Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 120/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 671/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verschuldenskosten bei Beantragung eines Termins zur bloßen Abgabe einer Klagerücknahmeerklärung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig war die Frage, ob von der Rente der Klägerin ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten war.
Nach Fortsetzung des wegen einer ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur streitgegenständlichen Rechtsfrage ruhenden Klageverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte die Anberaumung eines Erörterungstermins ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und ohne - erneute - Beiziehung der Akten der Beklagten begehrt. Das SG hat den Klägerbevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Verfahrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach der Entscheidung der Rechtsfrage durch das BSG hingewiesen und ihn aufgefordert, innerhalb eines Monats das Verfahren zu beenden, ansonsten könnten ihm bzw. der Klägerin die durch die Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten, mindestens 150,00 EUR, auferlegt werden. Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, er habe einen Erörterungstermin beantragt, um die Klage zurückzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage nach vier Minuten Verhandlungsdauer zurückgenommen.
Das SG hat daraufhin beschlossen, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR aufzuerlegen (Beschluss vom 24.06.2008). Die Fortführung des Verfahrens nach entsprechender Belehrung sei missbräuchlich und die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt gewesen, denn er habe im beantragten Termin die Klage nur zurücknehmen wollen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und die - erneute - Beiziehung von Akten der Beklagten habe er nicht für erforderlich gehalten. Ein neuer Sachvortrag sei nicht erfolgt. Für dieses Verhalten gebe es keinen vernünftigen Grund, außer dass für den Bevollmächtigten eine zusätzliche Terminsgebühr entstehe. Die Durchführung eines Termins allein zur Befriedigung finanzieller Interessen des Bevollmächtigten müsse das Gericht jedoch nicht hinnehmen, zumal sich - was im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei - dieser in einer Vielzahl von Fällen ähnlich verhalten habe. Die tatsächlich erfolgte Klagerücknahme sei zu berücksichtigen, so dass der Mindestbetrag von 150,00 EUR als vertretbar erscheine.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Missbräuchlichkeit setze ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit voraus. Eine Terminsgebühr entstehe unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Die rechtlichen Erwägungen des SG könnten daher keinen Bestand haben.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Klägerin Mutwillenskosten auferlegt. Sie muss sich das Verhalten ihres - ehemaligen - Prozessbevollmächtigten bzw. Vertreters gemäß § 192 Abs 1 Satz 2 SGG zurechnen lassen. Dieser hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist (§ 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Das SG hat dabei das ihm zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt und den Mindestbetrag (§§ 192 Abs 1 Satz 3, 184 Abs 2 SGG) als Verschuldenskosten auferlegt.
Der - ehemalige - Rechtsbeistand der Klägerin hat nach Fortsetzung des Verfahrens bei vorangegangenem Ruhen mit Schreiben vom 25.02.2008 gebeten, einen Erörterungstermin abzuhalten, wobei das persönliche Erscheinen der Klägerin und eine erneute Aktenanforderung bei der Beklagten nicht erforderlich sei. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass er nach der Entscheidung des BSG - dieses Verfahren hatte zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens geführt - keinerlei Erfolgsaussichten für die erhobene Klage mehr sah und der Termin nur der Abgabe einer Klagerücknahmeerklärung dienen sollte. Diese Einschätzung wird bestätigt durch sein auf den rechtlichen Hinweis des SG bezüglich eventueller Mutwillenskosten übersandtes Schreiben vom 15.04.2008, in dem er ausdrücklich ausführt, der Erörterungstermin sei von ihm beantragt, um die Klagerücknahme zu erklären. Ebenfalls belegt die Dauer der mündlichen Verhandlung bis zur Abgabe der Klagerücknahmeerklärung (vier Minuten), dass es in dem Termin lediglich zur unmittelbaren Abgabe der Klagerücknahmeerklärung kam, ohne dass ein Rechtsgespräch stattgefunden haben kann.
Zur weiteren Begründung wird diesbezüglich gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist noch darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Erörterungstermins zwar zu den Kernstücken des (sozialgerichtlichen) Verfahrens gehört (Grundsatz der Mündlichkeit, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. u.a. Rdnr 6 Vor § 60) und die Auferlegung von Verschuldenskosten wegen des Wunsches nach einer solchen nur ganz ausnahmsweise erfolgen kann.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor, denn der Rechtsbeistand der Klägerin kann nur von dem Wunsch nach Anfallen einer Terminsgebühr geleitet gewesen sein. Der Termin war u.a. nicht erforderlich, um etwaige offene Fragen rechtlicher oder sachlicher Art auszuräumen oder eine noch zögernde Mandantschaft zu überzeugen; er war allein zur Abgabe der Rücknahmeerklärung vom Rechtsbeistand beantragt worden. Nachdem in der konkreten prozessualen Situation auch keine "fiktive" Terminsgebühr (VV Nrn 3104 bzw. 3106 zu RVG) hätte anfallen können, ergibt sich für den Senat kein anderer Grund für das Verhalten des Rechtsbeistands als diese Terminsgebühr zu erlangen. Insbesondere hat der Rechtsbeistand in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine anderweitigen Gründe angegeben, sondern den Gerichtssaal verlassen.
Hinsichtlich der zutreffenden Ermessensausübung des SG bestehen keine Bedenken. Es liegt weder ein Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Auch die Höhe der auferlegten Verschuldenskosten ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war die Frage, ob von der Rente der Klägerin ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten war.
Nach Fortsetzung des wegen einer ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur streitgegenständlichen Rechtsfrage ruhenden Klageverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte die Anberaumung eines Erörterungstermins ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und ohne - erneute - Beiziehung der Akten der Beklagten begehrt. Das SG hat den Klägerbevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Verfahrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach der Entscheidung der Rechtsfrage durch das BSG hingewiesen und ihn aufgefordert, innerhalb eines Monats das Verfahren zu beenden, ansonsten könnten ihm bzw. der Klägerin die durch die Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten, mindestens 150,00 EUR, auferlegt werden. Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, er habe einen Erörterungstermin beantragt, um die Klage zurückzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage nach vier Minuten Verhandlungsdauer zurückgenommen.
Das SG hat daraufhin beschlossen, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR aufzuerlegen (Beschluss vom 24.06.2008). Die Fortführung des Verfahrens nach entsprechender Belehrung sei missbräuchlich und die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt gewesen, denn er habe im beantragten Termin die Klage nur zurücknehmen wollen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und die - erneute - Beiziehung von Akten der Beklagten habe er nicht für erforderlich gehalten. Ein neuer Sachvortrag sei nicht erfolgt. Für dieses Verhalten gebe es keinen vernünftigen Grund, außer dass für den Bevollmächtigten eine zusätzliche Terminsgebühr entstehe. Die Durchführung eines Termins allein zur Befriedigung finanzieller Interessen des Bevollmächtigten müsse das Gericht jedoch nicht hinnehmen, zumal sich - was im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei - dieser in einer Vielzahl von Fällen ähnlich verhalten habe. Die tatsächlich erfolgte Klagerücknahme sei zu berücksichtigen, so dass der Mindestbetrag von 150,00 EUR als vertretbar erscheine.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Missbräuchlichkeit setze ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit voraus. Eine Terminsgebühr entstehe unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wahrnehmung eines Termins. Die rechtlichen Erwägungen des SG könnten daher keinen Bestand haben.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Klägerin Mutwillenskosten auferlegt. Sie muss sich das Verhalten ihres - ehemaligen - Prozessbevollmächtigten bzw. Vertreters gemäß § 192 Abs 1 Satz 2 SGG zurechnen lassen. Dieser hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist (§ 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Das SG hat dabei das ihm zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt und den Mindestbetrag (§§ 192 Abs 1 Satz 3, 184 Abs 2 SGG) als Verschuldenskosten auferlegt.
Der - ehemalige - Rechtsbeistand der Klägerin hat nach Fortsetzung des Verfahrens bei vorangegangenem Ruhen mit Schreiben vom 25.02.2008 gebeten, einen Erörterungstermin abzuhalten, wobei das persönliche Erscheinen der Klägerin und eine erneute Aktenanforderung bei der Beklagten nicht erforderlich sei. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass er nach der Entscheidung des BSG - dieses Verfahren hatte zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens geführt - keinerlei Erfolgsaussichten für die erhobene Klage mehr sah und der Termin nur der Abgabe einer Klagerücknahmeerklärung dienen sollte. Diese Einschätzung wird bestätigt durch sein auf den rechtlichen Hinweis des SG bezüglich eventueller Mutwillenskosten übersandtes Schreiben vom 15.04.2008, in dem er ausdrücklich ausführt, der Erörterungstermin sei von ihm beantragt, um die Klagerücknahme zu erklären. Ebenfalls belegt die Dauer der mündlichen Verhandlung bis zur Abgabe der Klagerücknahmeerklärung (vier Minuten), dass es in dem Termin lediglich zur unmittelbaren Abgabe der Klagerücknahmeerklärung kam, ohne dass ein Rechtsgespräch stattgefunden haben kann.
Zur weiteren Begründung wird diesbezüglich gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist noch darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Erörterungstermins zwar zu den Kernstücken des (sozialgerichtlichen) Verfahrens gehört (Grundsatz der Mündlichkeit, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. u.a. Rdnr 6 Vor § 60) und die Auferlegung von Verschuldenskosten wegen des Wunsches nach einer solchen nur ganz ausnahmsweise erfolgen kann.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor, denn der Rechtsbeistand der Klägerin kann nur von dem Wunsch nach Anfallen einer Terminsgebühr geleitet gewesen sein. Der Termin war u.a. nicht erforderlich, um etwaige offene Fragen rechtlicher oder sachlicher Art auszuräumen oder eine noch zögernde Mandantschaft zu überzeugen; er war allein zur Abgabe der Rücknahmeerklärung vom Rechtsbeistand beantragt worden. Nachdem in der konkreten prozessualen Situation auch keine "fiktive" Terminsgebühr (VV Nrn 3104 bzw. 3106 zu RVG) hätte anfallen können, ergibt sich für den Senat kein anderer Grund für das Verhalten des Rechtsbeistands als diese Terminsgebühr zu erlangen. Insbesondere hat der Rechtsbeistand in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine anderweitigen Gründe angegeben, sondern den Gerichtssaal verlassen.
Hinsichtlich der zutreffenden Ermessensausübung des SG bestehen keine Bedenken. Es liegt weder ein Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Auch die Höhe der auferlegten Verschuldenskosten ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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