Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.02.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers und der Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zu Recht ihren Bescheid vom 16.12.2014, mit dem sie feststellte, dass der Kläger in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und somit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sei, rückwirkend wieder aufgehoben hat.
Der Kläger war seit dem Jahr 2014 für die Beigeladene 2, die mehrere Tankstellen betreibt, als Stationsleiter tätig. Seit dem 01.01.2014 ist er auch als Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Sein Gesellschaftsanteil beträgt 20%; die Gesellschafterversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (Ausnahme 75 % sämtlicher durch alle Gesellschaftsanteile gewährten Stimmen: Satzungsänderung, Auflösung der Gesellschaft, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen, Erteilung von Prokura, Gewährung von Ruhegehaltszusagen etc.). Seinen Geschäftsanteil erwarb er durch Abtretung des anderen Gesellschafters, J1, am 16.12.2013. J1, der Vater des Klägers, hält die übrigen 80% der Geschäftsanteile.
Der Kläger war bis zum 31.12.2014 Mitglied der M1 Betriebskrankenkasse L1. Diese Mitgliedschaft kündigte er am 27.10.2014. Der Kläger beantragte seine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter bei der S1 Krankenkasse, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die S1 Krankenkasse (im Folgenden nur noch: Beklagte) bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 16.12.2014, dass er ab 01.01.2015 Mitglied bei ihr sei. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten bestand bis zum 31.03.2015 (vgl. Kündigungsschreiben vom 28.01.2015).
Bereits am 31.10.2014 beauftragte der Kläger die A1, eine Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status unterstützend zu begleiten.
Dementsprechend beantragte er bei der Beklagten die Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er gab an, er sei mitarbeitender Gesellschafter der Beigeladenen 2, an der er 20% und sein Vater 80% der Stammeinlagen halte. Zuvor sei sein Vater zu 100% Inhaber der Geschäftsanteile gewesen. Er verfüge über eine Sperrminorität, da laut Gesellschafterbeschluss eine einstimmige Entscheidung für alle Geschäfte erforderlich sei. Er sei Betriebswirt und arbeite mindestens 60 Stunden wöchentlich. Im Einzelnen legte der Kläger bei der Beklagten einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung am 31.10.2014, eine Beschreibung seiner Tätigkeit für die Beigeladene 2 (Anlage zum Feststellungsbogen Bl. 21 ff. der Akten der Beigeladenen 1), ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen 2 vom 02.12.2014, einen Auszug aus dem Handelsregister (Abteilung B) des Amtsgerichts N2, den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen 2 (ohne Datum) sowie den Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen 2 und dem Kläger vom 02.02.2015 (ohne Unterschrift) vor. Dieser Vertrag trete mit Wirkung zum 01.02.2015 in Kraft und sei auf unbestimmte Dauer gültig (§ 6 des Arbeitsvertrags).
Mit Bescheid vom 16.12.2014 stellte die Beklagten fest, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig sei. Ab dem 01.01.2015 bestehe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger sei somit nicht versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen.
Die Beklagte beteiligte weder die Beigeladene 1 noch sonstige Sozialversicherungsträger an dem von ihr durchgeführten Prüfungsverfahren im Hinblick auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Die Beigeladene 1 erlangte am 11.05.2016 im Rahmen einer ab April 2016 bei der Beklagten durchgeführten Einzugsstellenprüfung erstmals Kenntnis von der Entscheidung im Bescheid vom 16.12.2014. Am 10.06.2016 erhob sie deshalb Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 36 KR 1043/16). Die Beigeladene 1 machte in diesem Klageverfahren unter anderem geltend, für die Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers sei nicht die Beklagte, sondern sie zuständig. Das SG Berlin lud den hiesigen Kläger und die hiesige Beigeladene 2 zum Klageverfahren bei. Mit Urteil vom 08.09.2017 gab es der Klage statt. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2014 sei rechtswidrig, da diese zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers nicht zuständig sei. Zuständig sei vielmehr die Klägerin des dortigen Verfahrens, die hiesige Beigeladene 1.
Der Kläger und die Beigeladene 2 legten gegen das Urteil des SG Berlin als Beigeladene im dortigen Verfahren Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg ein (L 1 KR 436/17, nach Ruhen und Wiederanrufung L 1 KR 439/19 WA, zuletzt L 1 KR 237/22 WA bzw. L 9 KR 237/22 WA).
Im Laufe des Berufungsverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2019 ihren früheren Bescheid vom 16.12.2014 auf. Im weiteren Verlauf erklärten die Beteiligten des Berufungsverfahrens vor dem LSG Berlin-Brandenburg den Rechtsstreit für erledigt. Die Erledigung stellte das LSG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 24.10.2022 (L 9 KR 237/22 WA) fest.
Bereits mit Schreiben vom 28.08.2019 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2014 an. Der Bescheid sei rechtswidrig, da es sich in Wirklichkeit um ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB Sozialgesetzbuch (SGB) IV handele, für das die Zuständigkeit beim Rentenversicherungsträger liege. Sie beabsichtigte, den Bescheid vom 16.12.2014 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene 2 im Zeitraum vom 01.01.2015 bis jetzt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Für die rückwirkende Aufhebung des Bescheides würden folgende Tatsachen sprechen:
- Es seien fehlerhafte Angaben zum Arbeitsverhältnis und zur Entlohnung gemacht worden.
- Die tatsächlichen Verhältnisse, die Rechtsmacht im Unternehmen, die Eingliederung im Betrieb sowie die Weisungsabhängigkeit seien falsch dargestellt worden.
- Durch die A1 sei ein Arbeitsvertrag ohne Unterschrift vorgelegt worden.
- Es sei nicht das nach § 7a SGB IV vorgesehene Meldeverfahren gewählt worden.
- Der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass die frühere Krankenkasse das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Sozialversicherungspflicht festgestellt habe.
- Die statusrechtliche Beurteilung könne nicht davon abhängig sein, welche Krankenkasse die Feststellung treffe, und daher hätten sich Zweifel bei der Entscheidung aufdrängen müssen.
- Es lägen keine Änderungen in den maßgeblichen Umständen der zu beurteilenden Tätigkeit vor, die dazu Anlass gegeben hätten, die bisherige Sozialversicherungspflicht zu hinterfragen.
- Die Unzuständigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte ersichtlich sein können.
- Der Kläger habe Kenntnis der Drittanfechtungsklage und deshalb frühzeitig Kenntnis von der Anfechtung durch den genannten Versicherungsträger (die Beigeladene 1) gehabt.
Dem gegenüber stehe das Vertrauen des Klägers in die Rechtsmäßigkeit der Verwaltung einer Krankenkasse und auf die Bestandskraft des Bescheides nach § 28a SGB IV. Schließlich sei auch das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu berücksichtigen. Unter Abwägung all dieser Tatsachen komme die Beklagte jedoch zur Entscheidung, Beiträge rückwirkend geltend zu machen. Ein Vertrauen auf den Feststellungsbescheid sei grundsätzlich nicht schutzwürdig, wenn der Adressat die Unrechtmäßigkeit des Bescheides kenne. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 11.11.2019 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 31.10.2019 ein. Die nach § 24 SGB X notwendige vorherige Anhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die mit Schreiben vom 09.09.2019 angeforderte Akteneinsicht sei nicht ausreichend gewährt worden. Das LSG Berlin-Brandenburg habe die Akten am 25.10.2019 übersandt. Er sei allerdings zu rügen, dass angesichts des geringen Umfangs nicht die vollständigen Verwaltungsakten der Beklagten beinhaltet gewesen seien. Ohne Rücksicht darauf sei die Aufhebung mit Bescheid vom 31.10.2019 erfolgt. Es sei deshalb nicht ausreichend Zeit gewesen, eine inhaltliche Stellungnahme zu erarbeiten. Die Hinweise seien im Anhörungsschreiben unvollständig und missverständlich gewesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Unzuständigkeit der Beklagten zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen. Auch habe er Kenntnis von der Drittanfechtung durch die Beigeladene 1 erst Ende 2016 erhalten. Das SG Berlin habe seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, dass die Beigeladene 1 für die Statusfeststellung zuständig gewesen sei. Der Bescheid sei aufgehoben worden, weil nach Auffassung des SG Berlin die Beklagte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht zuständig gewesen sei. Dies sei aber kein Umstand, den der Kläger gemäß § 49 SGB X zu vertreten gehabt hätte. Schließlich habe die Beigeladene 1 mit Schriftsätzen vom 06.07.2017 an das SG Berlin und mit Schriftsatz vom 21.12.2017 zum LSG Berlin-Brandenburg auch anerkannt, dass der Kläger ab dem 16.05.2017 eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Auch habe die Beigeladene 1 bei der Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2017 in Bezug auf den Status des Klägers keine Beanstandungen festgestellt. Vielmehr habe die Beklagte, wie andere gesetzlichen Krankenkassen auch, in kollusiver Zusammenwirkung mit der A1 in S2 im großen Stil zur Gewinnung eigener Versicherungsnehmer mitarbeitende Familienangehörige wie den Kläger auf die Idee gebracht, aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszutreten. Hierüber habe auch die Presse ausführlich berichtet und die Staatsanwaltschaft S2 ermittle. Deshalb sei der angefochtene Bescheid sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2020 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Bescheid vom 16.12.2014 sei aufzuheben gewesen. Der aufhebende Bescheid vom 31.10.2019 stehe im Einklang mit der Rechtsauffassung der Beigeladenen 1 und des SG Berlin. Vertrauensschutz bestehe nicht, da der Kläger bei seinen Angaben mindestens grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe.
Deshalb hat der Kläger am 20.08.2020 Klage zum SG Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, dass ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter Beachtung der Vorschriften des § 45 SGB X zurückgenommen werden könne. Insbesondere sei zu beachten, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt nur unter Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden könne. Er dürfe nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigende (hier der Kläger) auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und er unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig sei. Er habe (wie auch seine Mutter und Brüder) mit der N1 Versicherung einen (privaten) Vertrag geschlossen, den er nur unter Inkaufnahme großer finanzieller, vor allem auch steuerlicher Nachteile, wieder auflösen könne. Sein Vertrauen sei insgesamt schutzwürdig. Die A1 habe mit der Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Sie habe deshalb aus Eigeninteresse Sachverhalte abweichend von der geltenden Rechtslage dargestellt und bewertet. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Der Verweis der Beigeladenen 1 auf § 49 SGB X greife nicht. Diese Vorschrift stelle nämlich keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage dar und verdränge entgegen ihrem Wortlaut auch nicht die §§ 45 ff. SGB X. § 45 SGB X setze aber grundsätzlich eine Interessenabwägung voraus und es sei kein Grund ersichtlich, warum dies im Fall einer Drittbetroffenheit entbehrlich sein solle. Darüber hinaus habe das SG Berlin in seiner Entscheidung ausschließlich auf die Unzuständigkeit der Beklagten zum Erlass des Bescheides vom 16.12.2014 abgehoben. So gelte das soeben Vorgetragene umso mehr.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Ergänzend zu dem Rücknahmebescheid vom 31.10.2019 habe sie die Beigeladene 2 zur Abgabe von Meldungen und Gesamtsozialversicherungsnachweisen ab dem 01.01.2015 aufgefordert (Schreiben vom 31.10.2019). Dagegen habe der Kläger Widerspruch eingelegt. Da die Beigeladene 2 der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie mit Bescheid vom 09.12.2019 eine Beitragsschätzung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.11.2018 in Höhe von 83.467,80 € durchgeführt und gleichzeitig angeboten, diese Forderung mit den gezahlten freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe 22.663,13 € zu verrechnen. Dagegen habe die Beigeladene zu 2 Widerspruch eingelegt. Sie habe die Jahresentgelte des Klägers bekannt gegeben und vergleichsweise vorgeschlagen, nach Verrechnung mit gezahlten freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einmalig 11.815,82 € zu zahlen. Dieses Vergleichsangebot habe sie, die Beklagte, nicht angenommen, aber am 24.06.2020 einen Korrekturbescheid erlassen. Danach habe die Beigeladene 2 im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 16.05.2017 nach Verrechnung mit den gezahlten freiwilligen Beiträgen noch 21.482,60 € und 1.884,00 € Säumniszuschläge zu bezahlen. Die Beigeladene 2 habe 21.482,60 € unter Vorbehalt bezahlt. Die Säumniszuschläge (1.884,00 €) seien ihr erlassen worden. Die Beigeladene 2 habe am 18.08.2020 Widerspruch gegen den Korrekturbescheid vom 24.06.2020 eingelegt, mit dem sie geltend gemacht habe, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 15.05.2017 versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen beurteilt werde. Nachdem sie den Rücknahmebescheid vom 31.10.2016 im Berufungsverfahren vorgelegt habe, sei schließlich eine einstimmige Erledigungserklärung im Berufungsverfahren erfolgt. Sie, die Beklagte, habe mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2020 alle Widersprüche zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 09.08.2021 hat das SG Stuttgart die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beigeladene 1) und mit Beschluss vom 03.12.2021 die G1 (Beigeladene 2) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 09.02.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Bescheid vom 16.12.2014 zu Recht zurückgenommen. Die Berechtigung zur Rücknahme ergebe sich aus § 45 SGB X i.V.m. § 49 SGB X. Die Beigeladene 1 habe durch Erhebung der Klage vor dem SG Berlin im Jahr 2016 den ursprünglichen, den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt vom 16.12.2014 angefochten. Im Rahmen dieser Anfechtungsklage habe die Beklagte ihren Bescheid im Jahr 2019 während des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem SG Berlin bzw. dem LSG Berlin Brandenburg aufgehoben. Die Beklagte sei für die Rücknahme zuständig gewesen, denn sie habe den angefochtenen Bescheid erlassen. § 44 Abs. 3 SGB X, wonach nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Bescheides die zuständige Behörde über die Rücknahme entscheide, komme zwar grundsätzlich zur Anwendung, sei jedoch vorliegend nicht einschlägig, da der Bescheid nicht unanfechtbar gewesen sei. Der Beigeladenen 1 stehe nach § 7a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 SGB IV eine sogenannte wehrfähige Allzuständigkeit zu (Bundessozialgericht [BSG] 16.07.2019, B 12 KR 6/18, juris; BSG, SozR 4 - 2400 § 7a Nr. 12). Die Beigeladene 1 habe erst am 11.05.2016 Kenntnis von dem Bescheid erlangt. Sie habe deshalb diesen Bescheid auch anfechten können, sodass keine Bestandskraft eingetreten sei. Auch habe sie ihre Berechtigung zur Klageerhebung nicht verwirkt, da sie keine Kenntnis von dem sie belastenden Verwaltungsakt gehabt habe (BSG 16.07.2019, B 12 KR 6/18 R juris). Eine Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids ergebe sich nicht aus einer fehlenden oder fehlerhaften Anhörung. Auch wenn dem Kläger nach erfolgter Akteneinsicht nach Versendung der Verwaltungsakten durch das LSG Berlin-Brandenburg eine Stellungnahme nicht mehr möglich gewesen sei, so habe die Beklagte die Anhörung jedenfalls im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Einwendungen vorzubringen, geheilt. Der angefochtene Bescheid leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Wenn man von einem Begründungsmangel ausgehen wolle, sei § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu beachten. Danach sei eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig mach, unter anderem unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben werde. Eine Nachholung sei nach § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Beklagte habe die Begründung bereits im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Es sei auch die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten worden. Diese Vorschrift sei nach § 49 SGB X gerade nicht anwendbar. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Ausgangsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei.
Deshalb hat der Kläger am 25.02.2022 gegen das seinem Bevollmächtigtem am 16.02.2022 zugestellte Urteil Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Die Auffassung des SG, dass § 49 SGB X mit der Folge anwendbar sei, dass die §§ 45 Abs. 1 bis 4 und die §§ 47 und 48 SGB X keine Anwendung fänden, sei rechtswidrig. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden. Das angefochtene Urteil des SG könne wegen eklatanter offensichtlicher Verstöße der Beklagten gegen tragende Grundsätze zum Verständnis staatlicher Verwaltung in einer Demokratie keinen Bestand haben. Der Kläger werde so zum Spielball behördlicher Willkür der Einzugsstelle (hier der Beklagten), die in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten, der A1, als unzuständige Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen habe. Wenn das Urteil Bestand habe, könne die Beklagte ohne jegliches Risiko Statusentscheidungen bewusst an der Zuständigkeit der Beigeladenen 1 vorbei erlassen, um ihren eigenen Versicherungsbestand zu erhöhen. Das Risiko, dass in solchen Fällen dann wie im vorliegenden Fall etwas schiefgehe, habe nicht die Beklagte, sondern der jeweilige Versicherte zu tragen. Das Risiko sei deshalb wie hier auf den Kläger abgewälzt worden. Die Beklagte habe bei der Entscheidung, ob der Kläger sozialversicherungspflichtig gewesen sei oder nicht, wissen müssen, dass sie für diese Entscheidung nicht zuständig sei. Sie habe aber in Kenntnis dieser Umstände ihre Entscheidung getroffen, für die sie nicht zuständig gewesen sei. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehe, dass zum damaligen Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage unsicher gewesen sei, hätte sie den Kläger durch einen entsprechenden Vorhalt oder Hinweis warnen und ihn so über die Risiken einer finanziellen Disposition in einer privaten Altersversorgung informieren müssen. Dies habe die Beklagte nicht getan, weshalb bei der Rücknahme des Bescheides vom 16.12.2014 § 45 SGB X hätte beachtet werden müssen. Die Beklagte hätte deshalb Ermessen ausüben und in diesem Rahmen prüfen müssen, ob es zu einer Rücknahme kommen könne. Es könne dahinstehen, ob die Beigeladene 1 noch nach Ablauf einer im Gesetz vorgesehen Frist über ein „wehrhaftes“ Recht verfüge. § 7a SGB IV sei eine reine Zuständigkeitsvorschrift, die ausnahmsweise auch drittschützend sein könne. Es sei davon auszugehen, dass § 7a SGB IV einerseits einen familienhaften Mitarbeiter, anderseits auch die Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten schützen wolle. Von einem Schutz der im Wettbewerb stehenden Krankenkassen – wie der Beklagten – vor den Konsequenzen ihres eigenen gesetzwidrigen Verhaltens sei demgegenüber im Gesetz an keiner Stelle die Rede. Ein wehrhaftes Recht im Sinne des § 7a SGB IV stehe der Beklagten deshalb nicht zu und sei auch zu keiner Zeit entstanden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beklagte bei der Rücknahme ihres Bescheides vom 16.12.2014 die in § 45 SGB X vorgeschriebenen Abwägungen hätte vornehmen und ein eigenes pflichtgemäßes Ermessen ausüben müssen (LSG Baden-Württemberg 05.04.2011, L 11 KR 965/09). Dies alles sei nicht geschehen. Das SG habe auch verkannt, dass der Verfahrensmangel einer unterlassenen Anhörung nicht durch Nachholung geheilt werden könne, jedenfalls nicht in Fällen wie diesem. Der Kläger habe zu den genannten Tatsachen keine Stellung beziehen können. Eine wirksame Anhörung habe zu keiner Zeit stattgefunden. Auch sei eine Heilung im Gerichtsverfahren nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.02.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beklagte habe am 01.01.2021 mit der damaligen A2 BKK fusioniert und firmiere jetzt unter dem Namen V1 BKK. Die Beigeladene 1 habe im April 2016 bei der Beklagten eine sogenannte Einzugsstellenprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen seien dann die Vorgänge um die Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers aufgegriffen worden. Die Beigeladene 1 habe deshalb am 10.06.2016 Klage vor dem SG Berlin erhoben. Der ursprüngliche Bescheid vom 16.12.2014 sei formal rechtswidrig, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zuständig für die Feststellung und die Statusentscheidung gewesen sei. Auch inhaltlich sei der Bescheid rechtswidrig gewesen. Die Beigeladene 1 sei berechtigt gewesen, Bescheide zur Versicherungspflicht einer Einzugsstelle mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt. Dies habe das BSG am 16.07.2019 in zwei Urteilen entschieden (B 12 KR 6/18 und B 12 KR 5/18 R, juris). Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei die Beigeladene 1 obligatorisch im Clearingverfahren allein zuständig, das Bestehen oder Nichtbestehen von versicherungspflichtiger Beschäftigung festzustellen. Diese Zuständigkeit sei als wehrhaftes Recht ausgestaltet. Diese Alleinzuständigkeit der Beigeladenen 1 sei durch den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2014 verletzt worden. Infolgedessen habe auch die Beklagte ihren eigenen rechtswidrigen Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen, weil zum Zeitpunkt der Rücknahme das Urteil des SG Berlin noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Schließlich finde auch § 49 SGB X Anwendung, weshalb Vertrauensschutzaspekte bei der Rücknahmeentscheidung nicht zu berücksichtigen seien, weil die Rücknahme während des Verfahrens einer Drittanfechtung erfolgt sei. Insoweit sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert.
Die Beigeladenen haben sich in der Sache inhaltlich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Sach- und Rechtslage wurde im Rahmen eines Erörterungstermins am 28.11.2023 mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger, die Beklagte und die Beigeladene 2 haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Protokoll gegeben. Wegen der weiteren Erklärungen und Hinweise wird auf die Niederschrift vom 28.11.2023 verwiesen.
Die Beigeladene 1 hat mit Schreiben vom 01.12.2023 ebenfalls Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG Berlin, des LSG Berlin-Brandenburg, des SG Stuttgart und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die nach §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft.
2. Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt.
3. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet allein der Bescheid vom 31.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2020 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte ihren früheren Bescheid vom 16.12.2014 zurückgenommen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die vom Kläger angesprochenen Fragen im Zusammenhang mit der Zahlung von Beiträgen, der Festsetzung von Beitragsnachzahlungen gegenüber der Beigeladenen 2. insoweit sind Bescheide gegenüber der Beigeladenen 2, nicht aber gegenüber dem Kläger ergangen.
3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.
a) Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 31.10.2019 ist § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 49 SGB X. § 45 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Die Abs. 2 bis 4 enthalten Regelungen zum Vertrauensschutz und Fristenregelungen. Deren Anwendung schließt § 49 SGB X aus, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. § 49 SGB X modifiziert das Regelungsprogramm des § 45 SGB X, indem die dort enthaltenen Vertrauensschutzregelungen weitestgehend für nicht anwendbar erklärt werden.
b) Der angefochtene Bescheid vom 31.10.2019 ist formell rechtmäßig.
aa) Die Beklagte war zuständig für die Rücknahme des von der Beigeladenen 1 mit Klage vor dem SG Berlin angegriffenen Bescheides vom 16.12.2014. Zwar bestimmt § 44 Abs. 3 SGB X, dass über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde entscheidet, was auch gilt, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Indessen war der Bescheid vom 16.12.2014 zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung durch die Beklagte nicht unanfechtbar. Der Bescheid vom 16.12.2014 wurde von der Beklagten nur gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen 2, nicht aber der Beigeladenen 1 bekannt gegeben. Deshalb wurde er gegenüber der Beigeladenen 1 nicht wirksam, denn § 39 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem er ihm bekannt gegeben wird. Eine Bekanntgabe gegenüber der Beigeladenen 1, die wegen der ihr zustehenden wehrfähigen Allgemeinzuständigkeit (BSG 16.07.2019, B 12 KR 6/18 R, juris, SozR 42400 § 7a Nr. 12) von dem Bescheid betroffen war, erfolgte deshalb frühestens im Rahmen der Einzugsstellenprüfung bei der Beklagten am 11.05.2016. Da die Beigeladene 1 daraufhin zeitnah innerhalb eines Monats Klage vor dem SG Berlin erhob, trat eine Bestandskraft gegenüber der Beigeladenen 1 zu keinem Zeitpunkt ein.
bb) Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Nach § 24 SGB X (in der Fassung vom 18.01.2001, gültig ab 01.01.2002) ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, d.h. dass die Behörde verpflichtet ist, die entsprechenden Tatsachen einschließlich der dazugehörenden Informationen dem Beteiligten mitzuteilen und ihm für seine Äußerung eine angemessene Frist einzuräumen (BSG 30.03.1982, 2 RU 73/81, jurs Rn. 16). Erfolgt die Tatsachenmitteilung nicht oder nur unvollständig oder setzt die Behörde für die Stellungnahme des Beteiligten eine unangemessen kurze Frist fest, steht dies einer unterlassenen Anhörung gleich (BSG 06.08.1992, 8/5a RKnU 1/87, BSGE 71, 104-107, SozR 3-1300 § 24 Nr. 7). Die Behörde braucht dem Beteiligten nicht alle ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen. Sie ist nur verpflichtet, ihn zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu hören. Wegen der Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es aber notwendig, die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Beteiligten so zu unterbreiten, dass dieser sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann. Die Anhörung muss ersichtlich machen, ob der Beteiligte sich noch weitere Tatsachenkenntnis verschaffen kann oder sollte (BSG 22.11.1984, 2 RU 53/83, juris Rn. 13). Welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind, richtet sich nach Art und Inhalt des beabsichtigten Verwaltungsakts (BSG 15.08.2002, B 7 AL 38/01 R, juris) sowie nach der der Entscheidung zu Grunde liegenden Ermächtigungsgrundlage (Vogelgesang in: Hauck/Noftz SGB X, 1. EL 2024, § 24 Rn. 14).
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Anhörung mit Schreiben vom 28.08.2019 möglicherweise verfahrensfehlerhaft war, weil dem Kläger, nachdem ihm die Verwaltungsakten durch das LSG Berlin-Brandenburg am 25.10.2019 übermittelt wurden, bis zur Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 31.10.2019 weniger als eine Woche Zeit blieb, um das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28.08.2019 inhaltlich auszuwerten und gegebenenfalls hierauf mit weiterem Vortrag zu reagieren. Allerdings wurde ein möglicher Verfahrensmangel jedenfalls in der Folge geheilt. Nach § 41 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X kann der Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz in einem sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Diese Regelung wurde durch das 4. Euroeinführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1977, 2000) mit Wirkung vom 01.01.2001 eingeführt. Eine Nachholung der Anhörung ist sowohl im Verwaltungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch Erlass eines Widerspruchsbescheids als auch im gerichtlichen Verfahren denkbar. Im Verwaltungsverfahren kann die Heilung eines Anhörungsmangels während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, sofern der Betroffene dort hinreichende Gelegenheit hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das ist anzunehmen, wenn die Behörde in dem erlassenen Bescheid und den beigefügten Anlagen alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und der Betroffene deshalb die Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung hat. Die Behörde dokumentiert dann durch Erlass des Widerspruchsbescheids (oder Abhilfebescheids), ob und inwiefern sie an ihrer Entscheidung festhält (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 SGB X (Stand: 15.11.2023) Rn. 81 ff.).
Die Beklagte hat im Anhörungsschreiben vom 28.08.2019 ausführlich und umfangreich die Gesichtspunkte geschildert, die sie ihrer folgenden Entscheidung zugrunde legen möchte. Auch hat sie über die bloße Tatsachenerklärung hinaus Ermessenserwägungen mitgeteilt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies insoweit erforderlich war. Die Beklagte hat letztlich im Bescheid vom 31.10.2019 auf diese Gesichtspunkte Bezug genommen. Sie hat keine weiteren Tatsachen verwertet, auf die sie nicht im Anhörungsschreiben hingewiesen hätte. Infolgedessen ist ersichtlich, dass der Kläger im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, auf die ihm bekannt gegebenen Gesichtspunkte im Anhörungsschreiben vom 20.08.2019 inhaltlich zu reagieren. Damit ist eine Heilung eines möglichen Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X eingetreten.
cc) Der Bescheid vom 31.10.2019 leidet auch nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 35 SGB X (Stand: 15.11.2023) Rn. 17, 18). Anzugeben sind nach dem Wortlaut des Satzes 2 die wesentlichen Gründe. Dies sind grundsätzlich die entscheidungserheblichen Gründe. „Tragend“ sind insbesondere nur solche Umstände, die als Sachverhaltselemente die Tatbestandsmerkmale der Norm ausfüllen. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist somit nicht erforderlich. Die Begründungsanforderungen sind jedoch von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen. Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie (zum Beispiel des Sozialversicherungsrechts) aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Lediglich formelhafte oder floskelhafte Begründungen sind grundsätzlich nicht ausreichend. Formell fehlerhaft ist die Begründung dann, wenn die Behörde die für sie subjektiv entscheidungserheblichen Umstände und Erwägungen nicht mitteilt. Auf die rein inhaltliche Richtigkeit kommt es bei der Begründung im Übrigen aber nicht an (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 35 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 13).
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Beklagte im Bescheid vom 31.10.2019 keine Begründung mehr angegeben, sondern vollumfänglich auf ihre Ausführungen und Darlegungen im Anhörungsschreiben vom 28.08.2019 verwiesen hat. Dies ist indes unschädlich.
Auf die Begründung kann nämlich verzichtet werden, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Gründe kannte oder wenn diese für ihn erkennbar waren (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Die Kenntnis der Gründe muss sich sowohl auf die tatsächlichen als auch die rechtlichen Gründe erstrecken. Die Gründe müssen „ohne weiteres erkennbar“ sein. Daraus folgt, dass derjenige, an den sich der Verwaltungsakt richtet, ohne besondere Vorkenntnisse und ohne besondere Anstrengungen die Gründe erkennen kann. Nicht ausreichend ist dies in der Regel, wenn die Behörde nachträglich (fern-)mündlich Erklärungen abgibt, um damit ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Anders ist dies, wenn bereits vor Erlass des Verwaltungsakts erläuternde Gespräche oder Briefwechsel mit dem Adressaten geführt worden sind, allerdings auch nur, wenn ausgeschlossen werden kann, dass es beim Adressaten zu Missverständnissen gekommen ist. Die Anhörung kann die nachfolgende Begründung nicht ersetzen, da der Beteiligte das abschließende Ergebnis der Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennen kann, es sei denn, im Rahmen der Anhörung wurde die Sach- und Rechtslage, wie sie sich nach Auffassung der Behörde endgültig darstellt, ausgiebig und unmissverständlich mit dem Beteiligten erörtert (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 35 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 26). Nach diesen Maßstäben liegt ein Begründungsmangel nicht vor, denn dem Kläger war die Auffassung der Beklagten in allen Einzelheiten bekannt. Denn die Beklagte hat ihre Rechtsauffassung und den der von ihr beabsichtigten Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt im Anhörungsschreiben benannt und umfänglich dargestellt. Durch die Bezugnahme im Bescheid vom 31.10.2019 hat sie diese ausführlichen Darstellungen aufgegriffen und sich für die Begründung ihres Rücknahmebescheides zu eigen gemacht. Sie hat dabei unmissverständlich deutlich gemacht, dass die dem Kläger mit Schreiben vom 28.08.2019 im Rahmen der Anhörung benannten Tatsachen und rechtlichen Überlegungen Grundlage ihres Aufhebungsbescheides sind. Damit waren dem Kläger alle relevanten Umstände, die in die Begründung des Bescheides einfließen mussten, bekannt. Auf einen Begründungsmangel kann er sich deshalb nicht berufen. Im Übrigen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid eine ausführliche Begründung gegeben. Ein etwaiger Begründungsmangel wäre geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
b) Die Entscheidung der Beklagten ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
aa) Der Bescheid vom 16.12.2014 war rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ergibt sich aus der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten zur Feststellung des Status des Klägers im Rahmen seiner Beschäftigung für die Beigeladene 2.
Nach § 7a SGB IV (in der Fassung vom 12.11.2009, gültig bis 04.04.2017) können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Durch den mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getretenen § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurde die vormals nach § 28h Abs. 2 SGB IV bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen eingeschränkt, aufgrund einer Anmeldung eines Beschäftigten nach § 6 DEÜV inzident eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Ab dem 01.01.2005 ist ausschließlich die BfA (seit 01.10.2005: DRV Bund) berechtigt, die vom Arbeitgeber für seinen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter erstattete Anmeldung inhaltlich zu prüfen (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28a Abs. 3 Nr. 10, 11 i.d.F. vom 01.01.2005 und § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. d, e SGB IV mit Wirkung vom 30.03.2005). Nach dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat die Einzugsstelle einen Statusantrag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass ein geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Für die Durchführung des obligatorischen Anfrageverfahrens ist allein die DRV Bund zuständig (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 7a SGB IV 1. Überarbeitung (Stand: 21.11.2023), Rn. 123).
Bei einer GmbH sind zwar grundsätzlich nicht die Geschäftsführer Arbeitgeber, sondern Arbeitgeber ist allein die juristische Person (BSG 20.12.1962, 3 RK 31/58, juris). Danach wäre Arbeitgeberin die Beigeladene 2 und der Kläger kein „Abkömmling“. Nach Sinn und Zweck des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV ist jedoch entscheidend, wer die Arbeitgeberfunktionen personaler Art, insbesondere das Direktionsrecht, ausübt. Diese stehen nicht der juristischen Person als solcher, sondern dem Geschäftsführer zu. Ihm obliegt es als vertretungsberechtigten Organ auch, die Meldepflicht nach § 28a SGB IV zu erfüllen (Stäbler in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 28a SGB IV Rn. 5). Mit der Erweiterung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens auf Abkömmlinge sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere bei kleineren Handwerksbetrieben wegen der häufig als Mitunternehmer tätigen Abkömmlinge Rechtssicherheit hergestellt werden, ob der vom Arbeitgeber angemeldete Abkömmling als Beschäftigter versicherungspflichtig ist oder wegen einer bestehenden Mitunternehmereigenschaft nicht der Versicherungspflicht unterliegt (BR-Drucks. 543/07, S. 28). Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. „Arbeitgeber“ im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV ist damit auch der Geschäftsführer einer GmbH, jedenfalls dann, wenn er - wie vorliegend - zugleich Mehrheitsgesellschafter ist. Ihm kommt die nach Sinn und Zweck der Regelung maßgebliche Arbeitgeberfunktion zu (Senatsurteil 04.12.2012, L 11 R 44/11, juris).
Daraus ergibt sich, dass die Beklagte den Antrag des Klägers und der Beigeladenen 2 im Jahre 2014 nicht hätte prüfen und entscheiden dürfen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag an die Beigeladene 2 weiterzuleiten. Eine eigene Entscheidungsbefugnis bestand nicht. Die Beklagte war für die getroffene Entscheidung sachlich nicht zuständig. Hieraus folgt die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides vom 16.12.2014.
bb) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 SGB X liegen vor.
Bei dem Bescheid vom 16.12.2014 handelte es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, denn die Beklagte hat mit diesem Bescheid einem Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Versicherungsfreiheit stattgegeben. Damit hat sie dem Kläger ein Recht zugesprochen, dass dieser mit der Einleitung des Anfrageverfahrens angestrebt hat. Die Entscheidung hat den Kläger deshalb im Hinblick auf seinen Rechtskreis begünstigt.
Der Bescheid vom 16.12.2014 hat darüber hinaus die Beigeladene 1 belastet. Denn der Bescheid der Beklagten hat die Alleinzuständigkeit der Beigeladenen 1 missachtet und damit in deren Rechtskreis belastend eingegriffen. Die Beigeladene 1 ist in obligatorischen Statusfeststellungsverfahren zur Drittanfechtungsklage gegen kompetenzwidrige Verwaltungsakte der Einzugsstelle befugt und wird durch diese in ihrem „wehrfähigen“ subjektiven Recht der Alleinzuständigkeit verletzt (BSG 16.07.2019, B 12 KR 6/18 R, BSGE 128, 277-294, juris).
Auch der zeitliche Anwendungsbereich des § 49 SGB X ist eröffnet. Die Vorschrift ist während der Dauer der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar. Dies war hier der Fall. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2019 erging während der Anhängigkeit der Anfechtungsklage der Beigeladenen 1 vor dem SG Berlin bzw. dem LSG Berlin Brandenburg. Dieses Verfahren endete erst, nachdem der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2019 erlassen wurde, dann durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten.
Schließlich hatte die Klage der Beigeladenen 1 in der Sache auch Erfolg. Denn die Beklagte hat den von der Beigeladenen 1 angefochtenen Bescheid vom 16.12.2014 zurückgenommen, nachdem das SG Berlin sie durch Urteil hierzu verpflichtete.
cc) Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 SGB X vorliegen, ist die Rücknahme unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Dabei ist die Behörde von den Beschränkungen der in § 49 SGB X genannten Tatbeständen befreit. Der Verweis auf die § 45 Abs. 1 bis 4, 47 und 48 SGB X bedeutet nicht, dass diese Normen nicht mehr anwendbar oder nicht mehr die Rechtsgrundlage einer Rücknahme, Aufhebung oder eines Widerrufs wären. Vielmehr entfallen lediglich die dort genannten Beschränkungen, insbesondere kann sich der ursprünglich vom Verwaltungsakt Begünstigte nicht mehr auf den in diesen Vorschriften geregelten Bestands-, Vertrauens- oder Vermögensschutz berufen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 49 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 41; BSG 03.07.2013, B 12 KR 8/11 R, juris; BSGE 114, 69-83, juris). Die Einwände des Klägers, die darauf abzielen, die Beklagte hätte bei ihrer Rücknahmeentscheidung dennoch Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen müssen, geht deshalb an der Rechtslage vorbei. Es ist gerade Sinn und Zweck des § 49 SGB X in Fällen der vorliegenden Art, eine erleichterte Rücknahmemöglichkeit zu schaffen und deshalb Vertrauensgesichtspunkte in erheblichem Umfang auszuschließen. Soweit der Kläger insbesondere auf ein kollusives Zusammenwirken der von ihm selbst beauftragten A1 mit der Beklagten abstellt, berücksichtigt er nicht, dass er selbst die A1 mit seiner Vertretung beauftragt hat und andererseits die Beigeladene 1 an den Vorgängen nicht mitgewirkt hat. Seinen Antragsunterlagen waren zumindest unvollständige Unterlagen und Angaben beigefügt, was letztlich auf die vom Kläger beauftragte A1 und damit auf den Kläger selbst zurückfällt. Die Beigeladene 1, deren Rechtsposition als zuständige Behörde beeinträchtigt wurde, war jedenfalls nicht in diese Vorgänge involviert.
Hinsichtlich der Frage, ob der streitgegenständliche Verwaltungsakt aufgehoben wird, bleibt der Verwaltung der in den §§ 45, 47 SGB X bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgesehene Ermessensspielraum voll erhalten. Die Behörde hat grundsätzlich die Wahlfreiheit, ob sie den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder den Ausgang des Rechtsstreits abwartet. Im Rahmen der Ermessensausübung sind nach vorherrschender Auffassung auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere, wenn der Verwaltungsakt erst nach sehr später Zeit angefochten wird. Jedenfalls aber darf die Aufhebung der Behördenentscheidung den Rechtsschutz des Dritten nicht verkürzen. Erweist sich nämlich dessen Rechtsbehelf als begründet, muss regelmäßig dem Widerspruch abgeholfen bzw. der Klage stattgegeben werden (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 49 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 44).
Die Beklagte hat im Bescheid vom 31.10.2019 - wie ausgeführt - auf die ausführlichen Hinweise im Anhörungsschreiben vom 28.08.2019 Bezug genommen. Sie hat dargelegt, welche Gründe sie im Ergebnis dazu bewogen haben, den Bescheid aufzuheben. Sie hat insbesondere auch für den Kläger sprechende Umstände in diesen Abwägungsprozess eingestellt und gewichtet. Insoweit ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht festzustellen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt einen Ermessensspielraum hatte oder ob nicht in der vorliegenden Konstellation eine Ermessensreduzierung auf Null, nämlich im Hinblick auf eine Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid zurückzunehmen, bestanden hat.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung, die es der Beklagten verbieten würde, den Bescheid zurückzunehmen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil maßgeblich hier die Rechtsverletzung zulasten der Beigeladenen 1 zu berücksichtigen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Grund hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegt.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 KR 3407/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 582/22
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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