Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 VG 420/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 1166/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenrente.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 stellte das Landratsamt L. (LRA) fest, der 1982 geborene Kläger habe bei einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff am 15. Februar 2004 eine zwischenzeitlich folgenlos abgeheilte Nasenbeinfraktur erlitten. Ein Anspruch auf Heilbehandlung wurde anerkannt, die Gewährung einer Beschädigtenrente abgelehnt. In dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger als weitergehende Gesundheitsstörungen eine Beeinträchtigung der Sehleistung, Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme geltend. Das LRA holte das augenfachärztliche Gutachten von Dr. G. vom 15. Dezember 2005 und das neurologische Gutachten von Dr. C. vom 16. Februar 2006 ein. Mit dem Teil-Abhilfebescheid vom 31. Oktober 2006 anerkannte das LRA als Folge der Schädigung: "Restliche nasale Gesichtsfeldstörung beiderseits nach Prellverletzung des linken Auges und achsengerecht verheiltem Nasenbeinbruch". Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grade um wenigstens 25 vom Hundert (v. H.) werde dadurch nicht erreicht. Es bestünde lediglich ein Anspruch auf Heilbehandlung. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Januar 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Er trug vor, er könne wegen der verbliebenen Sehbeeinträchtigung nicht mehr als Fahrer arbeiten. Das SG holte die sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. L. (HNO-Arzt) vom 20. März 2007, von Dr. Sch. (Augenarzt) vom 28. März 2007 und von Dr. R. (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom Juni 2007 ein. Sodann gab es bei Dr. K. die Erstellung eines augenärztlichen Gutachtens in Auftrag. Der Kläger erschien jedoch zweimal nicht zu anberaumten Untersuchungsterminen, sodass Dr. K. den Gutachtensauftrag mit ausführlicher schriftlicher Stellungnahme zur Sache vom 18. September 2007 zurückgab.
Den vom Klägerbevollmächtigten am 5. Februar 2007 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das SG mit Beschluss vom 23. Januar 2008 ab. Der Kläger habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei nicht auszuschließen, dass er einen vorrangigen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber seiner Mutter habe. Die Klage habe, wie sich u. a. aus den sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. L. und Dr. Sch. sowie der Stellungnahme von Dr. K. ergebe, auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Gegen den ihm am 28. Januar 2008 zugestellten Beschluss erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 28. Februar 2008 beim SG Beschwerde. Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landessozialgericht vor.
Der Bevollmächtigte des Klägers trägt vor, bei dem Hinweis, der Kläger habe sich einer augenärztlicher Untersuchung bei Dr. K. verweigert, handle es sich um eine Vermutung. Nach dem Tod seines Vaters leide er unter Depressionen und habe möglicherweise deswegen die Termine bei Dr. K. nicht wahrgenommen. Er habe wegen seiner Augenverletzung seine Tätigkeit als Kurierfahrer nicht mehr ausüben können. Aufgrund starken Tränenflusses sei er insbesondere nicht mehr in der Lage gewesen, nachts zu fahren.
Nach mehrmaliger Fristverlängerung führt der Bevollmächtigte im August 2008 weiter aus, er habe letztmals im März 2007 persönlichen Kontakt mit dem Kläger gehabt. Bei der damaligen Besprechung sei ein Riss am linken Auge sichtbar gewesen. Der Kläger habe seine Beschwerden dahingehend geschildert, dass er manchmal ein "vernebeltes Auge" habe, wenn es zu einem Windzug komme. Das Auge werde dann rot und es ergebe sich eine Sehstörung wegen der Überanstrengung. Nachfolgend habe sich der Kläger bei ihm nur noch sporadisch telefonisch gemeldet. Dabei habe er auf Nachfrage geäußert, es sei mit dem Auge nicht besser geworden. Die psychologische Lage des Klägers habe sich, was ebenfalls mündlich mitgeteilt worden sei, gravierend verschlechtert. Deswegen sei der Kläger gehindert gewesen, Termine bei ihm wahrzunehmen. Eine Begutachtung sei dringend angezeigt. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner Mutter bestehe nicht. Diese sei wohl Rentnerin und beziehe eine Rente weit unter der Leistungsfähigkeit, worauf auch die räumlichen Verhältnisse deuten würden, in denen sie lebe. Der Kläger habe bis zu seiner Bedürftigkeit keinen wirtschaftlichen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die Vorschriften der Zivilprozessordndung (ZPO) über die PKH im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 bis 127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Rn. 7 a).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers eingetreten ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 73 a Rn. 7 c mit weiteren Nachweisen).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil die Kosten der Prozessführung erbringen kann. Dies gilt, selbst wenn unterstellt wird, dass er, wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen, keinen Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber seiner Mutter hat. Denn nach wie vor ist nicht bekannt und nachvollziehbar, von welchen Mitteln der Kläger lebt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er angegeben, keinerlei Einnahmen und keinerlei Vermögen zu haben. Nachdem er nunmehr ausdrücklich vorträgt, auch von seiner Mutter keine Unterstützung zu erhalten, ist die vom SG in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2007 aufgeworfene Frage, von was der Kläger lebt, nach wie vor ungeklärt. Von einer Bedürftigkeit, wie im Schreiben des Bevollmächtigten vom 8. Mai 2008 angesprochen, kann der Senat unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres ausgehen. Dies wäre Spekulation. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger seine Einkommenssituation nachvollziehbar macht.
Zu Recht hat sich das SG ferner auf den Standpunkt gestellt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG insoweit in vollem Umfang an und nimmt darauf gem. § 153 Abs. 2 SGG analog Bezug.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Kläger, genauer gesagt: sein Bevollmächtigter, nicht auf eine noch notwendige Sachverhaltsaufklärung, wie von Dr. K. in der Stellungnahme vom 18. September 2007 angedacht, berufen kann. Schließlich lag es an der mangelnden Mitwirkung des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Gutachtenserstattung durch Dr. K. nicht möglich war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren verringern, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Erschwert der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts, kann er später nicht rügen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 103 Rn. 16).
Der Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger sei wegen depressiver Episoden nach dem Tod seines Vaters nicht in der Lage gewesen zu Untersuchungen zu erscheinen, hilft nicht weiter. Sollte dies tatsächlich dauerhaft der Fall sein, müsste nach den vorhandenen Unterlagen entschieden werden. Danach hat die Klage aber keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Diese Einschätzung beruht auf einer bereits an sich umfassend durchgeführten Sachverhaltsaufklärung in Form von zwei Gutachten im Verwaltungsverfahren, sachverständigen Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren und einer Stellungnahme des vom SG beauftragten Sachverständigen. In all diesen medizinischen Äußerungen besteht, wie das SG zutreffend ausführte, Einigkeit darüber, dass die Sehstörung, auf die sich der Kläger nun beruft, wahrscheinlich nur geringfügig sei.
Im Übrigen ist nicht überzeugend, dass der Kläger wegen eines depressiven Krankheitsbildes gehindert ist, ausreichend am Verfahren mitzuwirken. Im Gutachten vom 16. Februar 2006 beschrieb Dr. C. im psychischen Befund keine Depressionen, obwohl der Kläger ihm gegenüber mitgeteilt hatte, sein Vater sei vor einigen Monaten nach einer zweijährigen Lungenkrebserkrankung verstorben.
Hinsichtlich der Angaben des Klägers, die er gegenüber seinem Bevollmächtigten im Rahmen des lange zurückliegenden persönlichen Kontakts und gelegentlicher Anrufe gemacht haben soll, bestehen zudem Bedenken an der Glaubwürdigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zuletzt von Seiten des Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Angaben des Klägers vorgetragen wurde, er habe seine Stelle als Kurierfahrer wegen der Sehbeeinträchtigung verloren. Gegenüber Dr. G. hat er bei der Begutachtung im November 2005 dagegen angegeben, ihm sei im März 2005 betriebsbedingt als Kurierfahrer gekündigt worden. Gegenüber Dr. C. führte er im Februar 2006 aus, ihm sei wegen Streitereien mit seinem Chef, der ihn nicht haben wollte, da er Serbe sei, gekündigt worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenrente.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 stellte das Landratsamt L. (LRA) fest, der 1982 geborene Kläger habe bei einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff am 15. Februar 2004 eine zwischenzeitlich folgenlos abgeheilte Nasenbeinfraktur erlitten. Ein Anspruch auf Heilbehandlung wurde anerkannt, die Gewährung einer Beschädigtenrente abgelehnt. In dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger als weitergehende Gesundheitsstörungen eine Beeinträchtigung der Sehleistung, Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme geltend. Das LRA holte das augenfachärztliche Gutachten von Dr. G. vom 15. Dezember 2005 und das neurologische Gutachten von Dr. C. vom 16. Februar 2006 ein. Mit dem Teil-Abhilfebescheid vom 31. Oktober 2006 anerkannte das LRA als Folge der Schädigung: "Restliche nasale Gesichtsfeldstörung beiderseits nach Prellverletzung des linken Auges und achsengerecht verheiltem Nasenbeinbruch". Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grade um wenigstens 25 vom Hundert (v. H.) werde dadurch nicht erreicht. Es bestünde lediglich ein Anspruch auf Heilbehandlung. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Januar 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Er trug vor, er könne wegen der verbliebenen Sehbeeinträchtigung nicht mehr als Fahrer arbeiten. Das SG holte die sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. L. (HNO-Arzt) vom 20. März 2007, von Dr. Sch. (Augenarzt) vom 28. März 2007 und von Dr. R. (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom Juni 2007 ein. Sodann gab es bei Dr. K. die Erstellung eines augenärztlichen Gutachtens in Auftrag. Der Kläger erschien jedoch zweimal nicht zu anberaumten Untersuchungsterminen, sodass Dr. K. den Gutachtensauftrag mit ausführlicher schriftlicher Stellungnahme zur Sache vom 18. September 2007 zurückgab.
Den vom Klägerbevollmächtigten am 5. Februar 2007 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das SG mit Beschluss vom 23. Januar 2008 ab. Der Kläger habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei nicht auszuschließen, dass er einen vorrangigen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber seiner Mutter habe. Die Klage habe, wie sich u. a. aus den sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. L. und Dr. Sch. sowie der Stellungnahme von Dr. K. ergebe, auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Gegen den ihm am 28. Januar 2008 zugestellten Beschluss erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 28. Februar 2008 beim SG Beschwerde. Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landessozialgericht vor.
Der Bevollmächtigte des Klägers trägt vor, bei dem Hinweis, der Kläger habe sich einer augenärztlicher Untersuchung bei Dr. K. verweigert, handle es sich um eine Vermutung. Nach dem Tod seines Vaters leide er unter Depressionen und habe möglicherweise deswegen die Termine bei Dr. K. nicht wahrgenommen. Er habe wegen seiner Augenverletzung seine Tätigkeit als Kurierfahrer nicht mehr ausüben können. Aufgrund starken Tränenflusses sei er insbesondere nicht mehr in der Lage gewesen, nachts zu fahren.
Nach mehrmaliger Fristverlängerung führt der Bevollmächtigte im August 2008 weiter aus, er habe letztmals im März 2007 persönlichen Kontakt mit dem Kläger gehabt. Bei der damaligen Besprechung sei ein Riss am linken Auge sichtbar gewesen. Der Kläger habe seine Beschwerden dahingehend geschildert, dass er manchmal ein "vernebeltes Auge" habe, wenn es zu einem Windzug komme. Das Auge werde dann rot und es ergebe sich eine Sehstörung wegen der Überanstrengung. Nachfolgend habe sich der Kläger bei ihm nur noch sporadisch telefonisch gemeldet. Dabei habe er auf Nachfrage geäußert, es sei mit dem Auge nicht besser geworden. Die psychologische Lage des Klägers habe sich, was ebenfalls mündlich mitgeteilt worden sei, gravierend verschlechtert. Deswegen sei der Kläger gehindert gewesen, Termine bei ihm wahrzunehmen. Eine Begutachtung sei dringend angezeigt. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner Mutter bestehe nicht. Diese sei wohl Rentnerin und beziehe eine Rente weit unter der Leistungsfähigkeit, worauf auch die räumlichen Verhältnisse deuten würden, in denen sie lebe. Der Kläger habe bis zu seiner Bedürftigkeit keinen wirtschaftlichen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die Vorschriften der Zivilprozessordndung (ZPO) über die PKH im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 bis 127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Rn. 7 a).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers eingetreten ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 73 a Rn. 7 c mit weiteren Nachweisen).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil die Kosten der Prozessführung erbringen kann. Dies gilt, selbst wenn unterstellt wird, dass er, wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen, keinen Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber seiner Mutter hat. Denn nach wie vor ist nicht bekannt und nachvollziehbar, von welchen Mitteln der Kläger lebt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er angegeben, keinerlei Einnahmen und keinerlei Vermögen zu haben. Nachdem er nunmehr ausdrücklich vorträgt, auch von seiner Mutter keine Unterstützung zu erhalten, ist die vom SG in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2007 aufgeworfene Frage, von was der Kläger lebt, nach wie vor ungeklärt. Von einer Bedürftigkeit, wie im Schreiben des Bevollmächtigten vom 8. Mai 2008 angesprochen, kann der Senat unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres ausgehen. Dies wäre Spekulation. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger seine Einkommenssituation nachvollziehbar macht.
Zu Recht hat sich das SG ferner auf den Standpunkt gestellt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG insoweit in vollem Umfang an und nimmt darauf gem. § 153 Abs. 2 SGG analog Bezug.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Kläger, genauer gesagt: sein Bevollmächtigter, nicht auf eine noch notwendige Sachverhaltsaufklärung, wie von Dr. K. in der Stellungnahme vom 18. September 2007 angedacht, berufen kann. Schließlich lag es an der mangelnden Mitwirkung des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Gutachtenserstattung durch Dr. K. nicht möglich war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren verringern, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Erschwert der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts, kann er später nicht rügen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 103 Rn. 16).
Der Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger sei wegen depressiver Episoden nach dem Tod seines Vaters nicht in der Lage gewesen zu Untersuchungen zu erscheinen, hilft nicht weiter. Sollte dies tatsächlich dauerhaft der Fall sein, müsste nach den vorhandenen Unterlagen entschieden werden. Danach hat die Klage aber keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Diese Einschätzung beruht auf einer bereits an sich umfassend durchgeführten Sachverhaltsaufklärung in Form von zwei Gutachten im Verwaltungsverfahren, sachverständigen Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren und einer Stellungnahme des vom SG beauftragten Sachverständigen. In all diesen medizinischen Äußerungen besteht, wie das SG zutreffend ausführte, Einigkeit darüber, dass die Sehstörung, auf die sich der Kläger nun beruft, wahrscheinlich nur geringfügig sei.
Im Übrigen ist nicht überzeugend, dass der Kläger wegen eines depressiven Krankheitsbildes gehindert ist, ausreichend am Verfahren mitzuwirken. Im Gutachten vom 16. Februar 2006 beschrieb Dr. C. im psychischen Befund keine Depressionen, obwohl der Kläger ihm gegenüber mitgeteilt hatte, sein Vater sei vor einigen Monaten nach einer zweijährigen Lungenkrebserkrankung verstorben.
Hinsichtlich der Angaben des Klägers, die er gegenüber seinem Bevollmächtigten im Rahmen des lange zurückliegenden persönlichen Kontakts und gelegentlicher Anrufe gemacht haben soll, bestehen zudem Bedenken an der Glaubwürdigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zuletzt von Seiten des Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Angaben des Klägers vorgetragen wurde, er habe seine Stelle als Kurierfahrer wegen der Sehbeeinträchtigung verloren. Gegenüber Dr. G. hat er bei der Begutachtung im November 2005 dagegen angegeben, ihm sei im März 2005 betriebsbedingt als Kurierfahrer gekündigt worden. Gegenüber Dr. C. führte er im Februar 2006 aus, ihm sei wegen Streitereien mit seinem Chef, der ihn nicht haben wollte, da er Serbe sei, gekündigt worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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