L 12 RJ 711/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 2 RJ 556/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RJ 711/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI).

Der 1953 geborene Kläger stammt aus Polen. Er erlernte dort in der Zeit vom 2. September 1968 bis 23. Juni 1971 den Beruf eines "Fahrers - Mechanikers von Kraftfahrzeugen". Die Prüfung schloss er erfolgreich ab. In der Zeit von September 1971 bis zu seiner Ausreise aus Polen am 24. April 1998 arbeitete er als Kfz-Mechaniker und Lkw-Berufskraftfahrer. In der Bundesrepublik Deutschland war der Kläger zunächst in der Zeit von März 1990 bis Mai 1992 als Bauhelfer, Baggerführer und Monteur auf Baustellen tätig, bis er ab Juni 1992 eine Tätigkeit als Busfahrer im Linienverkehr bei den Stadtwerken G. ausübte. Diese Tätigkeit wurde von der Arbeitgeberin in einer Auskunft vom 1. Februar 2000 als eine Tätigkeit bezeichnet, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern mit weniger als drei Monaten Anlernzeit ausgeübt würde. Entlohnt wurde der Kläger zuletzt nach der Lohngruppe 4 a Fallgruppe 1 des Lohntarifvertrages für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen, HLT, Anlage 2, Lohngruppenverzeichnis (Fahrdienst). Seit dem 8. Januar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog Krankengeld vom 19. Februar 1999 bis zu seiner Aussteuerung am 3. Februar 2000. Seit dem 4. Februar 2000 bezieht er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Der Kläger ist aufgrund des Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales G. vom 29. Juni 2000 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt.

Am 20. Oktober 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Diese holte einen Befundbericht des Hausarztes Dr. S. (G.) ein. Weiter wurden vorgelegt Arztberichte des Dr. B. (Urologe, G.) vom 19. Oktober 1998, des Dr. G. (Neurologe, G.) vom 19. Januar 1999, 11. Februar 1999 und 27. August 1999, der neurologischen Klinik der X-Universität vom 14. Oktober 1999, des Dr. F. (Augenarzt, G.) vom 25. August 1999, des Dr. H. (Orthopäde, G.) vom 9. August 1999 sowie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung von Dr. Kx. vom 28. September 1999. Weiter wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht der Reha-Klinik N., S., vom 4. August 1999 ausgewertet, wo der Kläger am 3. August 1999 als arbeitsfähig entlassen worden war. Schließlich ließ die Beklagte den Kläger am 10. November 1999 bei ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle N. untersuchen. In dem Gutachten vom 15. November 1999 kam Dr. Hx. zu der Feststellung, dass folgende Hauptleiden bestehen würden: Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei polysegmentalen Bandscheibendegenerationen der LWS, erfolgte Bandscheibenoperation L4/L5 4/99 und kleiner mediolinkslateraler Bandscheibenvorfall L4/L5 mit leichter Einschränkung der Beugefähigkeit im BWS-/LWS-Bereich und leichte Fußheberparese links, tablettenpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Retinopathie, mäßiger Schulter- Hüft- und Sprunggelenksverschleiß ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, psychovegetatives Syndrom mit depressiven Verstimmungen und Angstgefühlen. Daneben wurden noch diagnostiziert eine chronische obstruktive Lungenerkrankung, ein labiler Bluthochdruck, Knie- und Sprunggelenksathropathie ohne Funktionseinschränkungen, mäßiges Übergewicht sowie rezidivierende Magenschleimhautentzündungen. Der Kläger sei damit in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Allerdings könnten ihm leichte Arbeiten vollschichtig ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft und Nässe, ohne überwiegend einseitiger Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr zugemutet werden. Dies führte zum ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18. November 1999. Den dagegen mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 2000 zurück. In der Widerspruchsentscheidung legte die Beklagte dar, der Kläger könne insbesondere als angelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten der Gruppe der angelernten Arbeiter und auf solche angelernte Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten. Als zumutbare Verweisungstätigkeit komme für den Kläger die des Pförtners oder Poststellenmitarbeiters in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2000 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens sind vorgelegt worden ärztliche Bescheinigungen des Dr. S. vom 23 März 2000, 20. Juni 2000, 25. September 2000 und 4. Mai 2001, des Dr. H. vom 30. Juni 2000, 14. September 2000 und 7. Mai 2001, ein arbeitsamtsärztliches Gutachten des Dr. Hy. vom 9. März 2000, Arztberichte des Dr. W. (Radiologe, G.) vom 25. September 2000 und des Dr. Ky. (Internist, G.) vom 20. März 2001. Das Sozialgericht hat ein internistisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. L. vom 14. Februar 2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 23. Februar 2001 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Kläger ein komplettes metabolisches Syndrom (mit Insulin behandeltem Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischer Retinopathie, Fettstoffwechselstörung, arterielle Hypertonie, Übergewicht), eine ausgeheilte Hepatitis B, eine leichte Coxarthrose rechts mehr als links, eine Periarthropathia humeroscapularis links, ein Zustand nach Bandscheibenprolaps im Bereich der LWK 4 und 5 mit konsekutiver Lumboischalgie und Zehenheberschwäche links sowie eine Harnleiterverengung vorliegen würden. Aus seiner Sicht könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten, diese jedoch vollschichtig mit folgenden Einschränkungen verrichten: Ohne Zwangshaltung, ohne maximale Hebebelastungen von mehr als 5 kg, ohne Absturzgefahr, ohne Schichtarbeit, ohne Verantwortung für andere Menschen (Passagiere) und ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen. Für eine Tätigkeit als Bus- oder Taxifahrer komme der Kläger wegen der Insulin-Behandlung nicht mehr in Betracht.

Mit Urteil vom 14. Mai 2001 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Zwar könne er mit dem festgestellten Leistungsvermögen seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer im Personennahverkehr nicht mehr ausüben. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit sei der Kläger als angelernter Arbeiter zu beurteilen, denn für die Beurteilung sei maßgeblich nicht der in Polen erlernte Beruf, sondern der zuletzt ausgeübte Beruf als Busfahrer. Dieser habe aber eine mehr als zweijährige Berufsausbildung nicht erfordert. Zwar könnten nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch solche Berufe, bei denen die Ausbildung die Grenze von zwei Jahren nicht überschreiten würden, als Facharbeiterberuf angesehen werden. Dies aber nur dann, wenn die Bewertung eines Berufs durch die Tarifvertragsparteien in einer Tarifgruppe erfasst sei, die geprägt sei durch die Berufsgruppe mit dem Leitbild eines Facharbeiters. Der ausgeübte Beruf als Omnibusfahrer sei nach dem geltenden Tarifvertrag nebst Lohngruppenverzeichnis aber nicht "anerkannten" Facharbeitern gleichgestellt worden. Daher sei der Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich einzuordnen, so dass ihm eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten zumutbar sei, sofern diese sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. dem Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichne. Insoweit komme für den Kläger z. B. als Tätigkeit die eines Warenaufmachers oder Versandfertigmachers in Betracht. Möglich sei auch die Tätigkeit eines Monteurs in der Metall- oder Elektroindustrie.

Gegen das dem Kläger am 1. Juni 2001 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Juni 2001 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Senat hat ein ärztliches Gutachten der Beklagten (Sozialmedizinerin Hz.) vom 2. Oktober 2001 zum Antrag des Klägers auf medizinische Leistung zur Rehabilitation beigezogen. Weiter sind zu den Akten gelangt ärztliche Bescheinigungen des Dr. H. vom 27. November 2001, des Dr. S. vom 16. November 2001, des Dr. Lx. (Chirurg, G.) vom 29. November 2001, Arztberichte des Dr. R. (Neurologe, E.) vom 24. Januar 2002, des Dr. Ky. (Augenarzt, G.) vom 11. Mai 2001 sowie ein Entlassungsbericht der E-Klinik, B., vom 29. Januar 2002. Der Senat hat weiter ein Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei Dr. Hq. vom 7. Januar 2002 eingeholt. Von Dr. Hq. werden als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet benannt: Wiederkehrende Beschwerden im HWS-BWS-Übergang und linksseitigen Schulter-Nacken-Bereich, anhaltende Beschwerden im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein bei Bandscheibenvorfall L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 links, Fußheber- und Zehenheberschwäche links, Schulterbeschwerden links bei Reizzustand des Supraspinatussehnenansatzes (sogenanntes "Impingementsyndrom" linke Schulter), kapsuläre Beschwerden beider Handgelenke, Hüftarthrosen I. bis II Grades beidseits, Spreizfuß beidseits, Knochenhautreizung linkes Fersenbein. Der Kläger sei damit in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten ohne Haltungsmonotonien, d.h., ohne ausschließlich stehender oder ausschließlich sitzender Körperhaltung im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sowie verbunden mit dem Zurücklegen kleinerer Wegstrecken innerhalb geschlossener, temperierter Räume, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne stärkergradig vor- oder rückgeneigte Rumpfwirbelsäulenhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg und zwischen 5 und 8 kg nur gelegentlich, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Einfluss von Kälte, Zugluft und Nässe auszuüben. Eine Tätigkeit als Busfahrer im Stadtverkehr in nahezu ausschließlich sitzender Haltung mit häufigen Erschütterungen sei vom Kläger nicht mehr erbringbar. Außerdem hat der Senat eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft bei dem Landesarbeitsamt H. vom 29. August 2002 eingeholt, worin für den Kläger als Verweisungstätigkeiten der Warenaufmacher/Versandfertigmacher, der Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde sowie der Pförtner/Tagespförtner als zumutbar genannt wurden. Schließlich sind Auskünfte des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinde- und Kommunalverbände vom 29. Oktober 2001 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 6. November 2002 eingeholt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, er genieße den Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe nach dem Erlernen seines Berufes als Kfz-Mechaniker und Berufskraftfahrer (LKW) bis 1988 in seinem Beruf gearbeitet. Auch bei den Stadtwerken in G. sei er als Berufskraftfahrer, nämlich als Busfahrer, eingesetzt gewesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. November 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Facharbeiterstatus genieße, sondern in die Gruppe der angelernten Arbeiter einzustufen sei. Denn besondere Kenntnisse und Erfahrungen seien von der Arbeitgeberin nicht als Voraussetzung für eine Einstellung verlangt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verwaltungsakten der Bundesanstalt für Arbeit und des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales G., die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt und er den Beteiligten vorher mit Aufklärungsverfügung vom 17. Dezember 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG -).

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 2001 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt.

Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Dabei stützt sich der Senat bei seiner Beurteilung insbesondere auf die Sachverständigengutachten des Dr. Hq. vom 7. Januar 2002 und des Prof. Dr. L. vom 14. Februar 2001. Es liegen auf orthopädischem Fachgebiet nach den schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Feststellungen des Dr. Hq. wiederkehrende Beschwerden im HWS-BWS-Übergang und linksseitigen Schulter-Nackenbereich, anhaltende Beschwerden im LWS-Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein bei Bandscheibenvorfall L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 links, eine Fußheber- und Zehenheberschwäche links, Schulterbeschwerden links bei Reizzustand des Supraspinatussehnenansatzes, kapsuläre Beschwerden beider Handgelenke, Hüftarthrosen I. bis II. Grades beidseits, Spreizfuß beidseits und eine Knochenhautreizung im linken Fersenbein vor. Die Beschwerden, die mit dem linken lateralen Bandscheibenvorfall in der Etage L4/5 assoziiert sind, sind diejenigen, die bei dem Kläger im Vordergrund stehen. So leidet der Kläger unter Beschwerden im Lendensattel bei Erschütterung, segmentaler Verschiebung und bei Drehung der Wirbelsäule um die Körperlängsachsen nach rechts und links sowie bei Vor- und Rückneigung der Rumpfwirbelsäule. Der Fingerbodenabstand ist mit 33 cm etwas krankhaft vergrößert. Neben einer Sensibilitätsstörung im linken Bein befinden sich daneben insbesondere eine Beeinträchtigung der Muskelkraft im Bereich der von der Nervenwurzel L5 links versorgten Muskulatur mit Beeinträchtigung insbesondere der Fuß- und Zehenhebung und mit der Folge eines flächigen Aufsetzens der Füße beim Gehen. Weiter besteht neben einem mäßiggradig ausgeprägten Ischiasnervendehnungsschmerz und einer mäßiggradigen Einschränkung der Rumpfwirbelsäulenbeweglichkeit eine Minderbelastbarkeit des Lendensattels, der Haltungsmonotonien wie langes Stehen oder Sitzen, stärkeres Rumpfvor- und Rückneigen sowie Heben und Senken von Lasten über 8 kg begrenzt. Den übrigen Behinderungen des Stütz- und Bewegungsapparates kommt nach den Feststellungen des Sachverständigen nur ein deutlich geringerer erwerbsmindernder Dauereinfluss zu. Auf internistischem Fachgebiet steht gemäß den überzeugenden Feststellungen des Prof. Dr. L. vom 14. Februar 2001 ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Schädigung der Netzhaut der Augen, eine Fettstoffwechselstörung, eine Hypertonie sowie Übergewicht im Vordergrund. Nach übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen ist der Kläger trotz dieser Beeinträchtigungen in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Dr. Hq. schließt in qualitativer Hinsicht Tätigkeiten mit Haltungsmonotonien, Über-Kopf-Arbeiten, Arbeiten in stärkergradig vor- oder rückgeneigter Rumpfwirbelsäulenhaltung, das Heben und Tragen von Lasten über 8 kg und nur gelegentlich zwischen 5 und 8 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten unter Einfluss von Kälte, Zugluft und Nässe sowie Tätigkeiten mit außergewöhnlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit aus. Seine bisherige Tätigkeit als Busfahrer kann der Kläger danach nicht mehr ausüben. Dies entspricht im Wesentlichen den Feststellungen des Prof. Dr. L. und denen des ärztlichen Entlassungsberichts der E-Klinik, B., vom 29. Januar 2002, wo weitergehend noch darauf hingewiesen würde, dass besonderer Leistungsdruck, Schichtarbeit, besondere Verantwortung für Personen, Gehen und Stehen auf unebenen Boden und den linken Arm einseitig belastende Tätigkeiten nicht mehr in Betracht kommen. Die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen werden außerdem noch bestätigt durch die Gutachten des Dr. Hh. vom 11. November 1999, des Dr. Hy. vom 9. März 2000 und dem Entlassungsbericht der Klinik N. vom 4. August 1999. Auch die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. H. vom 27. November 2001 und des Dr. S. vom 16. November 2001 können zu keinem anderen Ergebnis führen, denn beide Ärzte verweisen auf die an sich unstreitige Tatsache, dass der Kläger nicht mehr seine bisherige berufliche Tätigkeit ausüben könne. Soweit Dr. S. dafür eintritt, er halte es für dri

ngend notwendig, dass der Kläger frühzeitig in Rente gehe, wird diese Meinungsäußerung durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt. Es werden von Dr. S. auch keine nicht bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen genannt, die zu einer Erwerbsunfähigkeit führen könnten, sodass kein Anlass für weitere Sachermittlungen bestand. Auch soweit die Sachverständigen die dem Kläger noch gesundheitlich zumutbaren Arbeiten noch weiter qualitativ einschränken, kann dies die Annahme von Erwerbsunfähigkeit nicht begründen. So ist vorliegend weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gegeben. Unter dem Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungstätigkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (vgl. BSG, Urteil vom 19.8.1997, 13 RJ 21/95). Der größte Teil der von den Sachverständigen Dr. Hq. und Prof. Dr. L. genannten qualitativen Einschränkungen werden jedoch bereits von dem allgemeinen Erfordernis der leichten Tätigkeit erfasst. Denn der Begriff der ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen umschreibt insofern grundsätzlich alle die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden, also in dieser Hinsicht nicht als "gewöhnlich" angesehen werden können (BSG, Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 65/97 R). So schließt schon der Begriff der leichten Arbeit aus, dass damit das Tragen von schweren Lasten umfasst sein kann. Das gleiche gilt für Bückbelastungen oder Anforderungen an die Geh-, Steh- bzw. Steigfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90). Nichts anderes ist anzunehmen für die Einschränkungen besonderer Leistungsdruck im Sinne von Akkord- oder Fließbandarbeiten, Schichtarbeiten, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 20.8.1997, 13 RJ 39/96; Urteil vom 1.3.1984, 4 RJ 43/83). Die übrigen von den Sachverständigen genannten Einschränkungen schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. Denn diese Einschränkungen können nur dann eine rechtliche Bedeutung hinsichtlich einer Rentengewährung entfalten, wenn sie dem Kläger den Zugang zu den typischen Arbeitsplätzen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt versperren würden. Dass dem aber nicht so ist wird schon deutlich aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes H. vom 29. Februar 2002.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Er ist sozial zumutbar auf die Tätigkeiten eines Warenaufmachers bzw. Versandfertigmachers sowie eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde zu verweisen. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist dabei der Wert der zuletzt versicherungspflichtig verrichteten Tätigkeit, die dieser mit der Absicht nachgegangen ist, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 22.3.1988, SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Zur Bestimmung des Kreises der zumutbaren Tätigkeiten ("Verweisungsberufe"), ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die Berufe nach ihrer qualitativen Wertigkeit in verschiedene Gruppen unterteilt. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, die derselben Gruppe wie der bisherige Beruf angehört oder die der nächstniedrigeren Gruppe zuzuordnen ist. Einen gewissen beruflichen Abstieg muss der Versicherte in Kauf nehmen, wenn ihm die Verweisungstätigkeit gesundheitlich zumutbar ist. Die Arbeiterberufe untergliedern sich in den des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des Angelernten und schließlich des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG, Urteil vom 9.9.1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 140; Urteil vom 7.10.1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 149). Zwar hat der Kläger in Polen eine Ausbildung als "Fahrer - Mechaniker von Kraftfahrzeugen" erfolgreich abgeschlossen und ist in diesem Beruf auch bis zu seiner Ausreise nach Deutschland tätig gewesen. Diesen Beruf hat er in Deutschland aber in dieser Form nicht mehr ausgeübt. Nachdem der Kläger in der Zeit vom März 1990 bis Mai 1992 als Bauhelfer, Baggerführer und Monteur auf Baustellen tätig war, übte er seit Juli 1992 eine Arbeit als Busfahrer im Linienverkehr bei den Stadtwerken G. aus. Diese Tätigkeit wird aber nach der Arbeitgeberauskunft vom 1. Februar 2000 weder von Facharbeitern noch von angelernten Arbeitern, sondern im allgemeinen von ungelernten Arbeitern mit weniger als drei Monaten Anlernzeit ausgeübt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG die Annahme eines Facharbeiterstatus auch dann in Betracht kommen, wenn die Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe erfolgt, die durch die Berufsgruppe mit dem Leitbild eines Facharbeiters geprägt ist. In dem hier zur Anwendung kommenden Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindliche Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen, HLT Anlage 2, Lohngruppenverzeichnis (Fahrdienst) existiert keine qualitative Abstufung der einzelnen Berufsgruppen, die dort genannt sind. Vielmehr wird in den Lohngruppen 3, 4 und 4a lediglich zwischen Omnibus- oder Schienenbahnfahrern, Fahrausweisprüfern, Schaffnern und Verkehrsaufsehern unterschieden. Die unterschiedliche Einstufung hängt bei den genannten Tätigkeiten jeweils ausschließlich von einer zeitlichen Bewährung ab. Zwar entspricht die Entlohnung des Klägers in der Lohngruppe 4a der der Lohngruppe 7 der Anlage 1 zum HLT. Allerdings kann daraus kein Indiz für die Annahme des Facharbeiterstatus des Klägers abgeleitet werden, denn nach den übereinstimmenden Auskünften des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbänden vom 29. Oktober 2002 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 6. November 2002 sind die Eingruppierungen in das Lohngruppenverzeichnis für den Fahrdienst völlig unabhängig von dem allgemeinen Lohngruppenverzeichnis zu beurteilen. Die Definitionen der einzelnen Lohngruppen mit den beruflichen und persönlichen Voraussetzungen aus dem allgemeinen Lohngruppenverzeichnis können nicht auf den Fahrdienst übertragen werden. Die Höhe der Entlohnung kann isoliert gesehen einen Facharbeiterstatus des Klägers nicht begründen, da die übrigen Tatsachen, wie insbesondere die Anlernzeit in qualitativer Hinsicht dies ausschließen. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin des Klägers die dort beschäftigten Busfahrer beruflich qualifiziert zum Berufskraftfahrer, lässt keine andere Schlussfolgerung zu.

Da der Kläger deshalb (allenfalls) im Rahmen des Mehrstufenschemas in die Gruppe mit den Leitbild des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zugeordnet werden kann, ist eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten zumutbar, sofern diese sich durch Qualitätsmerkmale wie dem Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen. Wie sich aus der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 29. August 2002 ergibt, kann unter Beachtung des beruflichen Werdegangs und des gesundheitlichen Leistungsvermögens für den Kläger die Tätigkeit als Warenaufmacher/Versandfertigmacher bzw. Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde genannt werden. Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger aufgrund des oben festgestellten Restleistungsvermögens in der Lage, diese Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger hat auch nach neuem Recht (ab 1. Januar 2001) keinen Anspruch auf eine Rente nach § 43 SGB VI. Er ist noch vollschichtig leistungsfähig, also auch mindestens für sechs Stunden täglich. Im Übrigen wird auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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