Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AY 3/07 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 66/08 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors werden die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf 559,30 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 10.09.2007 das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin sich nach Vorlage einer fünfzeiligen Bescheinigung des "Bruder K N" vom 22.08.2007 durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.08.2007 bereit erklärt hatte, angesichts nunmehr ausgeräumter Zweifel an der Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Vorangegangen war ein Erörterungstermin, in dem der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt hatte, er werde "dem Antragsteller ein Schriftstück aufsetzen, dass dieser dem "Bruder K" vorlegen wird und "Bruder K" wird in diesem Schriftstück gebeten, zu bescheinigen, dass er den Kläger/Antragsteller kennt und dass der Antragsteller auch in den letzten Wochen regelmäßig Lebensmittel vom Alexiuskrankenhaus erhalten hat. Diese Bescheinigung werde ich dem Gericht so schnell wie möglich vorlegen.".
Mit Kostenberechnung vom 07.09.2007 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Gebühren mit insgesamt 785,50 EUR beziffert (Verfahrensgebühr VV-RVG 3102 250 EUR, Terminsgebühr VV-RVG 3106 200 EUR, Einigungs-/Aussöhnungsgebühr VV-RVG 1006 190 EUR, Telekommunikationsdienstleistungen VV-RVG 7002 20 EUR, Umsatzsteuer VV-RVG 7008 125,40 EUR).
Der Urkundsbeamte der Geschäfte hat die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2007 auf 559,30 EUR festgesetzt. Der Kostenberechnung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist er dabei bis auf die Gebühr gemäß VV-RVG 1006 in vollem Umfang gefolgt.
Auf die Kostenerinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.10.2007 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.09.2008 die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 785,40 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ausschlaggebend für die Erledigung der Rechtssache sei der Entwurf einer Erklärung gewesen, die der Antragsteller dem "Bruder K" zur Unterschrift vorgelegt habe. Ob der entscheidende Hinweis, den "Bruder K" zu kennen, vom Antragsteller ausgegangen sei oder nicht, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass der Anwalt eine Tätigkeit entfaltet habe, die über die übliche Einlegung des Rechtsbehelfs hinausgehe. Die anwaltliche Mitwirkung sei kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen. Das Sozialgericht hat ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeführt, die Entscheidung sei unanfechtbar.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen, dem der Beschluss des Sozialgerichts frühestens am 06.10.2008 zugegangen war, hat am 16.10.2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 eingelegt und beantragt, die im Wege der PKH-Beiordnung zu zahlende Vergütung auf 559,30 EUR festzusetzen. Er ist der Auffassung, die Gebühr nach VV-RVG 1006 sei nicht entstanden. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (Entwurf einer Erklärung, die der Antragsteller dem "Bruder K" zur Unterschrift vorgelegt habe) genüge nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an das Entstehen dieser Gebühr gestellt habe (Verweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hält die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 23.09.2008 für zutreffend. Entscheidend für das Anerkenntnis der Antragsgegnerin sei die von ihm entworfene Erklärung des "Bruder K". Ohne diese Erklärung hätte ein Anerkenntnis nicht erreicht werden können. Seine Tätigkeit sei damit über die allgemein in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu entfaltende Tätigkeit hinausgegangen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschriften der §§ 178, 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausschließen (Beschluss des Senats vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS; vgl. etwa auch LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL). Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG geltende Beschwerdefrist von 2 Wochen gewahrt worden ist, da das Sozialgericht zu Unrecht von der Unanfechtbarkeit seines Beschlusses ausgegangen ist und der Beschluss somit keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist ersichtlich gewahrt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft, denn der als Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr gemäß VV-RVG 1006 von 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu ermittelnde Beschwerdewert übersteigt den nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG maßgeblichen Betrag von 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die aus der Staatskasse zu übernehmenden Gebühren und Auslagen unzutreffend festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gebühr gemäß VV-RVG 1006 sind nicht gegeben.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und den Beteiligten davon aus, dass die (Erledigungs-) Gebühr nach VV-RVG 1006 voraussetzt, dass die Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgeht. Gefordert ist ein besonderes Bemühen um die gütliche Erledigung des Rechtsstreits im Sinne einer aktiven Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einer Erledigung des Verfahrens durch z.B. Einwirkung auf den Mandanten oder die Behörde (Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, vom 21.03.2007- B 11a AL 53/06 R, vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R, vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 23.07.2008 - L 19 B 170/07 AS m.w.N.); als Mitwirkung in diesem Sinne genügt die alleinige Annahme eines Anerkenntnisses nicht (vgl. zu § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung etwa LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2003 - L 16 B 42/03 KR, a.A. LSG Sachsen, Beschluss vom 30.07.2008 - L 6 B 337/08 AS KO).
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es grundsätzlich zu den Verpflichtungen eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren oder einem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren gehört, den Mitwirkungsobliegenheiten des Mandanten Rechnung zu tragen und Beweismittel etwa in Gestalt der hier vorgelegten Erklärung vorzulegen und entsprechende Erklärungen auch zu verfassen bzw. vorzuformulieren (vgl. zur Vorlage eines selbst beschafften ärztlichen Befundberichts in einem Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R: "Zu den Mitwirkungsobliegenheiten im sozialrechtlichen Vorverfahren gehört es jedoch nicht, selbst Beweismittel zu beschaffen oder erstellen zu lassen. Es kann deshalb auch von einem gewissenhaft, sorgfältig und gründlich das Vorverfahren betreibenden Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er seinen Mandanten dazu veranlasst, sich ärztliche Befundberichte erstatten zu lassen, und diese dann im Vorverfahren vorlegt.").
Jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann von einem das Verfahren gewissenhaften, sorgfältig und gründlich betreibenden Rechtsanwalt erwartet werden, dass er auf seinen Mandanten dahingehend einwirkt, den geltend gemachten Anspruch zu plausibilisieren. Denn insoweit kann ungeachtet der auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren geltenden Verpflichtung der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 16a) nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Anordnungsanspruch und -grund vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 16b, 41). Die behauptete Eilbedürftigkeit begründet regelhaft auch besondere Mitwirkungsobliegenheiten und daraus folgend besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit, die zumal bei der deutschen Schriftsprache nur unzureichend mächtigen Mandanten noch gesteigert sein können. In Anbetracht der von der Antragsgegnerin bezweifelten Hilfebedürftigkeit hätte es durchaus nahe gelegen, die Glaubhaftmachung bereits mit der Antragsschrift sicherzustellen.
Allein der Umstand des (fünfzeiligen) Entwurfs einer auch im Übrigen keinen besonderen Aufwand erkennen lassenden Erklärung, die vom Mandanten, dem Antragsteller selbst, dem "Bruder K" zur Unterschrift vorgelegt wurde, stellt kein den Gebührentatbestand der VV-RVG 1006 rechtfertigendes besonderes Bemühen um die gütliche Erledigung des Rechtsstreits dar. Angesichts der bis dahin unterbliebenen hinreichenden Glaubhaftmachung und den hierzu zu unterstellenden Hinweisen des Sozialgerichts im durchgeführten Erörterungstermin entspricht das anwaltliche Verhalten dem grundsätzlich im sozialgerichtlichen Eilverfahren zu Erwartenden.
Die konkrete Höhe der innerhalb des Gebührenrahmens nach VV-RVG 3102 und VV-RVG 3106 jeweils festgesetzten Mittelgebühr ist von den Beteiligten nicht angegriffen worden und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die konkrete Gebührenhöhe entspricht dabei den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Kostenberechnung in Ansatz gebrachten Gebühren.
Mit der Mittelgebühr wird ein Durchschnittsfall abgegolten, bei dem es sich um eine Streitsache mit durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Eine Abweichung von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 9a RVs 3/90).
Bei wertender Gesamtbetrachtung dieser Kriterien handelt es sich vorliegend zur Überzeugung des Senats um einen Durchschnittsfall. Die Bedeutung des Rechtsstreits lag dabei trotz unterdurchschnittlicher Vermögensverhältnisse über dem Durchschnitt, da es um existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht ging und dem Antragsteller jedwede Leistung verwehrt worden war. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren jedoch trotz Durchführung eines 45-minütigen Erörterungstermins unter Inanspruchnahme eines Dolmetschers leicht unterdurchschnittlich.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 10.09.2007 das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin sich nach Vorlage einer fünfzeiligen Bescheinigung des "Bruder K N" vom 22.08.2007 durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.08.2007 bereit erklärt hatte, angesichts nunmehr ausgeräumter Zweifel an der Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Vorangegangen war ein Erörterungstermin, in dem der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt hatte, er werde "dem Antragsteller ein Schriftstück aufsetzen, dass dieser dem "Bruder K" vorlegen wird und "Bruder K" wird in diesem Schriftstück gebeten, zu bescheinigen, dass er den Kläger/Antragsteller kennt und dass der Antragsteller auch in den letzten Wochen regelmäßig Lebensmittel vom Alexiuskrankenhaus erhalten hat. Diese Bescheinigung werde ich dem Gericht so schnell wie möglich vorlegen.".
Mit Kostenberechnung vom 07.09.2007 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Gebühren mit insgesamt 785,50 EUR beziffert (Verfahrensgebühr VV-RVG 3102 250 EUR, Terminsgebühr VV-RVG 3106 200 EUR, Einigungs-/Aussöhnungsgebühr VV-RVG 1006 190 EUR, Telekommunikationsdienstleistungen VV-RVG 7002 20 EUR, Umsatzsteuer VV-RVG 7008 125,40 EUR).
Der Urkundsbeamte der Geschäfte hat die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2007 auf 559,30 EUR festgesetzt. Der Kostenberechnung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist er dabei bis auf die Gebühr gemäß VV-RVG 1006 in vollem Umfang gefolgt.
Auf die Kostenerinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.10.2007 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.09.2008 die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 785,40 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ausschlaggebend für die Erledigung der Rechtssache sei der Entwurf einer Erklärung gewesen, die der Antragsteller dem "Bruder K" zur Unterschrift vorgelegt habe. Ob der entscheidende Hinweis, den "Bruder K" zu kennen, vom Antragsteller ausgegangen sei oder nicht, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass der Anwalt eine Tätigkeit entfaltet habe, die über die übliche Einlegung des Rechtsbehelfs hinausgehe. Die anwaltliche Mitwirkung sei kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen. Das Sozialgericht hat ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeführt, die Entscheidung sei unanfechtbar.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen, dem der Beschluss des Sozialgerichts frühestens am 06.10.2008 zugegangen war, hat am 16.10.2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 eingelegt und beantragt, die im Wege der PKH-Beiordnung zu zahlende Vergütung auf 559,30 EUR festzusetzen. Er ist der Auffassung, die Gebühr nach VV-RVG 1006 sei nicht entstanden. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (Entwurf einer Erklärung, die der Antragsteller dem "Bruder K" zur Unterschrift vorgelegt habe) genüge nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an das Entstehen dieser Gebühr gestellt habe (Verweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hält die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 23.09.2008 für zutreffend. Entscheidend für das Anerkenntnis der Antragsgegnerin sei die von ihm entworfene Erklärung des "Bruder K". Ohne diese Erklärung hätte ein Anerkenntnis nicht erreicht werden können. Seine Tätigkeit sei damit über die allgemein in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu entfaltende Tätigkeit hinausgegangen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschriften der §§ 178, 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausschließen (Beschluss des Senats vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS; vgl. etwa auch LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL). Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG geltende Beschwerdefrist von 2 Wochen gewahrt worden ist, da das Sozialgericht zu Unrecht von der Unanfechtbarkeit seines Beschlusses ausgegangen ist und der Beschluss somit keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist ersichtlich gewahrt.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft, denn der als Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr gemäß VV-RVG 1006 von 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu ermittelnde Beschwerdewert übersteigt den nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG maßgeblichen Betrag von 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die aus der Staatskasse zu übernehmenden Gebühren und Auslagen unzutreffend festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gebühr gemäß VV-RVG 1006 sind nicht gegeben.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und den Beteiligten davon aus, dass die (Erledigungs-) Gebühr nach VV-RVG 1006 voraussetzt, dass die Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten über die mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgeht. Gefordert ist ein besonderes Bemühen um die gütliche Erledigung des Rechtsstreits im Sinne einer aktiven Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einer Erledigung des Verfahrens durch z.B. Einwirkung auf den Mandanten oder die Behörde (Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, vom 21.03.2007- B 11a AL 53/06 R, vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R, vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 23.07.2008 - L 19 B 170/07 AS m.w.N.); als Mitwirkung in diesem Sinne genügt die alleinige Annahme eines Anerkenntnisses nicht (vgl. zu § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung etwa LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2003 - L 16 B 42/03 KR, a.A. LSG Sachsen, Beschluss vom 30.07.2008 - L 6 B 337/08 AS KO).
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es grundsätzlich zu den Verpflichtungen eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren oder einem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren gehört, den Mitwirkungsobliegenheiten des Mandanten Rechnung zu tragen und Beweismittel etwa in Gestalt der hier vorgelegten Erklärung vorzulegen und entsprechende Erklärungen auch zu verfassen bzw. vorzuformulieren (vgl. zur Vorlage eines selbst beschafften ärztlichen Befundberichts in einem Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R: "Zu den Mitwirkungsobliegenheiten im sozialrechtlichen Vorverfahren gehört es jedoch nicht, selbst Beweismittel zu beschaffen oder erstellen zu lassen. Es kann deshalb auch von einem gewissenhaft, sorgfältig und gründlich das Vorverfahren betreibenden Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er seinen Mandanten dazu veranlasst, sich ärztliche Befundberichte erstatten zu lassen, und diese dann im Vorverfahren vorlegt.").
Jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann von einem das Verfahren gewissenhaften, sorgfältig und gründlich betreibenden Rechtsanwalt erwartet werden, dass er auf seinen Mandanten dahingehend einwirkt, den geltend gemachten Anspruch zu plausibilisieren. Denn insoweit kann ungeachtet der auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren geltenden Verpflichtung der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 16a) nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Anordnungsanspruch und -grund vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 16b, 41). Die behauptete Eilbedürftigkeit begründet regelhaft auch besondere Mitwirkungsobliegenheiten und daraus folgend besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit, die zumal bei der deutschen Schriftsprache nur unzureichend mächtigen Mandanten noch gesteigert sein können. In Anbetracht der von der Antragsgegnerin bezweifelten Hilfebedürftigkeit hätte es durchaus nahe gelegen, die Glaubhaftmachung bereits mit der Antragsschrift sicherzustellen.
Allein der Umstand des (fünfzeiligen) Entwurfs einer auch im Übrigen keinen besonderen Aufwand erkennen lassenden Erklärung, die vom Mandanten, dem Antragsteller selbst, dem "Bruder K" zur Unterschrift vorgelegt wurde, stellt kein den Gebührentatbestand der VV-RVG 1006 rechtfertigendes besonderes Bemühen um die gütliche Erledigung des Rechtsstreits dar. Angesichts der bis dahin unterbliebenen hinreichenden Glaubhaftmachung und den hierzu zu unterstellenden Hinweisen des Sozialgerichts im durchgeführten Erörterungstermin entspricht das anwaltliche Verhalten dem grundsätzlich im sozialgerichtlichen Eilverfahren zu Erwartenden.
Die konkrete Höhe der innerhalb des Gebührenrahmens nach VV-RVG 3102 und VV-RVG 3106 jeweils festgesetzten Mittelgebühr ist von den Beteiligten nicht angegriffen worden und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die konkrete Gebührenhöhe entspricht dabei den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Kostenberechnung in Ansatz gebrachten Gebühren.
Mit der Mittelgebühr wird ein Durchschnittsfall abgegolten, bei dem es sich um eine Streitsache mit durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Eine Abweichung von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 9a RVs 3/90).
Bei wertender Gesamtbetrachtung dieser Kriterien handelt es sich vorliegend zur Überzeugung des Senats um einen Durchschnittsfall. Die Bedeutung des Rechtsstreits lag dabei trotz unterdurchschnittlicher Vermögensverhältnisse über dem Durchschnitt, da es um existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht ging und dem Antragsteller jedwede Leistung verwehrt worden war. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren jedoch trotz Durchführung eines 45-minütigen Erörterungstermins unter Inanspruchnahme eines Dolmetschers leicht unterdurchschnittlich.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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