L 4 AS 1273/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 202 AS 2224/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AS 1273/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 2/24 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Das Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Bildungseinrichtung ist keine mit der Erzielung von BAföG-Leistungen verbundene Aufwendung, weil es nicht durch die Einkommenserzielung bedingt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 31. August 2017.

 

Der am  in W geborene Kläger, der seit 2013 die deut­sche Staatsangehörigkeit besitzt, wohnte zunächst mit seiner hilfebedürftigen Mutter und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Ab dem 1. September 2011 mietete er ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Grundsicherungsträgers eine eigene Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 40,00 Quadratmetern und de­zentraler Warmwasserversorgung an, die er auch im streitigen Zeitraum bewohnte. Er hatte eine Bruttowarmmiete von 406,66 EUR zu zahlen.

 

Am 3. September 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Bildungsgut­schein für eine beabsichtigte Ausbildung zum Physiotherapeuten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. September 2015 ab.

 

Am 1. Oktober 2015 nahm der Kläger die Ausbildung zum staatlich anerkannten Phy­siotherapeuten an einer privaten Berufsfachschule auf. Die Ausbildungsgebühren be­trugen zunächst monatlich 300,00 EUR und anschließend im streitigen Zeitraum 350,00 EUR. Für die Monatskarten des öffentlichen Nahverkehrs wandte er jeweils 44,50 EUR auf.

 

Der Kläger erhielt laufende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge­setz (BAföG), und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 in Höhe von 465,00 EUR und  vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 in Höhe von 504,00 EUR. Zudem bezog er bis zum 30. September 2016 Kindergeld in Höhe von 190,00 EUR.

 

Auf den am 5. September 2016 eingegangenen Leistungsantrag des Klägers gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 laufende Leistungen zur Siche­rung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017, und zwar 45,19 EUR für den Monat September 2016 und jeweils 415,95 EUR für die Monate Oktober 2016 bis August 2017. Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Septem­ber 2016 bis zum 24. September 2016 lehnte er den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger vor der Vollendung sei­nes 25. Lebensjahres am 25. September 2016 ohne Zustimmung des Beklagten aus dem Haushalt seiner Mutter ausgezogen sei. Bei der Bewilligung der Leistungen be­rücksichtigte der Beklagte monatlich für die Zeit bis zum 24. September 2016 einen Regelbedarf in Höhe von 340,00 EUR und ab dem 25. September 2016 in Höhe von 404,00 EUR sowie einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung in Höhe von 9,29 EUR sowie einen Bedarf für Unter­kunft und Heizung in Höhe von 406,66 EUR. Der Mehr­bedarf für dezentrale Warm­wasserzeugung und der Bedarf für Unterkunft und Heizung wurden für den Monat Sep­tember nur anteilig berücksichtigt. Auf die Bedarfe rechnete der Beklagte im gesamten Bewilligungszeitraum die Leistungen der Ausbildungsförde­rung von 504,00 EUR nach Absetzung einer Aufwendungspauschale von 100,00 EUR und im September 2016 auch das Kindergeld als Einkommen an.

 

Der Kläger legte hiergegen am 11. November 2016 Widerspruch ein und gab zur Be­gründung an, bei der Einkommensanrechnung seien ausbildungsbedingte Ausgaben zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Der Bedarf für Unterkunft und Hei­zung sei auch für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 24. September 2016 zu erbringen, weil der Umzug wegen beengter Wohnverhältnisse notwendig gewesen sei.

 

Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 berücksichtigte der Beklagte, dass der gesetzliche Regelbedarf ab dem 1. Januar 2017 auf 409,00 EUR erhöht wurde. Dementspre­chend berücksichtigte er ab diesem Zeitpunkt einen Mehrbedarf für de­zentrale Warm­wasserversorgung in Höhe von 9,41 EUR.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung zurück.

 

Hiergegen hat der Kläger am 17. Februar 2017 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und höhere Leistungen nur noch für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 31. August 2017 geltend gemacht. Von dem Einkommen seien ausbildungsbe­dingte Aufwendungen in einer monatlichen Gesamthöhe von 394,50 EUR abzusetzen (350,00 EUR Schulgeld und 44,50 EUR Fahrtkosten).

 

Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2017 hat der Beklagte für den gesamten streitge­genständlichen Zeitraum höhere Leistungen gewährt, und zwar 58,99 EUR für den Monat September 2016, jeweils 454,95 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2016 und jeweils 460,07 EUR für die Monate Januar bis August 2017, indem er das Kindergeld im September 2016 nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR und im gesamten Zeitraum nur noch monatliche Leistungen der Ausbildungsför­derung von 465,00 EUR nach Abzug einer Aufwendungspauschale von 100,00 EUR als Einkommen anrechnete.

 

Ohne vorherige Anhörung hat der Beklagte die bisherigen Bescheide mit Änderungs­bescheid vom 27. April 2017 teilweise aufgehoben und die monatlichen Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. August 2017 auf 421,07 EUR verringert, weil er nun wieder monatlich Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 504,00 EUR als Einkommen berücksichtigt hat.

 

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2020 abgewiesen und zur Be­gründung angegeben, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 31. August 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter einkommensmindernder Berücksichtigung des Schulgel­des. Dieses sei keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aus­gabe. Die Ausbildungsförderung sei nicht erbracht worden, weil der Kläger zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet gewesen sei. Zudem wäre es dem Kläger möglich gewe­sen, eine kostenfreie Ausbildung an einer staatlichen Schule in Anspruch zu nehmen. Auch sei er nicht dagegen vorgegangen, dass der Beklagte die Erteilung eines Bil­dungsgutscheines abgelehnt habe. Die einkommensmindernde Berücksichtigung des Schulgeldes würde nun zu einer indirekten Ausbildungsförderung führen. Schließlich würde eine Berücksichtigung des Schulgeldes zu einer sachlich nicht zu rechtfertigen­den Schlechterstellung der von den Leistungen nach dem SGB II ausbildungsbedingt ausgeschlossenen Personen führen.

 

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. August 2020 zugestellte Urteil am 9. September 2020 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung ein­gelegt. Er habe trotz entsprechender Bemühungen keinen kostenfreien Ausbildungs­platz erhalten, ohne dass er hierüber Nachweise vorlegen könne.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2023 hat der Beklagte den Ände­rungsbescheid vom 27. April 2017 aufgehoben.

 

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2020 aufzuheben und den Be­klagten unter Änderung des Änderungsbescheides vom 3. April 2017 zu verur­teilen, ihm für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 31. August 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be­teiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwal­tungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewe­sen sind.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet, nachdem der Beklagte den Ände­rungsbe­scheid vom 27. April 2017 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat. Das Sozi­algericht hat die verbliebene Klage zu Recht ab­gewiesen. Diese ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG zulässig. Der Klagegegenstand ist nur noch der Ände­rungsbescheid vom 3. April 2017, der die vorherigen Bescheide vollständig ersetzt und damit erledigt hat (vgl. Bundessozialge­richt, Urteil vom 19. Mai 2021, B 14 AS 19/20 R, Rn. 11; Urteil vom 30. März 2017, B 14 AS 34/15 R, Rn 10; Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 8/14 R, Rn. 10; Urteil vom 7. Juli 2005, B 3 P 8/04 R, Rn 18; hier und nachfolgend alles zitiert nach JURIS).

 

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 3. April 2017 ist recht­mäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Le­bensunterhalts für die Zeit vom 25. September 2016 bis zum 31. August 2017. Als Anspruchsgrundlage kommen nur die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) in Betracht.

 

Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren erfüllt. Der Kläger hatte die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

 

Er war als Auszubildender nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) haben zwar Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Klä­ger wird jedoch durch die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) SGB II be­günstigt. Danach ist der Leistungsausschluss nicht anzuwenden auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 in Ver­bindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und die Leistungen nach dem BAföG erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Der Bedarf des Klägers richtete sich im streitigen Zeitraum nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2476). Danach gelten für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Be­rufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine ab­geschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 504,00 EUR als monatlicher Be­darf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Kläger erhielt auch Leistungen nach dem BAföG.

 

Die Leistungsberechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Er berücksichtigte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regel­bedarfe vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1792) beziehungsweise gemäß § 20 Abs. 1a) und Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) in Verbin­dung mit der Anlage zu § 28 des Zwölf­ten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) den Regelbedarf für Alleinstehende, der bis zum 31. Dezember 2016 404,00 EUR und ab dem 1. Januar 2017 409,00 EUR betrug. Für den Monat September 2016 erkannte er den Regelbedarf dem Kläger zu Recht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II nur anteilig zu. Zudem berücksichtigte der Beklagte gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung im Umfang von 2,3 Prozent des jeweils maßgebli­chen Regelbedarfes. Schließlich stellte er in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendun­gen in die Berechnung ein.

 

Auch die Einkommensanrechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. August 2016 bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (a. F.) vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) sind alle Einnahmen in Geld ab­züglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a. F. auch für das Kindergeld. Offen bleiben kann hier die Frage, ob das im September 2016 zugeflossene Kindergeld gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Ar­beitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung gesondert um eine Versicherungspauschale zu bereini­gen war. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine rechtliche Begüns­tigung des Klägers.

 

Die Leistungen der Ausbildungsförderung wurden von dem Beklagten zutreffend als Einkommen angesehen. Sie sind nicht als zweckbestimmte Einnahmen von der An­rechnung ausgenommen. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. sind zwar Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leis­tungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Jedoch sind gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. unter anderem die Leistungen der Ausbildungsförde­rung nach dem BAföG abweichend von Satz 1 als Einkommen zu berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber alle Einkünfte von Aus­zubildenden gleich behandeln, so dass alle Förderleistungen „ungeachtet der Zweck­bestimmung einzelner Teile der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen sind“ (BT-Drucksache 18/8041, S. 33 f.).

 

Soweit der Beklagte die Ausbildungsförderung im gesamten streitigen Zeitraum zu Un­recht monatlich auf nur 465,00 EUR bezifferte, obwohl sie seit dem 1. Oktober 2016 tatsächlich 504,00 EUR betrug, stellt sich diese Regelung aus der Sicht des Klägers als lediglich begünstigend dar.

 

Zu Recht setzte der Beklagte von der Ausbildungsförderung nur eine Pauschale von 100,00 EUR ab. Denn nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II a. F. sind von den in § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches sowie von dem erhaltenen Unterhalts­beitrag nach § 10 Abs. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Absetz­beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 mindestens 100,00 EUR abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Dem Gesetzgeber ging es bei dieser Vorschrift nach Maßgabe der Gesetzesbegründung in erster Linie darum, die Anerkennung von Fahrkosten bei Auszubildenden, die ergänzendes Ar­beitslosengeld II erhalten, aus Gründen der Gleichbehandlung und Vereinfachung weitgehend einheitlich zu regeln. Der Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR soll die Ab­zugsbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II pauschalieren. Höhere Beträge sollen auf Nachweis absetzbar sein (BT-Drucksache 18/8041, S. 33, 36).

 

Weitere Absetzungen waren hier aber nicht vorzunehmen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II berufen. Danach sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Bereits der Wortlaut der Norm zwingt zu einem Verständnis, wonach nur die Ausgaben abzusetzen sind, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkom­mens kausal verursacht sind, denn nur solche Ausgaben sind mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden. Dass eine kausale Verbindung zwischen dem er­zielten Einkommen und den abzusetzenden Ausgaben bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass anderenfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwi­schen Leistungsbeziehern mit eigenem Einkommen und solchen ohne eigenes Ein­kommen bestünde. Leistungsbezieher mit eigenem Einkommen könnten ihren Leis­tungsanspruch unter Hinweis auf berufsbezogene, aber nicht konkret mit der Einkom­menserzielung verbundene Ausgaben erhöhen, während Leistungsbeziehern, die kei­nerlei Einkommen haben, diese Möglichkeit versperrt wäre (Bundessozialgericht, Ur­teil vom 19. März 2020, B 4 AS 1/20 R, Rn. 33; Urteil vom 15. Juni 2016, B 4 AS 41/15 R, Rn. 22; Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 R, Rn. 19).

 

Demnach ist das Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Schule oder Bildungseinrichtung schon deshalb keine mit der Erzielung von Einkommen ver­bundene Aufwendung, weil es nicht durch die Einkommenserzielung bedingt ist. Im Gegenteil können Leistungen nach dem BAföG nur gewährt werden, wenn eine Schule besucht wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine private oder eine öffentliche Schule handelt. Das Ausbildungsförderungsrecht kennt keinen er­höhten Leistungssatz, wenn die Ausbildung in privaten Einrichtungen höhere Kos­ten verursacht. Es fehlt daher in solchen Fällen regelmäßig an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Kostenaufwand und dem Erzielen von Einkommen in Form der Leistungen nach dem BAföG (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2009, L 28 AS 1919/07, Rn. 45 ff.; Beschluss vom 6. August 2007, L 5 B 949/07 AS ER, Rn. 17; Urteil vom 19. Juli 2007, L 5 AS 1191/05, Rn. 41 ff.; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 2012, L 3 AS 408/12 B ER, Rn. 28; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. März 2008, L 13 AS 205/07, Rn. 31; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 11b Rn. 289; abweichend: Landessozialgericht Ham­burg, Beschluss vom 18. Juni 2019, L 4 AS 155/19 B ER, Rn. 8; Landessozialge­richt Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008, L 28 AS 1276/07, Rn. 29; Beschluss vom 26. März 2007, L 32 B 399/07 AS ER, Rn. 8; zur Rechtslage bis zum 31. Juli 2016: Bundessozialgericht, Urteile vom 17. März 2009, B 14 AS 63/07 R, Rn. 33 f.; B 14 AS 62/07 R, Rn. 32 f.; B 14 AS 61/07 R, Rn. 32 f.; nachgehend Bundesverfas­sungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 26).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Bildung einer Kostenquote ist entbehrlich, da der Teilerfolg des Klägers nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

 

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Rechtskraft
Aus
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