L 11 AS 380/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 908/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 380/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte Einstiegsgeld gemäß § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Kläger zu zahlen hat.

Die Kläger bezogen bis 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem SGB II. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages vom 29.04.2005 sowie bei persönlichen Vorsprachen am 21.02.2005 und 24.02.2005 gaben sie an, seit 2003 Handel mit A.-Produkten zu betreiben, aber bislang keine Provisionen erzielt zu haben. Sie legten u.a. Abrechnungen über Verkaufsbonus- und Vermittlungsprovisionen für Februar 2005 vor.

Am 24.05.2006 beantragten die Kläger die Bewilligung von Einstiegsgeld für dieses am 04.07.2006 angemeldete Gewerbe. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 ab. Es sei keine positive Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit vorgelegt worden, die Tragfähigkeit des Gewerbes sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen werde das Gewerbe bereits seit 2003 betrieben.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 17.10.2007 abgewiesen. Nachdem seit 2003 keine Einkünfte aus dem Gewerbe erzielt würden, könne mit dieser Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nicht überwunden werden. Einstiegsgeld sei daher diesbezüglich nicht zur Eingliederung in Arbeit erforderlich. Es fehle auch am Nachweis zur Tragfähigkeit der Existenzgründung.

Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, vor dem 30.06.2006 A.-Produkte nur für den Eigenbedarf, zum Testen und zum Sammeln von Erfahrungen benutzt zu haben. Die Kläger haben einen selbsterstellten Businessplan vorgelegt.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.10.2007 sowie den Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Einstiegsgeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Nach eigenen Angaben hätten die Kläger dieses Gewerbe bereits seit 2003 betrieben, hieraus jedoch keine Gewinne erzielt. Dies sei auch weiterhin nicht zu erwarten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt (§ 155 Abs 2, 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 153 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung von Einstiegsgeld.

Gemäß § 29 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Hiernach kann Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewährt werden. Eine Bewilligung scheidet insoweit grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R -). Die Kläger betreiben das vorliegende Gewerbe jedoch bereits seit zumindest Februar 2005. Sie haben Abrechnungen über Verkaufs- und Vermittlungsprovisionen der A. GmbH Deutschland u.a. für diesen Zeitraum vorgelegt. Auch der bereits im April 2005 benutzte Firmenstempel "S. Handel und Vertriebsförderung GdbR.selbstständiger Geschäftspartner von A. , rechtlich unabhängiger Vertragshändler auf eigenem Namen und eigene Rechnung" und die Angaben des Klägers zu 1, Einzelhändler mit dem Recht des Wiederverkaufs von Waren und Vermittlung von Dienstleistungen zu sein, belegt, dass die selbstständige Tätigkeit bereits lange vor Antragstellung, wenn auch ohne wirtschaftlichen Erfolg, ausgeübt worden ist. Damit scheidet die Gewährung von Einstiegsgeld aus.

Im Übrigen ist die Leistung von Einstiegsgeld durch die Beklagte nicht erforderlich, wenn keine berechtigte Hoffnung besteht, die Hilfebedürftigkeit auf Dauer hierdurch zu beenden. Diesbezüglich ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit vorzulegen. Die Darlegungslast liegt dabei beim Kläger (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB III, 2.Aufl, § 29 RdNr 18). Die Kläger haben lediglich einen selbsterstellten Businessplan vorgelegt, der keine Rückschlüsse auf die Tragfähigkeit des ausgeübten Gewerbes zulässt. Damit ist die Tragfähigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen und nach den bisher erzielten Ergebnissen auch nicht nachvollziehbar.

Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Einstiegsgeld nicht vorliegen, war durch die Beklagte Ermessen nicht auszuüben.

Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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