang tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Handelsregisterauszug vom Amtsgericht Cottbus, HRB 309, betreffend die K L GmbH beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 10. Juni und 16. Juli 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 20. März 2003 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit zurückzunehmen, als darin weder die Zeit vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech noch die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 20. März 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Zwar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. März 2003 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die im genannten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erworben hatte oder wegen eines Anwartschaftsverlusts i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte. Der Versorgungsträger kann auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 AAÜG vorab durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich klären, ob das von dem Kläger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis i. S. von § 1 AAÜG überhaupt besteht. Eine solche positive Statusentscheidung muss in dem zu erteilenden Bescheid aber als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Hingegen kann aus der bloßen Anwendung von Vorschriften des Gesetzes oder deren Erwähnung in der Begründung des Verwaltungsakts nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige Feststellung i. S. von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlautbaren (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern nur einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen - möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen - Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand der materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen.
Da der Kläger weder aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden ist, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich aufgrund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Kläger erfüllt bereits nicht die persönlichen Voraussetzungen.
Das BSG weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst ist, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen, und zwar diejenigen, die in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 m. w. N.). Zu diesen gehört der Beruf des Ingenieurs. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB verdeutlicht wiederum, dass als Ingenieure nur solche Personen einbezogen waren, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Was nach dem Sprachgebrauch der DDR unter der Berufsbezeichnung Ingenieur zu verstehen war, ergibt sich aus der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 - IngVO-DDR - (so BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – m. w. N., zitiert nach juris). Nach § 1 IngVO-DDR wurde nach einem akademischen Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang ein Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl. Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben.
Einen solchen Studienabschluss hat der Kläger aber nicht erlangt. Er hat nach einem agrarwissenschaftlichen Studium an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in M am 28. Juli 1972 den akademischen Grad eines Diplom-Agraringenieurökonoms erlangt. Damit hat er zwar ein naturwissenschaftliches, aber nicht wie erforderlich ein ingenieurtechnisches Studium absolviert und dementsprechend auch nicht die Berechtigung erlangt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs nach § 1 Abs. 1 IngVO-DDR zu führen. Er hat als Diplom-Agraringenieurökonom auch keinen nach § 1 Abs. 2 IngVO-DDR dem Dipl.-Ing. gleichgestellten Titel eines Dipl.-Ing. Ök. oder Ing.-Ök. verliehen bekommen.
Der Senat kann mangels Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen offen lassen, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer auch die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Kläger seiner Ausbildung als Agraringenieurökonom entsprechende Tätigkeiten verrichtet hat. Auch sprechen die Beschäftigungen in den maßgeblichen Zeiträumen als Leiter Verkehrskoordinierung bzw. als Leiter BFN und später als Gruppenleiter Forschung nicht für die Verrichtung der für die Einbeziehung in die AVItech erforderlichen produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R – zitiert nach juris). Der Kläger hat zwar behauptet, ingenieurtechnisch gearbeitet zu haben, nähere Ausführungen lassen sich seinem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.
Letztlich erfüllt der Kläger auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen, denn bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer handelt es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern um ein Verkehrsunternehmen. Dies hat das Sozialgericht ausführlich nach Auswertung der beigezogenen Handelsregisterauszüge, insbesondere des Statuts des übergeordneten Kombinats, und der Einordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ausgeführt. Dabei handelt es sich um zuverlässige Indizien für die Bestimmung des Betriebszwecks (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, davon abzuweichen. Auch der Kläger hat keine substantiellen Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Feststellungen erhoben. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Nachfolgebetriebs, der Firma K L GmbH, keine Produktion umfasst. Vielmehr ist laut Handelsregisterauszug Unternehmensgegenstand der Personennahverkehr sowie das Speditions- und Lagergeschäft und die Beteiligung an Gesellschaften und Organisationen, die ebenfalls dieses Geschäft betreiben oder die im Kraftverkehrhandel, -service und –reparaturdienst tätig sind. Auch dies spricht für die Bewertung des Sozialgerichts und der Beklagten, dass es sich bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers die industrielle Produktion von Sachgütern im Vordergrund stand. Aus der schriftlichen Erklärung des Zeugen G vom 06. Juni 2005 ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse für die Behauptung des Klägers, in seinem Beschäftigungsbetrieb sei vorwiegend produziert worden. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, ob die der Erklärung des Zeugen beigefügte Anlage über die im Bereich des Ratiomittelbaus zur Planerfüllung produzierten Güter von dem Kläger oder dem Zeugen stammt, kann der Kläger sein Begehren darauf nicht erfolgreich stützen. Der Zeuge hat in seiner Funktion als Leiter der Ratiowerkstatt/Rationalisierungsmittelbau des VEB Kraftverkehr Lauchhammer lediglich erklärt, dass die Planvorgaben zur Konsumgüterproduktion realisiert worden seien. Damit wird aber gerade nicht bestätigt, dass der überwiegender Zweck des gesamten VEB der der Produktion und nicht des Verkehrswesens war. Auf die Verhältnisse in einer einzelnen Abteilung, wie hier im Rationalisierungsmittelbau, kommt es aber nicht an. Entscheidend sind die Verhältnisse im VEB selbst (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Dass der VEB Kraftverkehr Lauchhammer insgesamt geprägt war von dem Massenausstoß standardisierter Produkte (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem des Zeugen entnehmen. Angesichts der vorliegenden Unterlagen sieht der Senat auch keine Veranlassung, der – unbestimmten – Anregung des Klägers, weiter Beweis zu erheben, zu folgen.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1949 geborene Kläger legte am 19. Juli 1968 die Prüfung als Rinderzüchter ab. Nach Ableisten des Wehrdienstes bei der NVA studierte er vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1972 an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in M. Ihm wurde am 28. Juli 1972 der akademische Grad eines Diplom-Agraringenieurökonoms verliehen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum arbeitete er laut den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ab dem 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 als Leiter Verkehrskoordinierung bzw. als Leiter BFN und ab dem 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Forschung bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftverkehr Lauchhammer. Vom 01. Juli 1986 bis zum 31. Oktober 1986 war er als Mitglied des Rats für Energie bei dem Rat des Kreises Finsterwalde tätig. Mit Bescheid vom 20. März 2003 stellte die Beklagte diese Zeit als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 des AAÜG) sowie die erzielten Arbeitsentgelte fest. Den Widerspruch des Klägers gegen den Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 31. März 2003 wegen der Nichtanerkennung seiner ingenieurtechnischen Arbeitsleistung in den Jahren 1975 bis 1990 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 20. März 2003 ab, denn es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Beschäftigungszeit bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt werden, denn der Kläger sei weder Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker und auch nicht Werkdirektor bzw. Lehrer technischer Fächer an Fach- und Hochschulen gewesen. Außerdem sei die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für den Zeitraum vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990, da er eine entsprechende Berufsbezeichnung führe, eine derartige Tätigkeit in einem VEB ausgeübt habe und insbesondere am Stichtag, dem 30. Juni 1990, noch in ein Versorgungssystem einbezogen worden sei. Bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer habe die Produktion das überwiegende Gepräge gegeben. Er sei im Rationalisierungsmittelbau eingesetzt gewesen. Dort seien Bremsbackenbenietungsgeräte, Hebe- und Montagevorrichtungen für die Fahrzeuginstandsetzung, Baugruppenwechselgeräte, Lichtmaschinen- und Anlasserprüfstände, Kohlehaken in großer Stückzahl für Verkaufsstellen, Transportpaletten und Absauganlagen für Asbest/Abgase in Werkstätten zur Konsumgüterproduktion bzw. den Verkauf produziert worden. Der Kläger legte Kopien der Arbeits- und Änderungsverträge vom 13. März 1980, 20. November 1981 und 20. Oktober 1986 vor sowie eine Erklärung an Eides statt des ehemaligen Leiters der Ratiowerkstatt/Rationalisierungsmittelbau des VEB Kraftverkehr Lauchhammer, M G, vom 06. April 2005. Danach seien die Planvorgaben zur Konsumgüterproduktion realisiert worden. Der Kläger habe bis 1990 dem Direktionsbereich des zugeordneten Rationalisierungsmittelbaus Wissenschaft und Technik angehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, weitere Beitragszeiten nach § 5 AAÜG könnten nicht festgestellt werden, denn der VEB Kraftverkehr Lauchhammer sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baus noch ein gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 (2. DB). Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der AVItech unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei vielmehr der Wirtschaftsgruppe 41120 – Kraftverkehr ohne städtischen Nahverkehr – zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Bescheid vom 20. März 2003 sei deshalb nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen gewesen.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage hat das Sozialgericht nach Beiziehung von Auszügen aus den Akten des Registers der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kraftverkehr Lauchhammer, zum VE Verkehrskombinat "Wilhelm Pieck" Cottbus und zum VEB Kombinat Kraftverkehr Cottbus durch Urteil vom 07. Dezember 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger, dem für den streitigen Zeitraum weder eine Versorgungszusage erteilt noch der durch Einzelvertrag in ein Versorgungssystem einbezogen worden sei, habe keinen fiktiv bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech, denn der VEB Kraftverkehr Lauchhammer sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baus gewesen. Vielmehr sei er dem Bereich des Verkehrs- und Nachrichtenwesens zugeordnet gewesen. Dies ergebe sich aus der im Register der volkseigenen Wirtschaft vermerkten Zuordnung zu einem übergeordneten Staatsorgan, dem Rat der Stadt Cottbus, Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Die Zuordnung zu einem Industrie- oder Bauministerium sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei der Kraftverkehr dem Ministerium für Verkehrswesen der DDR zugeordnet gewesen. Hauptzweck des VEB Kraftverkehr Lauchhammer sei auch nicht die industrielle Produktion bzw. das Erbringen von Bauleistungen gewesen, wie sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Statuts des VE Verkehrskombinat "Wilhelm Pieck" Cottbus vom 19. Oktober 1981 ergebe. Danach hätten dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer als Kombinatsbetrieb die Beförderung von Personen, der Transport von Gütern im öffentlichen Gütertransport, die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern in Fahrschulen, die Wahrnehmung von dem Kombinat gemäß § 5 übertragenen staatlichen Funktionen in den territorialen Einheiten und die Berufsausbildung für Verkehrs- und Instandsetzungsberufe oblegen. Diese Aufgaben entsprächen aber nicht der industriellen Produktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der VEB Kraftverkehr Lauchhammer gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. DB, die dort abschließend aufgezählt seien. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der 2. DB sei dem Gericht versagt.
Zur Begründung seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, als ingenieurtechnisches Personal beschäftigt gewesen zu sein, wie sich aus seiner Zugehörigkeit zur Vergütung nach H/F-Gehalt ergebe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 07. Dezember 2006 zu verurteilen, den Bescheid vom 29. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Januar 2006 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid vom 20. März 2003 teilweise aufzuheben und die Zeit vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zusammenhang tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Handelsregisterauszug vom Amtsgericht Cottbus, HRB 309, betreffend die K L GmbH beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 10. Juni und 16. Juli 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 20. März 2003 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit zurückzunehmen, als darin weder die Zeit vom 17. Februar 1975 bis zum 30. Juni 1986 und vom 01. November 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech noch die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 20. März 2003 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Zwar hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. März 2003 unter Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die im genannten Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erworben hatte oder wegen eines Anwartschaftsverlusts i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte. Der Versorgungsträger kann auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 AAÜG vorab durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich klären, ob das von dem Kläger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis i. S. von § 1 AAÜG überhaupt besteht. Eine solche positive Statusentscheidung muss in dem zu erteilenden Bescheid aber als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Hingegen kann aus der bloßen Anwendung von Vorschriften des Gesetzes oder deren Erwähnung in der Begründung des Verwaltungsakts nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige Feststellung i. S. von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlautbaren (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern nur einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen - möglicherweise rechtswidrigen, aber nicht nichtigen - Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Dies ist vielmehr anhand der materiellen Vorgaben des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen.
Da der Kläger weder aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden ist, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich aufgrund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Kläger erfüllt bereits nicht die persönlichen Voraussetzungen.
Das BSG weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst ist, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen, und zwar diejenigen, die in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 12 m. w. N.). Zu diesen gehört der Beruf des Ingenieurs. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB verdeutlicht wiederum, dass als Ingenieure nur solche Personen einbezogen waren, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Was nach dem Sprachgebrauch der DDR unter der Berufsbezeichnung Ingenieur zu verstehen war, ergibt sich aus der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 - IngVO-DDR - (so BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – m. w. N., zitiert nach juris). Nach § 1 IngVO-DDR wurde nach einem akademischen Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang ein Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl. Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben.
Einen solchen Studienabschluss hat der Kläger aber nicht erlangt. Er hat nach einem agrarwissenschaftlichen Studium an der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in M am 28. Juli 1972 den akademischen Grad eines Diplom-Agraringenieurökonoms erlangt. Damit hat er zwar ein naturwissenschaftliches, aber nicht wie erforderlich ein ingenieurtechnisches Studium absolviert und dementsprechend auch nicht die Berechtigung erlangt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs nach § 1 Abs. 1 IngVO-DDR zu führen. Er hat als Diplom-Agraringenieurökonom auch keinen nach § 1 Abs. 2 IngVO-DDR dem Dipl.-Ing. gleichgestellten Titel eines Dipl.-Ing. Ök. oder Ing.-Ök. verliehen bekommen.
Der Senat kann mangels Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen offen lassen, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer auch die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Kläger seiner Ausbildung als Agraringenieurökonom entsprechende Tätigkeiten verrichtet hat. Auch sprechen die Beschäftigungen in den maßgeblichen Zeiträumen als Leiter Verkehrskoordinierung bzw. als Leiter BFN und später als Gruppenleiter Forschung nicht für die Verrichtung der für die Einbeziehung in die AVItech erforderlichen produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R – zitiert nach juris). Der Kläger hat zwar behauptet, ingenieurtechnisch gearbeitet zu haben, nähere Ausführungen lassen sich seinem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.
Letztlich erfüllt der Kläger auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen, denn bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer handelt es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern um ein Verkehrsunternehmen. Dies hat das Sozialgericht ausführlich nach Auswertung der beigezogenen Handelsregisterauszüge, insbesondere des Statuts des übergeordneten Kombinats, und der Einordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ausgeführt. Dabei handelt es sich um zuverlässige Indizien für die Bestimmung des Betriebszwecks (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, davon abzuweichen. Auch der Kläger hat keine substantiellen Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Feststellungen erhoben. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Nachfolgebetriebs, der Firma K L GmbH, keine Produktion umfasst. Vielmehr ist laut Handelsregisterauszug Unternehmensgegenstand der Personennahverkehr sowie das Speditions- und Lagergeschäft und die Beteiligung an Gesellschaften und Organisationen, die ebenfalls dieses Geschäft betreiben oder die im Kraftverkehrhandel, -service und –reparaturdienst tätig sind. Auch dies spricht für die Bewertung des Sozialgerichts und der Beklagten, dass es sich bei dem VEB Kraftverkehr Lauchhammer nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers die industrielle Produktion von Sachgütern im Vordergrund stand. Aus der schriftlichen Erklärung des Zeugen G vom 06. Juni 2005 ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse für die Behauptung des Klägers, in seinem Beschäftigungsbetrieb sei vorwiegend produziert worden. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, ob die der Erklärung des Zeugen beigefügte Anlage über die im Bereich des Ratiomittelbaus zur Planerfüllung produzierten Güter von dem Kläger oder dem Zeugen stammt, kann der Kläger sein Begehren darauf nicht erfolgreich stützen. Der Zeuge hat in seiner Funktion als Leiter der Ratiowerkstatt/Rationalisierungsmittelbau des VEB Kraftverkehr Lauchhammer lediglich erklärt, dass die Planvorgaben zur Konsumgüterproduktion realisiert worden seien. Damit wird aber gerade nicht bestätigt, dass der überwiegender Zweck des gesamten VEB der der Produktion und nicht des Verkehrswesens war. Auf die Verhältnisse in einer einzelnen Abteilung, wie hier im Rationalisierungsmittelbau, kommt es aber nicht an. Entscheidend sind die Verhältnisse im VEB selbst (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Dass der VEB Kraftverkehr Lauchhammer insgesamt geprägt war von dem Massenausstoß standardisierter Produkte (so BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem des Zeugen entnehmen. Angesichts der vorliegenden Unterlagen sieht der Senat auch keine Veranlassung, der – unbestimmten – Anregung des Klägers, weiter Beweis zu erheben, zu folgen.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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