Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 80/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 200/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgeweisen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rentensteigernde Anerkennung weiterer Beitragszeiten bei seiner Altersrente.
Der Kläger ist am 00.00.1925 geboren. Er ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und israelischer Staatsangehöriger. Er erhält von der Beklagten seit 01.05.1990 Altersruhegeld mit dem Rentenbescheid vom 05.12.1992 (Blatt 145 ff. der Rentenakte).
1993 beantragte der Kläger erstmals eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten, u.a. von Januar 1941 an, als er bei der Wasserverwaltung in T in Polen gearbeitet habe. Er sei Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises (DSK) gewesen. Diese Anerkennung lehnte die Beklagte damals mit Bescheid vom 20.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1995 und mit Bescheid vom 31.07.1996 ab; unter anderem schon deshalb, weil der Kläger nicht die für die Anerkennung erforderliche DSK-Zugehörigkeit habe. Dagegen erhob der Kläger 1995 eine Klage (S 11 J 118/95), die ohne Erfolg blieb. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 23.03.1998 ab. Zur Begründung führte es insofern aus, dass der Kläger nicht zu Beginn der Verfolgung schon dem DSK angehört habe. Der Klageabweisung waren vorausgegangen Ermittlungen. Weder die Sprachprüfung noch die Zeugenerklärungen von Herren P, L, G und Frau N hätten aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger dem DSK angehört habe. Außerdem sei auch die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Beitragszeiten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Slonim kämen deshalb nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers beim Landessozialgericht NRW hatte auch keinen Erfolg. Das LSG folgte dem Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung mit Urteil vom 12.02.1999 zurück.
Eine nachfolgende Petition des Klägers beim Landtag - mit dem Ziel einer erneuten Überprüfung der Rente - blieb auch ohne Erfolg. Das Landesversicherungsamt NRW - also die der Beklagten übergeordnete Aufsichtsbehörde - hatte in seiner Beschlussvorlage vom 30.08.1999 für das Ministerium ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der begehrten weiteren Zeiten sei nicht zu beanstanden.
Im März 2002 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Altersrente und fügte dazu Zeugenerklärungen bei, u.a. von Herrn P und Herrn L, wonach der Kläger mit seiner Familie überwiegend Deutsch gesprochen habe, und wonach er von Januar 1941 bis Juni 1941 vor allem nachmittags und abends als Arbeiter bei der Wasserverwaltung gearbeitet habe (Blatt 324 ff. der Verwaltungsakte). Der Kläger beantragte zusätzlich im Juli 2002 die Anerkennung von Beitragszeiten in Slonim jetzt auch als Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) (Blatt 381 der Verwaltungsakte). Nach weiteren Ermittlungen bei der Claims Conference lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2003 erneut eine Neufeststellung des bisherigen Altersruhegeldes ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Anerkennung der begehrten Zeiten schon zuvor wegen fehlender Zugehörigkeit zum DSK abgelehnt. Dies sei auch bereits von den Sozialgerichten bestätigt worden. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Im übrigen könnte das Altersruhegeld auch nicht unter Berücksichtigung der begehrten weiteren Zeiten nach Maßgabe des ZRBG neu festgestellt werden; denn allein aus Anlass einer Rechtsänderung werde eine schon gezahlte Rente nicht neu festgestellt; § 306 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nahm der Kläger im Januar 2004 durch seinen Bevollmächtigten zurück.
Drei Monate später - im April 2004 - beantragte der Kläger im Wege der Überprüfung des Rentenbescheides nach § 44 SGB X erneut die Berücksichtigung der Zeit im Wasserwerk in Slonim von Januar 1941 bis Juni 1941 und von August 1941 bis Juni 1942 ausdrücklich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 FRG in Verbindung mit § 20 WGSVG. Eine Zeugenerklärung fügte er zur Glaubhaftmachung bei, von Herrn Q. Dieser führte aus, im Elternhaus des Klägers sei überwiegend Deutsch gesprochen worden. 1941 hätten sich die Wege des Klägers und seine getrennt - durch den Krieg.
Mit Bescheid vom 19.10.2005 lehnte die Beklage eine Neufeststellung der Altersrente und die Abänderung des Rentenbescheides ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die rentensteigende Anerkennung der begehrten Zeiten setze weiterhin die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen voraus, also insbesondere die Zugehörigkeit zum GSK. Dazu lägen aber bereits die gerichtlichen Entscheidungen im Vorprozess des Klägers vor. Weil diese Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts rechtskräftig bestätigt worden seien, verbiete sich grundsätzlich eine erneute Verwaltungsentscheidung in derselben Sache. Der Verwaltung sei es grundsätzlich verwehrt, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen abzuändern.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, mit Zeugenerklärung von Herrn Q seien neue Tatsachen vorgetragen, die eine Abweichung von den früheren gerichtlichen Feststellungen rechtfertigten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie den Wortlaut der Bestimmung über die Überprüfung früherer Bescheide (§ 44 SGB X) wieder, und führte ergänzend noch aus, sie gehe weiterhin davon aus, dass eine Zugehörigkeit zum DSK nicht vorliege. Aufgrund der vom Kläger vor allem in der Nachkriegszeit gemachten Angaben sei auch unter Berücksichtigung der Erklärung von Herrn Q vom April 2004 eine Zugehörigkeit zum DSK nicht gegeben. Insoweit weise die Beklagte auch nochmals auf die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf im Vorprozess vom 23.03.1998 hin.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 09.03.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründete die Klage zunächst damit, dass die Anerkennung der begehrten Beitragszeiten von Januar bis Juni 1941 und von August 1941 bis Juni 1942 hinreichend durch die Zeugenerklärung von Herrn Q gerechtfertigt würde. Auch er selbst bekräftige die Voraussetzungen erneut im Wege einer eigenen Erklärung. Erforderlichenfalls möge der Zeuge Q im Wege der Rechtshilfe gehört werden.
Der Kläger begehrt mit dem Schriftsatz vom 04.08.2008 nun jetzt auch noch, die Zeit von Oktober 1941 bis Juni 1942 als Beitragszeit auch nach dem ZRBG anzuerkennen, und dementsprechend die Altersrente neu festzustellen. Zur Begründung dieses Begehrens bezieht sich der Kläger auf seine eigenen bisherigen Angaben und die der Zeugen und auf ein Gutachten von Herrn H zum Ghetto Slonim, wonach Juden nicht generell wie Zwangsarbeiter beschäftigt worden seien und wonach ein Arbeitsverhältnis im diesem Ghetto möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 und unter Abänderung bzw. Rücknahme der Bescheide vom 05.12.1992, 20.09.1994, 13.04.1995, 31.07.1996 und 13.11.2003 zu verurteilen, 1.Beitragszeiten von Januar 1941 bis Juni 1942 nach § 15 FRG in Verbindung mit § 20 WGSVG rentensteigernd anzuerkennen und das Altersruhegeld dementsprechend neu nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzustellen, 2.Beitragszeiten von Oktober 1941 bis Juni 1942 auch als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem ZRBG rentensteigernd anzuerkennen und das Altersruhegeld dementsprechend neu nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzustellen, 3.hilfsweise noch den Zeugen Q zu hören, 4.hilfsweise den Kläger zur Beweissicherung in Israel persönlich anzuhören, 5.hilfsweise ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die persönlichen Aussagen des Klägers einzuholen, 6.hilfsweise ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, inwieweit die Angaben des Klägers zur Art seiner Tätigkeiten, den Bedingungen zur Arbeitsaufnahme und zur Entgeltzahlung im historischen Einklang stehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den diesen schon vorausgegangenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, vor allem wegen der in der Nachkriegszeit gemachten Angaben des Klägers sei auch unter Berücksichtigung seiner jüngsten Erklärung eine Zugehörigkeit zum DSK nicht gegeben. Die Beklagte verweise ausdrücklich nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.03.1998. Im übrigen sei nach diesem Urteil selbst die Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht glaubhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakten S 11 J 118/95 bzw. L 11 RJ 71/98 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses ordnungsgemäß bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sie aus § 924 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
1. Soweit der Kläger die Anerkennung rentensteigender Beitragszeiten von Oktober 1941 bis Juni 1942 in Slonim ausdrücklich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 FRG i.V.m. § 20 WGSVG begehrt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet; insofern ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide, nämlich den Bescheid vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006, jedoch nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden im Ergebnis zu Recht die rentensteigende Anerkennung solcher Beitragszeiten nach Vorschriften des FRG abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten war daher nicht zu entsprechen. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich deshalb nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit dem Überprüfungsbescheid vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht ohne erneute vollständige Sachprüfung an der Bindungswirkung ihrer früheren Bescheide festgehalten hat. Auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin ist zwar ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen bzw. abzuändern, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht somit unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte (auch Rentenbescheide), die gemäß § 77 SGG grundsätzlich aber von allen Beteiligten zu beachten ist, also auch von dem Sozialleistungsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Es findet jedoch nicht immer wieder eine erneute vollumfängliche Sachprüfung statt; vielmehr gilt für die Durchbrechung der Rechtskraft früherer bereits bestandskräftig gewordener Bescheide - hier der Bescheide vom 05.12.1992, 20.09.1994, 13.04.1995, 31.07.1996 und 13.11.2003 - ein dreistufiges Prüfungsverfahren. Dabei müssen zunächst einmal Gründe geltend gemacht worden sein, die ihrer Art nach Gründe für eine Durchbrechung der Bindungswirkung darstellen (Bundessozialgericht in SozR 1300 § 44 Nr. 33; LSG NRW Urteil vom 29.01.1997 - L 4 An 21/95 und LSG NRW Urteil vom 17.09.2001 - L 4 RA 31/01). Erst wenn solche Gründe vorgetragen sind und zu bejahen sind, ist dann weiterzufragen, ob der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt und der bindende Bescheid auf einem Umstand beruht, der im Überprüfungsverfahren nunmehr zweifelhaft geworden ist, und erst ab Bejahung dessen kann dann erst eine erneute Sachprüfung des gesamten früheren und jetzt vorgetragenen Streitstoffes erfolgen. Ergibt sich aber schon im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung nichts Neues, also nichts neu vorgetragenes, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung bzw. der Vorentscheidung sprechen könnte, dann darf sich die Verwaltung - und damit auch eine neue Gerichtsinstanz - ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Hier ist es so, dass der Kläger im jetzigen Klageverfahren mit seiner eigenen Erklärung und der im Überprüfungsverfahren eingereichten Erklärung von Herrn Q zum entscheidenden Gesichtspunkt für die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG - der DSK- Zugehörigkeit - wieder nur das Gleiche vorbringt, was er schon früher vorgebracht hat: Nämlich dass in seinem Elternhaus (überwiegend) deutsch gesprochen wurde (ohne auch etwas Neues dazu vorzutragen, dass er selbst in der Nachkriegszeit ganz andere Angaben zu seinem früheren Sprachgebrauch machte - insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf im Vorprozess, dort Seite 8, 2. Absatz). Die jetzt erneut behauptete DSK-Zugehörigkeit war also schon Gegenstand der früheren Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf bzw. des Landessozialgerichts NRW. Es ist nichts Neues dazu vorgebracht worden, was ein Zeuge jetzt noch Neues sagen kann nach alldem, was früher schon vorgebracht wurde. Ein Nachschieben weiterer Beweismittel (Zeugenerklärung) zu wieder denselben Behauptungen wie früher ist damit im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht zulässig (vgl. auch Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 29.08.2003 - S 6 KN 246/02; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 12.07.2007 - L 2 VS 55/06 - danach ist lediglich eine andere Beweiswürdigung für die Erteilung eines neuen Bescheides nicht ausreichend; erforderlich wäre insoweit, dass die (frühere) Beweiswürdigung einen Verstoß gegen Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungsregeln enthielte). Das Sozialgericht stützt sich deshalb jetzt zur Ablehnung des Begehrens des Klägers auf die ausführlichen Begründungen insbesondere im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf im Vorprozess vom 23.03.1998, mit der Folge, dass auch die früheren Bescheide und die späteren Bescheide, die noch vor dem jetzt angefochtenen Bescheid vom 19.10.2005 ergangen sind, für den Kläger nach § 77 SGG bindend geworden sind.
2. Soweit der Kläger mit seinem weiteren Antrag im Schriftsatz vom 04.08.2008 jetzt ausdrücklich auch begehrt, Beitragszeiten in Slonim von Oktober 1941 bis Juni 1942 rentensteigernd als Beitragszeiten nach dem ZRBG anzuerkennen, und zwar dessen §§ 1, 2, ist dieses Begehren schon prozessual unzulässig; denn weder der letzte Widerspruchsbescheid noch der diesem unmittelbar vorausgegangene Bescheid vom 19.10.2005 haben überhaupt diesen Streitstoff - also Anerkennung der fraglichen Zeiten als ZRBG-Zeiten - behandelt. Dies hatte die Beklagte auch nicht zu prüfen, da der Überprüfungsantrag von April 2004 ausdrücklich nur auf § 15 FRG i.V.m. § 20 WGSVG gestützt wurde (Blatt 435 der Verwaltungsakte - Schriftsatz vom 21.04.2004 -). Die mit dem Bescheid vom 13.11.2003 (erstmals) nach dem ZRBG bestandskräftig abgelehnten Beitragszeiten sind bisher also noch gar nicht Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens der Beklagten gewesen; der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2003 wurde sogar noch im Januar 2004 vom Bevollmächtigten des Klägers zurückgenommen. Mithin enthält der Bescheid vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 hinsichtlich etwaiger Zeiten als ZRBG-Zeiten gar keine Beschwer des Klägers, § 54 Abs. 2 SGG, und diesbezüglich ist also auch noch gar kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchgeführt worden, was ebenfalls die derzeitige gerichtliche Prüfung der streitigen Zeiten als ZRBG-Zeiten unzulässig macht, § 78 Abs. 2 SGG. Ob es unschädlich wäre, wenn sich allein der Widerspruchsbescheid nicht mit ZRBG-Zeiten auseinandergesetzt hat, kann dahinstehen; denn schon der dem Widerspruchsbescheid vorausgegangene Grundbescheid (hier der Überprüfungsbescheid vom 19.10.2005) hat keine Entscheidung zu ZRBG-Zeiten getroffen, so dass kein Raum ist für eine gegenwärtige gerichtliche Auseinandersetzung in der Sache mit ZRBG-Zeiten (vgl. BSG-Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R - zur Notwendigkeit für ein gerichtliches Überprüfungsverfahren, dass schon der dem Widerspruchsbescheid vorausgegangene Bescheid eine Aussage zum Überprüfungsbegehren getroffen haben muss).
3. Da die Klage aus den formalen vorgenannten Rechtsgründen zu 1. und 2. schon keinen Erfolg hatte, war den Hilfsanträgen zu 3. bis 6. nicht zu entsprechen. Diese wären allenfalls näher zu prüfen gewesen, falls dem Gericht eine volle Sachprüfung eröffnet gewesen wäre (was nicht der Fall ist aus den Gründen zu 1. und 2.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rentensteigernde Anerkennung weiterer Beitragszeiten bei seiner Altersrente.
Der Kläger ist am 00.00.1925 geboren. Er ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und israelischer Staatsangehöriger. Er erhält von der Beklagten seit 01.05.1990 Altersruhegeld mit dem Rentenbescheid vom 05.12.1992 (Blatt 145 ff. der Rentenakte).
1993 beantragte der Kläger erstmals eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten, u.a. von Januar 1941 an, als er bei der Wasserverwaltung in T in Polen gearbeitet habe. Er sei Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises (DSK) gewesen. Diese Anerkennung lehnte die Beklagte damals mit Bescheid vom 20.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1995 und mit Bescheid vom 31.07.1996 ab; unter anderem schon deshalb, weil der Kläger nicht die für die Anerkennung erforderliche DSK-Zugehörigkeit habe. Dagegen erhob der Kläger 1995 eine Klage (S 11 J 118/95), die ohne Erfolg blieb. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 23.03.1998 ab. Zur Begründung führte es insofern aus, dass der Kläger nicht zu Beginn der Verfolgung schon dem DSK angehört habe. Der Klageabweisung waren vorausgegangen Ermittlungen. Weder die Sprachprüfung noch die Zeugenerklärungen von Herren P, L, G und Frau N hätten aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger dem DSK angehört habe. Außerdem sei auch die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Beitragszeiten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Slonim kämen deshalb nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers beim Landessozialgericht NRW hatte auch keinen Erfolg. Das LSG folgte dem Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung mit Urteil vom 12.02.1999 zurück.
Eine nachfolgende Petition des Klägers beim Landtag - mit dem Ziel einer erneuten Überprüfung der Rente - blieb auch ohne Erfolg. Das Landesversicherungsamt NRW - also die der Beklagten übergeordnete Aufsichtsbehörde - hatte in seiner Beschlussvorlage vom 30.08.1999 für das Ministerium ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der begehrten weiteren Zeiten sei nicht zu beanstanden.
Im März 2002 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Altersrente und fügte dazu Zeugenerklärungen bei, u.a. von Herrn P und Herrn L, wonach der Kläger mit seiner Familie überwiegend Deutsch gesprochen habe, und wonach er von Januar 1941 bis Juni 1941 vor allem nachmittags und abends als Arbeiter bei der Wasserverwaltung gearbeitet habe (Blatt 324 ff. der Verwaltungsakte). Der Kläger beantragte zusätzlich im Juli 2002 die Anerkennung von Beitragszeiten in Slonim jetzt auch als Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) (Blatt 381 der Verwaltungsakte). Nach weiteren Ermittlungen bei der Claims Conference lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2003 erneut eine Neufeststellung des bisherigen Altersruhegeldes ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Anerkennung der begehrten Zeiten schon zuvor wegen fehlender Zugehörigkeit zum DSK abgelehnt. Dies sei auch bereits von den Sozialgerichten bestätigt worden. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Im übrigen könnte das Altersruhegeld auch nicht unter Berücksichtigung der begehrten weiteren Zeiten nach Maßgabe des ZRBG neu festgestellt werden; denn allein aus Anlass einer Rechtsänderung werde eine schon gezahlte Rente nicht neu festgestellt; § 306 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nahm der Kläger im Januar 2004 durch seinen Bevollmächtigten zurück.
Drei Monate später - im April 2004 - beantragte der Kläger im Wege der Überprüfung des Rentenbescheides nach § 44 SGB X erneut die Berücksichtigung der Zeit im Wasserwerk in Slonim von Januar 1941 bis Juni 1941 und von August 1941 bis Juni 1942 ausdrücklich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 FRG in Verbindung mit § 20 WGSVG. Eine Zeugenerklärung fügte er zur Glaubhaftmachung bei, von Herrn Q. Dieser führte aus, im Elternhaus des Klägers sei überwiegend Deutsch gesprochen worden. 1941 hätten sich die Wege des Klägers und seine getrennt - durch den Krieg.
Mit Bescheid vom 19.10.2005 lehnte die Beklage eine Neufeststellung der Altersrente und die Abänderung des Rentenbescheides ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die rentensteigende Anerkennung der begehrten Zeiten setze weiterhin die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen voraus, also insbesondere die Zugehörigkeit zum GSK. Dazu lägen aber bereits die gerichtlichen Entscheidungen im Vorprozess des Klägers vor. Weil diese Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts rechtskräftig bestätigt worden seien, verbiete sich grundsätzlich eine erneute Verwaltungsentscheidung in derselben Sache. Der Verwaltung sei es grundsätzlich verwehrt, rechtskräftige Gerichtsentscheidungen abzuändern.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, mit Zeugenerklärung von Herrn Q seien neue Tatsachen vorgetragen, die eine Abweichung von den früheren gerichtlichen Feststellungen rechtfertigten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie den Wortlaut der Bestimmung über die Überprüfung früherer Bescheide (§ 44 SGB X) wieder, und führte ergänzend noch aus, sie gehe weiterhin davon aus, dass eine Zugehörigkeit zum DSK nicht vorliege. Aufgrund der vom Kläger vor allem in der Nachkriegszeit gemachten Angaben sei auch unter Berücksichtigung der Erklärung von Herrn Q vom April 2004 eine Zugehörigkeit zum DSK nicht gegeben. Insoweit weise die Beklagte auch nochmals auf die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf im Vorprozess vom 23.03.1998 hin.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 09.03.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründete die Klage zunächst damit, dass die Anerkennung der begehrten Beitragszeiten von Januar bis Juni 1941 und von August 1941 bis Juni 1942 hinreichend durch die Zeugenerklärung von Herrn Q gerechtfertigt würde. Auch er selbst bekräftige die Voraussetzungen erneut im Wege einer eigenen Erklärung. Erforderlichenfalls möge der Zeuge Q im Wege der Rechtshilfe gehört werden.
Der Kläger begehrt mit dem Schriftsatz vom 04.08.2008 nun jetzt auch noch, die Zeit von Oktober 1941 bis Juni 1942 als Beitragszeit auch nach dem ZRBG anzuerkennen, und dementsprechend die Altersrente neu festzustellen. Zur Begründung dieses Begehrens bezieht sich der Kläger auf seine eigenen bisherigen Angaben und die der Zeugen und auf ein Gutachten von Herrn H zum Ghetto Slonim, wonach Juden nicht generell wie Zwangsarbeiter beschäftigt worden seien und wonach ein Arbeitsverhältnis im diesem Ghetto möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 und unter Abänderung bzw. Rücknahme der Bescheide vom 05.12.1992, 20.09.1994, 13.04.1995, 31.07.1996 und 13.11.2003 zu verurteilen, 1.Beitragszeiten von Januar 1941 bis Juni 1942 nach § 15 FRG in Verbindung mit § 20 WGSVG rentensteigernd anzuerkennen und das Altersruhegeld dementsprechend neu nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzustellen, 2.Beitragszeiten von Oktober 1941 bis Juni 1942 auch als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem ZRBG rentensteigernd anzuerkennen und das Altersruhegeld dementsprechend neu nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzustellen, 3.hilfsweise noch den Zeugen Q zu hören, 4.hilfsweise den Kläger zur Beweissicherung in Israel persönlich anzuhören, 5.hilfsweise ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die persönlichen Aussagen des Klägers einzuholen, 6.hilfsweise ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, inwieweit die Angaben des Klägers zur Art seiner Tätigkeiten, den Bedingungen zur Arbeitsaufnahme und zur Entgeltzahlung im historischen Einklang stehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den diesen schon vorausgegangenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, vor allem wegen der in der Nachkriegszeit gemachten Angaben des Klägers sei auch unter Berücksichtigung seiner jüngsten Erklärung eine Zugehörigkeit zum DSK nicht gegeben. Die Beklagte verweise ausdrücklich nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.03.1998. Im übrigen sei nach diesem Urteil selbst die Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht glaubhaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakten S 11 J 118/95 bzw. L 11 RJ 71/98 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses ordnungsgemäß bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sie aus § 924 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
1. Soweit der Kläger die Anerkennung rentensteigender Beitragszeiten von Oktober 1941 bis Juni 1942 in Slonim ausdrücklich als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 FRG i.V.m. § 20 WGSVG begehrt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet; insofern ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide, nämlich den Bescheid vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006, jedoch nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden im Ergebnis zu Recht die rentensteigende Anerkennung solcher Beitragszeiten nach Vorschriften des FRG abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten war daher nicht zu entsprechen. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich deshalb nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit dem Überprüfungsbescheid vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht ohne erneute vollständige Sachprüfung an der Bindungswirkung ihrer früheren Bescheide festgehalten hat. Auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin ist zwar ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen bzw. abzuändern, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Bestimmung ermöglicht somit unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte (auch Rentenbescheide), die gemäß § 77 SGG grundsätzlich aber von allen Beteiligten zu beachten ist, also auch von dem Sozialleistungsträger, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Es findet jedoch nicht immer wieder eine erneute vollumfängliche Sachprüfung statt; vielmehr gilt für die Durchbrechung der Rechtskraft früherer bereits bestandskräftig gewordener Bescheide - hier der Bescheide vom 05.12.1992, 20.09.1994, 13.04.1995, 31.07.1996 und 13.11.2003 - ein dreistufiges Prüfungsverfahren. Dabei müssen zunächst einmal Gründe geltend gemacht worden sein, die ihrer Art nach Gründe für eine Durchbrechung der Bindungswirkung darstellen (Bundessozialgericht in SozR 1300 § 44 Nr. 33; LSG NRW Urteil vom 29.01.1997 - L 4 An 21/95 und LSG NRW Urteil vom 17.09.2001 - L 4 RA 31/01). Erst wenn solche Gründe vorgetragen sind und zu bejahen sind, ist dann weiterzufragen, ob der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt und der bindende Bescheid auf einem Umstand beruht, der im Überprüfungsverfahren nunmehr zweifelhaft geworden ist, und erst ab Bejahung dessen kann dann erst eine erneute Sachprüfung des gesamten früheren und jetzt vorgetragenen Streitstoffes erfolgen. Ergibt sich aber schon im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung nichts Neues, also nichts neu vorgetragenes, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung bzw. der Vorentscheidung sprechen könnte, dann darf sich die Verwaltung - und damit auch eine neue Gerichtsinstanz - ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Hier ist es so, dass der Kläger im jetzigen Klageverfahren mit seiner eigenen Erklärung und der im Überprüfungsverfahren eingereichten Erklärung von Herrn Q zum entscheidenden Gesichtspunkt für die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG - der DSK- Zugehörigkeit - wieder nur das Gleiche vorbringt, was er schon früher vorgebracht hat: Nämlich dass in seinem Elternhaus (überwiegend) deutsch gesprochen wurde (ohne auch etwas Neues dazu vorzutragen, dass er selbst in der Nachkriegszeit ganz andere Angaben zu seinem früheren Sprachgebrauch machte - insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf im Vorprozess, dort Seite 8, 2. Absatz). Die jetzt erneut behauptete DSK-Zugehörigkeit war also schon Gegenstand der früheren Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf bzw. des Landessozialgerichts NRW. Es ist nichts Neues dazu vorgebracht worden, was ein Zeuge jetzt noch Neues sagen kann nach alldem, was früher schon vorgebracht wurde. Ein Nachschieben weiterer Beweismittel (Zeugenerklärung) zu wieder denselben Behauptungen wie früher ist damit im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht zulässig (vgl. auch Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 29.08.2003 - S 6 KN 246/02; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil vom 12.07.2007 - L 2 VS 55/06 - danach ist lediglich eine andere Beweiswürdigung für die Erteilung eines neuen Bescheides nicht ausreichend; erforderlich wäre insoweit, dass die (frühere) Beweiswürdigung einen Verstoß gegen Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungsregeln enthielte). Das Sozialgericht stützt sich deshalb jetzt zur Ablehnung des Begehrens des Klägers auf die ausführlichen Begründungen insbesondere im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf im Vorprozess vom 23.03.1998, mit der Folge, dass auch die früheren Bescheide und die späteren Bescheide, die noch vor dem jetzt angefochtenen Bescheid vom 19.10.2005 ergangen sind, für den Kläger nach § 77 SGG bindend geworden sind.
2. Soweit der Kläger mit seinem weiteren Antrag im Schriftsatz vom 04.08.2008 jetzt ausdrücklich auch begehrt, Beitragszeiten in Slonim von Oktober 1941 bis Juni 1942 rentensteigernd als Beitragszeiten nach dem ZRBG anzuerkennen, und zwar dessen §§ 1, 2, ist dieses Begehren schon prozessual unzulässig; denn weder der letzte Widerspruchsbescheid noch der diesem unmittelbar vorausgegangene Bescheid vom 19.10.2005 haben überhaupt diesen Streitstoff - also Anerkennung der fraglichen Zeiten als ZRBG-Zeiten - behandelt. Dies hatte die Beklagte auch nicht zu prüfen, da der Überprüfungsantrag von April 2004 ausdrücklich nur auf § 15 FRG i.V.m. § 20 WGSVG gestützt wurde (Blatt 435 der Verwaltungsakte - Schriftsatz vom 21.04.2004 -). Die mit dem Bescheid vom 13.11.2003 (erstmals) nach dem ZRBG bestandskräftig abgelehnten Beitragszeiten sind bisher also noch gar nicht Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens der Beklagten gewesen; der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2003 wurde sogar noch im Januar 2004 vom Bevollmächtigten des Klägers zurückgenommen. Mithin enthält der Bescheid vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 hinsichtlich etwaiger Zeiten als ZRBG-Zeiten gar keine Beschwer des Klägers, § 54 Abs. 2 SGG, und diesbezüglich ist also auch noch gar kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchgeführt worden, was ebenfalls die derzeitige gerichtliche Prüfung der streitigen Zeiten als ZRBG-Zeiten unzulässig macht, § 78 Abs. 2 SGG. Ob es unschädlich wäre, wenn sich allein der Widerspruchsbescheid nicht mit ZRBG-Zeiten auseinandergesetzt hat, kann dahinstehen; denn schon der dem Widerspruchsbescheid vorausgegangene Grundbescheid (hier der Überprüfungsbescheid vom 19.10.2005) hat keine Entscheidung zu ZRBG-Zeiten getroffen, so dass kein Raum ist für eine gegenwärtige gerichtliche Auseinandersetzung in der Sache mit ZRBG-Zeiten (vgl. BSG-Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R - zur Notwendigkeit für ein gerichtliches Überprüfungsverfahren, dass schon der dem Widerspruchsbescheid vorausgegangene Bescheid eine Aussage zum Überprüfungsbegehren getroffen haben muss).
3. Da die Klage aus den formalen vorgenannten Rechtsgründen zu 1. und 2. schon keinen Erfolg hatte, war den Hilfsanträgen zu 3. bis 6. nicht zu entsprechen. Diese wären allenfalls näher zu prüfen gewesen, falls dem Gericht eine volle Sachprüfung eröffnet gewesen wäre (was nicht der Fall ist aus den Gründen zu 1. und 2.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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