L 14 U 196/18

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Unfallversicherung
1. Instanz
SG Hannover (NSB)
Aktenzeichen
S 58 U 132/17
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 14 U 196/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen - (im Folgenden BK 2103) erfüllt sind.

Der 1967 geborene Kläger war von Juli 1986 bis 31. Dezember 1987 sowie vom 27. Oktober 1988 bis 31. Dezember 2009 als Zimmermann, Dachdecker und Fußbodenleger bei der E. beruflich tätig. Nach Angaben des Arbeitgebers war er dabei bis 1990 für Dachein- und -umdeckungsarbeiten sowie typische Holzbau- und Innenausbauarbeiten eingesetzt. Ab 1991 wurde der Kläger maßgeblich im Bereich Fertighausbau in Holzrahmenbauweise und Fertigung der Holzrahmenelemente tätig. Vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2010 arbeitete er dann geringfügig als Monteur bei der Fa. F. und vom 21. Januar bis 22. Februar 2011 als Aushilfe bei der Fa. G.. Anschließend war der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig und beantragte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Februar 2013 wandte der Kläger sich erstmals an die Beklagte und machte die Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit geltend. Hierbei nannte er neben der hier streitgegenständlichen BK 2103 auch die BKen 2102, 2108, 2109 und 2112. Zur BK 2103 machte er geltend, dass bei ihm Schultergelenksarthrosen bestünden, die er auf Vibrationen durch die bei seiner Arbeit verwendeten Kompressionshämmer bzw. Schussgeräte zurückführe.

Hierauf leitete die Beklagte u.a. ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens einer BK 2103 ein. Dazu zog sie Auskünfte der Arbeitgeber zu den von dem Kläger im Einzelnen ausgeübten Tätigkeiten, ein Vorerkrankungsverzeichnis der zuständigen Krankenkasse AOK sowie Befundunterlagen der behandelnden Ärzte bei. Im Rahmen der Ermittlungen zum Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2103 kam der Präventionsdienst der Beklagten ausweislich seiner Stellungnahme vom 20. August 2013 zu dem Ergebnis, dass diese nicht erfüllt seien. Zusammenfassend sei der Kläger im Beschäftigungszeitraum vom 28. Juli 1986 bis 31. Dezember 2009 durchschnittlich lediglich an sieben Tagen pro Jahr Schwingungsbelastungen mit hoher Schwingungsintensität im Sinne der BK 2103 ausgesetzt gewesen.

Mit Bescheid vom 17. September 2013 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK 2103 ab. Für die Anerkennung der BK bedürfe es einer mindestens zweijährigen, täglich wiederholt mehrstündigen Arbeit mit hoher Schwingungsintensität. Dies sei nicht erfüllt. Den gegen die Anlehnungsentscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2014 zurück. Seine dagegen vor dem Sozialgericht Hannover am 7. März 2014 erhobene Klage (S 36 U 49/14) begründete der Kläger damit, dass die Schwingungsbelastungen von der Beklagten unzutreffend erhoben worden seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die von ihm vornehmlich verwendeten Geräte im Sinne von Bolzenschussgeräten und Schlagschraubern bezüglich der belastenden Einwirkungen mit den im Merkblatt zur BK 2103 genannten Geräten, u.a Drucklufthämmern, vergleichbar seien, so dass sich höhere Belastungen ergäben. Hierauf reichte die Beklagte eine erneute Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 23. September 2014 zu den Akten. Dieser war nach weiterer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einwirkungen der von dem Kläger verwendeten Bolzenschussgeräte bzw. hiermit vergleichbaren Naglern und Klammergeräte nicht den Maßgaben des Merkblatts zur BK 2103 entsprechen sowie, dass die verwendeten Schlagschrauber hierin sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind. Mit Urteil vom 19. September 2016 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die seitens des Klägers dagegen eingelegte Berufung war verfristet.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2017 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 17. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 nach § 44 Abs. 1 SGB X und Anerkennung der begehrten BK 2103. Mit Bescheid vom 21. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Bescheidrücknahme und Anerkennung der BK ab. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus den im vorangegangenen Verfahren durchgeführten Ermittlungen eindeutig ergeben habe, dass die notwendigen arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Weder im Rahmen des Überprüfungsantrags noch im jetzigen Widerspruchsverfahren seien seitens des Klägers Gesichtspunkte vorgetragen worden, die bislang keine Berücksichtigung gefunden hätten. Somit seien bereits die Voraussetzungen für eine erneute Sachprüfung nicht gegeben gewesen. Die dennoch erfolgte ergänzende Prüfung habe letztlich auch keine Rücknahmegründe ergeben.

Dagegen hat der Kläger sich mit seiner am 8. Juni 2018 bei dem Sozialgericht Hannover erneut erhobenen Klage gewandt und unter Verweis auf das vorangegangene Verfahren die Anerkennung der BK 2103 geltend gemacht. Ohne weiteren Sachvortrag hat er diesbezüglich um eine schnelle, rechtsmittelfähige Entscheidung ersucht um eine Überprüfung durch das Landessozialgericht durchführen zu lassen.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es hinsichtlich der geltend gemachten BK 2103 eindeutig an den notwendigen arbeitstechnischen Voraussetzungen fehle und sich diesbezüglich den Ergebnissen der Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten im vorangegangenen Verfahren angeschlossen.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 22. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Juli 2018 (Montag) eingegangenen Berufung mit der er sein Begehren auf Anerkennung einer BK 2103 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er weiter dargelegt, weshalb nach seiner Ansicht auch die Einwirkungen durch Schlagschrauber zu berücksichtigen seien. Solche, so der Kläger unter Verweis auf eine Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI 504-46, Belastungen des Muskel- und Skelettsystems, Stand 8/2005), würden nach eigener Ansicht der Berufsgenossenschaft ebenfalls zu gesundheitsschädigenden Hand-Arm-Vibrationen führen können. Außerdem habe der Präventionsdienst der Beklagten zu Unrecht angenommen, dass es hinsichtlich der verwendeten Druckluft- bzw. Gasnagler an der notwendigen Intensität der Schwingungsbelastung fehle. Zur Stützung seines Begehrens hat er Unterlagen zu den von ihm verwendeten Arbeitsgeräten zu den Akten gereicht.

 

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juni 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben,

 

  1. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 zurückzunehmen und

 

  1. festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufs-krankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt.

 

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juni 2018 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung und die mit ihr überprüften Bescheide rechtmäßig sind. Sie hat weitere Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes vom 18. April und 28. November 2019 vorgelegt. Dieser hat zunächst darauf verwiesen, dass Schlagschrauber im Merkblatt zur BK 2103 ausdrücklich als gleichartig wirkende Werkzeuge ausgeschlossen seien, und hinsichtlich der verwendeten Druckluft-/Gasnagler auf seine früheren Stellungnahmen hingewiesen, wonach diese Geräte maximal 12 Schuss in der Minute ermöglichen. Auf weitere Einwendungen des Klägers hat der Präventionsdienst im Wesentlichen dargelegt, dass Rückfragen bei dem Hersteller der Druckluftnagler und Klammergeräte ergeben haben, dass Gefährdungen durch Hand-Arm-Vibrationen diesbezüglich auszuschließen seien, da es sich um Einzelschussgeräte mit einer maximal denkbaren Schussfrequenz von 1 bis 2 Schuss pro Sekunde handele. Eine Schussfrequenz von 8 bis 10 Schuss pro Sekunde entsprechend der von der BK 2103 geforderten Frequenz von mindestens 8 Hz sei lediglich bei Modulgeräten in automatisierten Fertigungsanlagen denkbar. Außerdem müsse eine Maschine oder ein Werkzeug um gleichartig wirksam, wie die ausdrücklich genannten Druckluftwerkzeuge zu sein, neben vorrangig tiefen Frequenzanteilen (8 bis 50 Hz) auch eine gewisse Stoßhaltigkeit durch hohe Amplituden in den rhythmischen Rückstoßerschütterungen aufweisen. Bei den genannten Handmaschinen handele es sich jedoch um solche mit drehendem Antrieb, wodurch es nicht zu einer aktiven Erschütterung, sondern nur zu einer allgemeinen Vibrationsexposition komme.

Der Senat hat zur weiteren Klärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Chirurgie H. vom 29. September 2020 sowie einer ergänzenden Stellungnahme desselben vom 28. Januar 2021. Der Sachverständige ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle des Klägers unabhängig von der Frage einer hinreichenden arbeitstechnischen Exposition bereits die medizinischen Voraussetzungen für die die Anerkennung einer BK 2103 nicht erfüllt sind. Die bei dem Kläger festzustellende isolierte Verschleißumformung der Schultereckgelenke stelle kein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der genannten BK dar.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat schließlich noch ein Gutachten des Facharztes für Neurologie I. vom 25. Mai 2021 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass auch aus seiner Sicht ein Krankheitsbild im Sinne der BK 2103 bei dem Kläger nicht zu sichern sei.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 8. und 13. September 2021 mit einer Entscheidung des Berichterstatters durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Gericht haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abse. 3, 4 SGG und § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin ergehen.

Die Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage war im vorliegenden Fall als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.

Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist im Ergebnis jedoch unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihre zur Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellte Ablehnungsentscheidung zurückzunehmen und das Vorliegen einer BK 2103 bei dem Kläger anzuerkennen. Auch der Senat kann nicht feststellen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung einer BK 2103 im Falle des Klägers erfüllt sind.

Nach der Legaldefinition umfasst die BK 2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen. Hierzu ist im Merkblatt zur BK 2103 u.a. weiter ausgeführt, dass Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen, die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen (8 bis 50 Hz) Schwingungsenergie erzeugen und über die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen, bei längerer Einwirkung pathologische Veränderungen an den Gelenken und Knochen dieses Systems verursachen können. Die spezifische Erkrankung, wie auch die beruflichen Einwirkungen im Rahmen der versicherten Tätigkeit (arbeitstechnische Voraussetzungen) müssen im Wege des Vollbeweises feststehen. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges im Sinne der wesentlichen Bedingung bedarf es der Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Wie in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten bereits ausgeführt, ist vorliegend die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2103 hinsichtlich der von dem Kläger von Juli 1986 bis zur Aufgabe der letzten maßgeblichen Beschäftigung am 31. Dezember 2009 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bislang nicht im Vollbeweis festgestellt. Der beteiligte Präventionsdienst ist schlüssig und nachvollziehbar unter Einbeziehung aller Arbeiten des Klägers mit den Vorgaben der BK 2103 entsprechenden Werkzeugen und Geräten zu dem Ergebnis gelangt, dass - auch wenn im genannten Merkblatt eine bestimmte zu erreichende kumulative Belastungsdosis ausdrücklich verneint wird - eine hinreichende Exposition des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht festzustellen ist. Insbesondere hat der Präventionsdienst fundiert dargelegt, weshalb die von dem Kläger ganz überwiegend verwendeten Geräte nicht den im Rahmen der BK 2103 genannten gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen entsprechen.

Ob diese arbeitstechnische Beurteilung letztlich tatsächlich zutreffend ist, oder sich unter Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags des Klägers tatsächlich eine höhere Belastung ergeben würde, kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Denn ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer BK 2103 scheitert bereits aufgrund der Nichterfüllung der medizinischen Voraussetzungen dieser BK.

Nach dem Ergebnis der von Amts wegen im Berufungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Chirurgie H. erfolgten Beweisaufnahme ist bereits nicht im notwendigen Vollbeweis festzustellen, dass bei dem Kläger ein belastungskonformes Erkrankungsbild im Sinne der geltend gemachten BK vorliegt, welches - selbst unter der hypothetischen Annahme der tatsächlichen Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen -  mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen wäre.

Wie von dem Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 29. September 2020 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Januar 2021 richtig dargelegt, sind nach Maßgabe des auf der herrschenden medizinischen Lehrmeinung beruhenden Merkblatts zur BK 2103 im Rahmen dieser BK typischerweise degenerative Veränderungen (Arthrosis deformans) besonders am Hand- und Ellenbogengelenk, seltener auch am Schultereckgelenk sowie außerdem noch bestimmte Sonderformen vibrationsinduzierter Schädigungen berücksichtigungsfähig. Unter diese Krankheitsbilder fällt zwar somit grundsätzlich auch die bei dem Kläger vorliegende Schultereckgelenksarthrose. Jedoch ergibt sich nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen H. in Übereinstimmung mit seinen dokumentierten Untersuchungsbefunden sowie allen vorliegenden Vorbefunden, dass das Krankheitsbild, wie es sich im Falle des Klägers darstellt, nicht dem einer BK 2103 entspricht, da es sich allein um eine isolierte Schädigung der Schultereckgelenke handelt. Wie der Sachverständige unter zutreffender Bezugnahme auf die nicht nur im Merkblatt zur BK 2103, sondern auch in der weiteren Literatur niedergelegte herrschende medizinische Lehrmeinung [vgl. u.a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seiten 1243ff m.w.N.] dargelegt hat, ist ein solches Krankheitsbild untypisch für Erkrankungen infolge der im Rahmen einer BK 2103 vorausgesetzten belastenden Einwirkungen. Diese Einwirkungen können, so der Sachverständige zutreffend, nicht allein zu einer isolierten Verschleißumformung der Schultereckgelenke führen. So ist diesbezüglich entsprechend der o.g. Literatur in biodynamischen Messungen festgestellt worden, dass sich die maßgebliche Resonanzschwingung mit 70% am stärksten im Ellenbogengelenk, mit 25% etwas geringer am Handgelenk und nur zu 5% am Schultereckgelenk auswirkt. Entsprechend gilt, so auch Herr H. in seinem Gutachten, dass sich hieraus eine Belastungskette ergibt, wonach erst das Ellenbogengelenk des Andruckarms (bei Rechtshändern wie dem Kläger rechts), dann das handgelenksnahe Speichen-Ellengelenk und dann das Handgelenk des Andruckarms gefolgt von den entsprechenden Gelenken des Haltearms (bei Rechtshändern in der Regel links) erkranken und erst zuletzt die jeweiligen Schultereckgelenke betroffen sind. Im Falle des Klägers sind nach den Feststellungen des Sachverständigen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden jedoch gerade keine entsprechenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Ellenbogen- und/oder Handgelenke - weder rechts noch links - zu sichern. Lediglich gibt es Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom, insbesondere links, jedoch keine Belege für die im Rahmen BK 2103 typischen degenerativen Schäden der vorrangig von den Belastungen betroffenen Gelenke. Ein Karpaltunnelsyndrom gehört nicht zu dieser Art degenerativer Schäden. Damit jedoch, so der Sachverständige H. im Endergebnis schlüssig und überzeugend, kann eine BK 2103 bei dem Kläger aufgrund des bei ihm bestehenden isolierten Schadensbildes in den Schultereckgelenken bereits aus medizinischen Gründen nicht bestätigt werden.

Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Neurologen I. vom 25. Mai 2021. Dieser hat zwar ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dem Kläger ein Zustand nach Karpaltunneloperation links vorliegt. Jedoch sei hinsichtlich der rechten Seite weder aus den Angaben des Klägers ein hinreichender Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom zu entnehmen, noch liege diesbezüglich eine entsprechende Vordiagnostik vor. Weiterhin hat I. darauf hingewiesen, dass sich aus seiner Sicht aufgrund der sehr fluktuierenden und zum Teil widersprüchlichen Beschwerdeangaben des Klägers auch der Aspekt einer somatoformen Überlagerung ergebe. Insgesamt vermochte auch dieser Sachverständige letztlich eine BK 2103 bei dem Kläger nicht zu bestätigen.

Der Senat schließt sich nach eigener Sachprüfung unter Würdigung aller vorliegenden Befunde und Gutachtenergebnisse sowie des Beteiligtenvorbringens vollumfänglich den Einschätzungen des Sachverständigen H. an. Weder die Aktenunterlagen noch der Vortrag der Beteiligten ergeben unter Berücksichtigung der o.g. herrschenden Beurteilungsmaßgaben für das Vorliegen einer BK 2103 Anhaltspunkte, dass das Ergebnis der fachmedizinischen Bewertung in Frage zu stellen wäre. Die Anerkennung einer BK 2103 kann somit im Falle des Klägers nicht erfolgen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

Rechtskraft
Aus
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