L 6 P 3/24 ZVW

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 P 14/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 P 3/24 ZVW
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze


1.    Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist nicht zu zahlen für Kosten der Beschäftigung einer Person, die den Pflegebedürftigen bei der Haushaltsführung unterstützt (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet ist.

2.    § 5 PfluV, insbesondere das Erfordernis einer Basisqualifikation für Personen, die nicht Fachkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 PfluV sind, ist ermächtigungskonform (§ 45a Abs. 3 SGB XI). 

3.    Die Basisqualifikation einer Haushaltshilfe nach § 5 Abs. 3 PfluV im Umfang von 40 bzw. 30 Stunden kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
 


I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Entlastungsbetrags für Angebote zur Entlastung im Haushalt aufgrund der zwischen ihnen vereinbarten versicherungsrechtlichen Bestimmungen i.V.m. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) im Zeitraum ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.

Der 1946 geborene Kläger lebt in häuslicher Gemeinschaft in einem Einfamilienhaus. Dort war Frau D. seit Sommer 2005 einmal wöchentlich vier Stunden als Reinigungskraft und Hauswirtschafterin tätig (schriftliche Zeugenaussage von Frau D. vom 17. März 2021 (Gerichtsakte [GA] S 4 P 14/18 Bl. 121), und zwar nach Angaben des Klägers bis 31. Dezember 2021 (GA B 3 P 4/22 Bl. 167). Vom 1. Mai 2021 bis 3. November 2021 war Frau D. mit einem Minijob bei der Minijob-Zentrale mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 1.325,- Euro angemeldet (GA Bl. 145), von welchem Arbeitgeber ist offen.

Der Kläger ist in der privaten Pflegeversicherung bei dem Beklagten versichert. Auf seinen Antrag vom 29. März 2017 erfolgte am 1. August 2017 die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Firma E. GmbH, medizinischer Dienst der privaten Pflegeversicherungen (BI. 17-31 der von dem Beklagten vorgelegten Aktenbestandteile – VA). Als private Pflegeperson wurde Frau F. angegeben (VA Bl. 25). Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Summe der gewichteten Punkte 18,75 betrage (VA BI. 27). Mit Schreiben vom 12. September 2017 gab der Beklagte eine Leistungszusage ab für die ambulante Pflege; er gewähre den Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI in Höhe von 125,- Euro; dieser könne im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme u.a. „der für nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI“ entstünden, beginnend am 24. März 2017; er bewillige den Pflegegrad 1 (VA BI. 34/43).

Der Beklagte teilte dem Kläger, nachdem dieser einen (nicht dokumentierten) Antrag auf Anerkennung einer privaten Pflegeperson für Betreuungsleistungen gestellt hatte, mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 zudem Folgendes mit (BI. 8 VA):

„Obwohl uns keine landesrechtliche Regelung für die Anerkennung einer privaten Pflegeperson hinsichtlich Betreuungsleistungen vorliegt, werden wir entgegenkommend eine private Pflegeperson anerkennen, sofern diese einen Kurs für pflegende Angehörige absolviert hat.
Kosten für diese Betreuungsleistungen können über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI erstattet werden. Erbringt die private Pflegeperson Entlastungsleistungen, d.h., Leistungen, die der Entlastung im Alltag dienen, wie Hilfen bei der Haushaltsführung (s.§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), ist dafür eine Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nicht möglich, es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regelt etwas anderes.
Wir bieten Ihnen für die Pflegeperson eine Schulung und Beratung an. Entsprechend der individuellen Pflegesituation würden spezielle theoretische und praktische Abläufe vermittelt, um eine bestmögliche Versorgungsform zu erreichen.“

Auf die von dem Kläger zu einem aus der Akte nicht ersichtlichen Zeitpunkt vor dem 19. März 2018 (GA S 4 P 14/18, Bl. 4) vorgelegten Abrechnungsquittungen seiner „Putzhilfe Frau D.“ über jeweils 62,50 Euro vom 26. Januar, 31. Januar, 2. Februar, 7. Februar, 9. Februar und 14. Februar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. März 2018 (BI. 1 VA) mit, dass Aufwendungen für Putzhilfen nicht erstattungsfähig seien. Mit Schreiben vom 18. April 2018 (Gerichtsakte S 4 P 14/18 / L 6 P 10/20, Bl. 4) teilte der Beklagte nochmals mit, dass die vorgelegten Abrechnungsquittungen Leistungen zur Hilfe bei der Haushaltsführung beträfen und dem Beklagten landesrechtliche Verordnungen, nach denen diese zu erstatten wären, nicht bekannt seien. 

Am 7. Mai 2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er würde eine Nachbarin als hauswirtschaftliche Hilfskraft engagieren wollen für die ihm von dem Beklagten zugebilligten 125,00 Euro monatlich. Er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass es in B-Stadt keinen Pflegedienst gebe, der im Rahmen des Pflegegrades 1 die hauswirtschaftliche Versorgung vornehme, da keine Kapazitäten vorhanden seien. Der Beklagte könne nicht Versicherungsbeiträge von ihm kassieren, ihm den Pflegegrad 1 bewilligen und ihm dann erklären, dass er die Leistungen nicht in Anspruch nehmen könne. Etwa im Januar 2018 habe eine Schulung von Frau D., teilweise in Anwesenheit des Klägers, stattgefunden (GA S 4 P14/18, Bl. 18, 20).

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Rechnungen seiner Haushaltshilfe bis zu einer Höhe von 125,00 Euro monatlich zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Leistungszusage vom 12. September 2017 Bezug genommen, mit der er, obwohl keine landesrechtliche Regelung für die Anerkennung einer privaten Pflegeperson hinsichtlich Betreuungsleistungen vorliege, entgegenkommend die Anerkennung einer privaten Pflegeperson zugesichert habe, sofern diese einen Kurs für pflegende Angehörige absolviert habe. Der Beklagte hat weiter auf das Schreiben vom 6. Dezember 2017 Bezug genommen, wonach die Anerkennung als Nachbarschaftshilfe nicht möglich sei, sofern Leistung erbracht würden, die der Entlastung im Alltag dienten (Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regele etwas anderes. Die vorgelegten Abrechnungsquittungen, auf die sich die Klage beziehe, beträfen solche Leistungen zur Hilfe bei der Haushaltsführung. Landesrechtliche Verordnungen, nach denen solche Kosten zu erstatten wären, lägen nicht vor und würden von dem Kläger auch nicht genannt. Überdies hat der Beklagte sowohl bestritten, dass die Reinigungskraft Frau D. zur Entlastungspflegekraft geschult worden sei, als auch, dass es in B-Stadt keinen Pflegedienst gebe, der eine hauswirtschaftliche Entlastungspflege anbiete.

Ab Februar 2019 ist bei dem Kläger der Pflegegrad 2 anerkannt worden (GA Bl. 89).

Das Sozialgericht hat die Klage, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise, mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2020 abgewiesen. Die Klage sei als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 SGB XI trügen Angebote zur Unterstützung im Alltag dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und hülfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift seien Angebote zur Unterstützung im Alltag (Nr. 3) Angebote, die dazu dienten, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI benötigten die Angebote eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Abs. 3 erlassenen Landesrechts. 

§ 45a Abs. 1 SGB XI definiere Angebote zur Unterstützung im Alltag, in dem diese in drei Fallgruppen näher beschrieben würden: Betreuungsangebote (Nr. 1), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (Nr. 2) und Angebote zur Entlastung im Alltag (Nr. 3). Vorliegend sei strittig, ob dem Kläger der monatliche Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 Euro für eine Putzhilfe (Reinigungskraft) zustehe. Diesbezüglich habe der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die von dem Kläger beschäftigte Reinigungskraft über keine Schulung verfüge, die zwingend erforderlich sei, um den Entlastungsbetrag erhalten zu können. Von Klägerseite sei zwar u.a. im Schriftsatz vom 8. Januar 2019 vorgetragen worden, die Pflegekraft habe eine Schulung im Rahmen der Leistungen nach dem Pflegegrad 1 bekommen. Dies sei jedoch von Beklagtenseite bestritten und von Klägerseite nicht nachgewiesen worden. Daher seien die Voraussetzungen für die Auszahlung des monatlichen Entlastungsbetrages nicht gegeben und der Antrag sei von Beklagtenseite zu Recht abgelehnt worden.

Der Kläger hat gegen den ihm am 14. Februar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. Februar 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat seinen Vortrag wiederholt und vertieft und insbesondere erneut vorgetragen, es habe eine Schulung der Reinigungskraft Frau D. in seinem Haushalt stattgefunden, und hat diese als Zeugin angeboten. Diese sei zwar nicht ausgebildete Hauswirtschafterin, arbeite aber seit eineinhalb Jahrzehnten in seinem Haushalt und habe Erfahrung (Erklärung des Klägers im Erörterungstermin am 14. April 2021).

Der Kläger hat beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Rechnungen seiner Haushaltshilfe bis zu einer Höhe von 125,00 Euro monatlich zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hat sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezogen.

Das Gericht hat die angebotene Zeugin, Frau D., schriftlich befragt. Die Zeugin hat bestätigt, dass eine etwa einstündige Schulung im Haushalt des Klägers stattgefunden habe (GA S 4 P 14/18/L 6 P 10/20, Bl. 131).

Der Senat hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Februar 2020 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 12. November 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung sei statthaft (§§ 143, 144 SGG) und insgesamt zulässig. 

Die Berufung sei aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125,- Euro monatlich für Angebote zur Entlastung im Haushalt gemäß den Tarifbedingungen des Beklagten (Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB) Nr. 11. Die Voraussetzungen der dort vorgesehenen, nach Art und Umfang den Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI gleichwertigen Leistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) lägen nicht vor.

Der Kläger habe zwar im Berufungsverfahren nachweisen können, dass die Zeugin Frau D. an einem Pflegekurs für Angehörige und ehrenamtliche Personen entsprechend § 45 Abs. 1 SGB XI teilgenommen habe. Ob diese Pflegeschulung den Anforderungen des § 45 Abs. 3 SGB XI über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse entsprochen habe, könne hier dahinstehen. Denn der Anspruch des Klägers richte sich nicht auf einen Entlastungsbetrag wegen pflegerischer Leistungen von Frau D., die unstreitig keine Pflegeleistungen erbringe, sondern auf Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Haushalt des Klägers.

Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2017 dem Kläger mitgeteilt, für Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI) sei eine Anerkennung nicht möglich, es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regele etwas anderes. Diese Auskunft entspreche der Rechtslage:

Die etwas über vier Monate nach diesem Schreiben in Kraft getretene Hessische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) vom 25. April 2018 regele in § 3 den Inhalt von Angeboten zur Entlastung im Alltag wie folgt:

„Die Angebote zur Unterstützung im Haushalt nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche dienen. Dazu gehören nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen.“

In § 4 Abs. 1 Nr. 4 heiße es zu Anbieterinnen und Anbietern: „Anbieterinnen und Anbieter können sein: […] 4. für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten.“

§ 5 – Leistungserbringende Personen – regele in Absatz 1 Satz 1: „(1) Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag können durch Fachkräfte nach Abs. 2 und Personen mit einer Basisqualifikation, die mindestens den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht, erbracht werden (leistungserbringende Person).“

§ 5 Absatz 2 Nr. 10 bestimme: „Fachkräfte sind insbesondere […] 10. bei Angeboten zur Entlastung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter.“

Ob Frau D., wie vom Kläger im Verfahren L 6 P 10/20 angegeben, in einem unmittelbaren abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesem stehe (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 PfluV), sei nicht ausermittelt worden, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankomme. Denn jedenfalls sei sie selbst nach dem Vortrag des Klägers weder ausgebildete Hauswirtschafterin noch Familienpflegerin noch Sozialassistentin und damit keine Fachkraft im Sinne des § 5 Absatz 2 Nr. 10 PfluV. Dass sie seit Jahren den Haushalt des Klägers führe und aufgrund jahrelanger Tätigkeit mutmaßlich über die Kenntnisse einer ausgebildeten Hauswirtschafterin verfüge, ersetze nicht die formale, in der Verordnung zur Gewährleistung eines Qualitätsstandards vorgesehene Qualifikation.

Damit könnte der Kläger nur dann Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltsführung in Höhe des Entlastungsbetrags von 125,- Euro monatlich für die Aufwendungen für Frau D. haben, wenn der Beklagte dem Kläger über die gesetzlichen Regelungen des SGB XI hinaus rechtlich verbindlich zugesagt hätte, solche Kosten zu übernehmen. Das sei indessen nicht der Fall, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass Entlastungsleistungen, die der Entlastung im Alltag dienten, wie Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), nicht anerkannt werden könnten, es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regele etwas anderes.

Auf die (nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde, Beschluss des BSG vom 1. Juni 2022, B 3 P 22/21 B) zulässige Revision des Klägers hat das BSG mit Urteil vom 30. August 2023 (B 3 P 4/22 R) entschieden, dass diese Revision im Sinne der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet sei (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ob der Kläger vom Beklagten ungeachtet der fehlenden landesrechtlichen Anerkennung des zugrunde liegenden Angebots einen Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen könne, vermöge der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens seien die vorinstanzlichen Entscheidungen und die Ablehnung des Beklagten, den vom Kläger begehrten Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen zu zahlen. Hiergegen wende sich der Kläger zutreffend mit der reinen Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG), weil der Beklagte in Bezug auf die privatversicherungsrechtlichen Ansprüche der leistungsberechtigten Versicherungsnehmer keine Verwaltungsakte erlasse.

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs seien der Versicherungsvertrag zwischen den Beteiligten i.V.m. den zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (§ 4 Abs. 16 MB/PPV 2017) und Nr. 11 der Tarifbedingungen des Beklagten (Tarif PV) sowie den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI (§ 1 Abs.12 MB/PPV 2017). Bezug genommen sei damit auf die Regelungen des SGB XI zum Entlastungsbetrag, weil die Vertragsleistungen in der privaten Pflegeversicherung nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sein müssten (§ 23 Abs.1 Satz 2 SGB XI). Hiernach hätten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro u.a. für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S. des § 45a SGB XI (§ 4 Abs. 16 MB/PPV 2017, § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI i.d.F. des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes – PSG II vom 21. Dezember 2015, BGBl. I 2424). Neben weiteren Unterstützungsangeboten könne der Entlastungsbetrag danach u.a. zweckgebunden eingesetzt werden für „Angebote zur Entlastung im Alltag“, die dazu dienten, „die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen“ (§ 4 Abs. 16 MB/PPV 2017, § 45a Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI i.d.F. des PSG II). Das Nähere dazu habe das Land Hessen gestützt auf die Verordnungsermächtigung nach § 45a Abs.3 SGB XI (erstmals) umgesetzt durch die Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV vom 25. April 2018 m.W.v. 9. Mai 2018, GVBI. 2018, 75).

Gemessen an deren Voraussetzungen (dazu 3.) habe der Kläger zwar nicht prüfen lassen, ob seiner Haushaltshilfe ggf. mit einer noch nachzuholenden Basisqualifikation eine Anerkennung für Leistungen zur Unterstützung im Alltag zu erteilen gewesen sein könnte. Jedoch habe der Beklagte den Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG über diese Anforderungen ungenügend informiert (dazu 4.), weshalb der Kläger – ungeachtet möglicher vom Beklagten unterhaltener Fehlvorstellungen infolge der Schulung der Haushaltshilfe – nach den auch für die private Pflegeversicherung geltenden Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu 5.) so zu stellen sein könnte, wie er – sollte das Angebot der Haushaltshilfe ausnahmsweise auch ohne vollständige Fachkraftqualifikation anzuerkennen gewesen sein – bei der gebotenen Information durch den Beklagten gestanden hätte (dazu 6.).

3. Nach den hier maßgebenden landesrechtlichen Vorgaben bedürften Anbieter u.a. von Angeboten zur Entlastung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI – darunter auch "qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten" (§ 4 Abs.1 Nr.4 PfluV) – einer Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe eines Anerkennungsverfahrens, das durch einen entsprechenden Antrag einzuleiten sei (§ 9 Abs. 1 Satz 1 PfluV). Erbracht werden könnten Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag durch Fachkräfte oder durch Personen mit einer Basisqualifikation, die mindestens den Anforderungen nach § 5 Abs.3 PfluV entspreche (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PfluV). Vorausgesetzt für die Basisqualifikation sei im streitbefangenen Zeitraum eine Schulung von zunächst mindestens 40 Stunden nach Maßgabe eines Katalogs von "insbesondere" zwölf im Einzelnen benannten Unterrichtsfeldern gewesen (§ 5 Abs.3 PfluV mit Anlage; seit dem 1. Oktober 2021 mindestens 30 Stunden).

4. Pflegekassen müssten im Rahmen der Angaben zu ihren Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auch über die nach Landesrecht im jeweiligen Bundesland anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und deren Voraussetzungen informieren.

a) In der Ausprägung der allgemeinen Vorgaben zu Aufklärung und Beratung über ihre sozialen Rechte nach den §§ 13 und 14 SGB 1 durch das SGB XI (vgl. BSG vom 30. Oktober 2001 – B 3 KR 27/01 RBSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr.1, juris RdNr.27) hätten Pflegeversicherte Anspruch auf umfassende Information durch ihre Pflegekassen zum einen über die bei Pflegebedürftigkeit beanspruchbaren Leistungen nach dem SGB XI und die Hilfen anderer Träger (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.d.F. des PSG II – Ersetzung der Pflicht zur Beratung durch Pflicht zur Information wegen Überführung der Regelungen zur Pflegeberatung in die Vorschrift des § 7a SGB Xl; BT-Drucks. 18/5926 S. 83) und zum anderen über ihren Anspruch auf individuelle Pflegeberatung und Hilfestellung zur Realisierung der ihnen im Einzelfall zustehenden Leistungsansprüche durch dazu berufene Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater nach näherer Maßgabe der §§ 7a bis 7c SGB XI. Darauf gerichtet sollten die Pflegekassen vor der erstmaligen Pflegeberatung schnell und unbürokratisch ("unverzüglich") die dafür im Einzelfall jeweils in Betracht kommenden Personen oder Stellen benennen (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2016 unverändert geltenden Fassung des PSG II; BT-Drucks. 18/5926 S. 84). Bezogen auf den hier streitbefangenen Anspruch habe die zuständige Pflegekasse schließlich auf Anforderung "für den Einzugsbereich der antragstellenden Person" unverzüglich und in geeigneter Form eine Übersicht auch über die Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Angaben zur Person des zugelassenen oder anerkannten Leistungserbringers zu übermitteln (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2016 unverändert geltenden Fassung des PSG II), was bedinge, dass die Versicherten auch über dieses Angebot im Rahmen der Erstinformation nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB XI von den Pflegekassen zu informieren seien.

b) Diesen Informationsbedarf erfüllten Pflegekassen in Bezug auf die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S. von § 45a SGB XI nur, wenn grundsätzlich schon ihre Auskünfte in für Versicherte und Angehörige sowie Lebenspartner in „verständlicher Weise“ (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XI) erkennen ließen, welche Angebote nach dem jeweiligen Landesrecht unter welchen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden könnten. Von der ihnen übertragenen Kompetenz zur Ausgestaltung der Qualitätssicherung des bundesrechtlich materiell abschließend begründeten Anspruchs niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung Pflegeversicherter und Angehöriger im Alltag (zur Regelungskompetenz der Länder insoweit näher BSG vom 30. August 2023 – B 3 P 6/23 R – RdNr.10 ff [unter 3.], vorgesehen für BSGE und SozR 4) hätten die Länder in sehr unterschiedlicher und für Laien schwer überschaubarer Weise Gebrauch gemacht. Nicht zuletzt habe der Bundesrat in diesem Zusammenhang empfohlen, das Anerkennungs- und Registrierungsverfahren für nicht professionelle Angebote zu flexibilisieren, um Hürden für Freiwillige abzubauen (vgl. BR-Drucks. 165/1/23 S. 14 t). Auch bestünden Hinweise darauf, dass Angebote nur zur Entlastung im Alltag – ohne weitere Pflegeleistungen – zum Teil kaum verfügbar seien (vgl. Verbraucherzentrale Berlin eV, Marktcheck Angebote der ambulanten Pflegedienste im Rahmen des Entlastungsbetrages, Februar 2018, S. 22) und dass sich Angebotsstrukturen selbst innerhalb eines Bundeslands sehr unterschiedlich und heterogen darstellten (vgl. Kuratorium Deutsche Altenhilfe GmbH/Prognos AG, Endbericht Standortanalyse und Konzeption von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für pflegende Angehörige, März 2018, S. 103 f.)

Umso mehr seien Pflegebedürftige – nicht selten hochbetagt – sowie Angehörige und Lebenspartner gemessen an den allgemeinen Vorgaben der §§ 13 und 14 SGB I und der konkretisierenden Maßgaben des SGB XI zur Wahrnehmung der Ansprüche nach den §§ 45a und 45b SGB XI auf hinreichende Informationen angewiesen, die ihnen den Zugang zu auch diesen Leistungen in einer für sie umsetzbaren und den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise tatsächlich ermöglichten. Die Weiterentwicklung der Entlastungsleistungen auf Pflegebedürftige in häuslicher Pflege jeglichen Pflegegrads und jeglicher Ursache von Pflegebedürftigkeit mit einem breiteren Unterstützungsangebot bis hin zu Alltagsbegleitern, Pflegebegleitern und Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (vgl. zur Normentwicklung BSG vom 30. August 2023 – B 3 P 6/23 R – RdNr.11 f [unter 3. a], vorgesehen für BSGE und SozR 4) solle nach der zugrunde liegenden Konzeption Pflegebedürftige wie Angehörige durch niedrigschwellige Angebote zur Bewältigung des Alltags entlasten, leicht zugänglich sein und frühzeitige Hilfen ermöglichen und die professionelle Pflege ergänzen (vgl. BT-Drucks. 18/1798 S. 34 t). Insoweit verstünden sie sich als ein wichtiges Element neben den (reinen) Pflege(sach)leistungen (vgl. BT-Drucks. 18/1798 S. 34: Leistungen, die über das bisherige Leistungsspektrum hinausgehen), das Pflegebedürftigen möglichst lange den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglichen solle.

Im Lichte dieser Zielsetzung hätten sich die von ihnen zu erteilenden Informationen u.a. über „die Leistungen der Pflegekassen“ (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XI) ebenfalls auf die jeweils landesrechtlich maßgebenden Vorgaben für die Leistungen nach §§ 45a und 45b SGB XI zu erstrecken. Als im SGB XI verankerte und mit Mitteln der Pflegekassen finanzierte Angebote seien sie Leistungen „der Pflegekassen“ auch, soweit die Länder das Nähere zu deren Anerkennung zu regeln haben. Unbeschadet etwaiger Informationsangebote der Länder müssten die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner deshalb „in für sie verständlicher Weise“ (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XI) unter Beachtung des jeweils maßgebenden Landesrechts von den Pflegekassen selbst Auskunft darüber erhalten, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag sie in ihrem Bundesland unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und demgemäß einen Entlastungsbetrag nach oder entsprechend § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI beanspruchen könnten, andernfalls gingen die zum Teil erheblichen Unterschiede der landesrechtlichen Gestaltung in nicht vertretbarer Weise zu Lasten von Pflegebedürftigen und Angehörigen, die mit diesen Leistungen nach der gesetzlichen Konzeption in leicht zugänglicher Weise unterstützt werden sollten.

c) Das gelte für die private Pflegeversicherung nicht anders. Schon nach dem Gleichwertigkeitsgebot des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI dürfe die Unterstützung privat Pflegeversicherter bei der Realisierung der ihnen zustehenden Leistungen und Hilfen nicht hinter den entsprechenden Informations-, Beratungs- und Unterstützungsansprüchen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung zurückbleiben (vgl. für die Gleichbehandlung des Leistungsangebots bereits BT-Drucks. 14/6949 S. 13); für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Verpflichtung zur Unterbreitung von Beratungsangeboten nach § 7b SGB XI sei das seit Längerem auch ausdrücklich angeordnet (§ 28 Abs. 1a SGB XI i.d.F. des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I 874; vgl. BT-Drucks. 16/7439 S. 53 sowie § 7b Abs.4 SGB XI i.d.F. des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes – PNG vom 23. Oktober 2012, BGBl. I 2246). Soweit privat Pflegeversicherte nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung Anspruch hätten auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet seien (§ 4 Abs. 18 Satz 1 MB/PPV 2017), sei dies deshalb nach Gegenstand und Ziel nicht anders zu verstehen, als es für die soziale Pflegeversicherung gelte; konkretisierend seien deshalb bei der Auslegung insoweit die Vorgaben der §§ 7 bis 7b SGB XI entsprechend heranzuziehen.

5. Informiere ein Krankenversicherungsunternehmen unzureichend über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag, könne ein Versicherter entsprechend den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sein, wie er ohne den Beratungsfehler stünde.

a) Der allgemein anerkannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch stelle aufgrund seiner richterrechtlichen Herleitung wesentlich auf die Verletzung gesetzlicher Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis ab. Er komme zur Anwendung, wenn eine Rechtsgrundlage zur Beseitigung von Fehlerfolgen einer etwaigen Beratungspflichtverletzung fehle und habe zur Voraussetzung, dass eine Pflicht des Sozialleistungsträgers bzw. Versicherers, insbesondere zur Beratung und Auskunft des Versicherten, verletzt worden sei, wodurch beim Betroffenen kausal ein Nachteil eingetreten sei und der Zustand, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, durch eine zulässige Handlung des Verpflichteten herstellbar sei (vgl. letztens nur BSG vom 17. Juni 2021 – B 3 P 5/19 RBSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr.1, RdNr.12 mwN).

b) Diese Grundsätze beanspruchten entsprechende Geltung auch für die private Pflegeversicherung. 

6. Ob und ggf. inwiefern der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Entlastungsbetrag habe, bedürfe hiernach weiterer Feststellungen zu der Qualifikation der Haushaltshilfe, für deren Leistungen er den Entlastungsbetrag beanspruche.

a) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG stehe insoweit zunächst fest, dass die Auskünfte des Beklagten zu den streitbefangenen Hilfen im Haushalt den dargelegten Anforderungen nicht genügten. Zweifelhaft sei schon, ob der Beklagte den Kläger in der gebotenen Weise auf die ihm im Zusammenhang damit zustehenden Beratungsangebote (§ 4 Abs. 18 Satz 6 MB/PPV 2017, § 7b Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie 5 SGB XI) und die Möglichkeit hingewiesen habe, Übersichten über entsprechende Angebote in seinem Einzugsbereich bei ihm anzufordern (§ 4 Abs. 18 Satz 1 MB/PPV 2017 iVm § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XI). Jedenfalls nach Art und Inhalt verfehlt sei indes die dem Kläger im Dezember 2017 erteilte Auskunft des Beklagten gewesen, ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag bei Hilfen zur Haushaltsführung bestehe nicht, "es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regelt etwas anderes" (Schreiben vom 6. Dezember 2017). Abgesehen davon, dass die Ermittlung des maßgeblichen Landesrechts Sache der Pflegekassen bzw. Krankenversicherungsunternehmen und nicht der Versicherten sei, sei eine der neuen Rechtslage angepasste Rechtsverordnung für die Inanspruchnahme von Entlastungsbeträgen nach § 4 Abs. 16 Satz 1 MB/PPV 2017 iVm Tarif PV Nr.11 Satz 1 lit d) sowie § 45a SGB XI in Hessen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten und deshalb eine Auskunft zum maßgeblichen Landesrecht noch nicht möglich gewesen; das habe sich erst am 9. Mai 2018 mit Inkrafttreten der PfluV geändert.

Spätestens auf die vom Beklagten im März und April 2018 beantwortete (Schreiben vom 19. März 2018 und 18. April 2018) Vorlage von Belegen über Zahlungen an seine Haushaltshilfe und den damit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (möglicherweise nochmals) offenbar gewordenen diesbezüglichen Beratungsbedarf des Klägers hätte der Beklagte daher zunächst auf die noch offene landesrechtliche Grundlage hinweisen und den Kläger nach Inkrafttreten der PfluV darüber informieren müssen, dass der geltend gemachte Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen der Haushaltshilfe ungeachtet der Anforderungen im Weiteren jedenfalls einen Antrag auf Anerkennung ihres Angebots nach § 9 PfluV erfordern würde. Aus der Zurückweisung dieser Anträge auf einen Entlastungsbetrag habe sich jeweils erneut eine Beratungsverantwortung des Beklagten ergeben. Dass der Beklagte dem Kläger einen solchen Hinweis nachträglich noch erteilt hätte, sei nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und dem Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren auszuschließen.

b) Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch sei deshalb, inwiefern die Haushaltshilfe des Klägers nach den Maßgaben der PfluV unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Maßstäbe zur Regelungskompetenz der Länder (vgl. BSG vom 30. August 2023 – B 3 P 6/23 R – RdNr.14 f [unter 3. c], vorgesehen für BSGE und SozR 4) ausnahmsweise ("im Einzelfall') als zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag auch ohne (explizite) Fachkraftqualifikation geeignete Person anzusehen gewesen sei (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV) und deshalb die fehlende Anerkennung für den streitbefangenen Zeitraum dem Kläger ganz oder teilweise nicht entgegengehalten werden könne. Erweise sich dabei, dass weiterer Schulungsbedarf im Sinne der Basisqualifikation (vgl. § 5 Abs. 3 PfluV) bestanden habe, werde das LSG weiter zu prüfen haben, ob der Kläger nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beklagten bereits veranlasste Schulung der Hilfe und dadurch uU hervorgerufene Fehlvorstellungen des Klägers sowie mit Rücksicht auf die Unsicherheiten nach Einführung des neuen Leistungsangebots auch insoweit so zu stellen ist, als sei sie fristgerecht durchgeführt worden.

Anlass zur Prüfung könne im Berufungsverfahren auch bestehen, ob der Kläger Anspruch auf die begehrten Leistungen unter den vereinfachten Bedingungen während der Corona-Pandemie gehabt habe.

Auf die am 11. Januar 2025 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Entscheidung des Bundessozialgerichts ist das Verfahren hier unter dem Aktenzeichen L 6 P 3/24 ZVW fortgeführt worden.

Der Kläger (GA II Bl. 50) trägt vor, Frau D. sei bei ihm als Haushaltshilfe eingestellt gewesen. Eine Fachkraft sei sie nicht gewesen. Jedoch sei seine Haushaltshilfe ausnahmsweise als zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag auch ohne Fachkraftqualifikation geeignete Person anzusehen. Im Vordergrund stehe die von dem Beklagten durchgeführte Schulung. Hierdurch sei bei dem Kläger der Anschein erweckt worden, alle notwendigen Voraussetzungen für den Entlastungspflegebeitrag erfüllt zu haben. Wie das BSG bereits zutreffend festgestellt habe, sei der Beklagte seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Eine etwaige Fehlvorstellung sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Die von dem Beklagten veranlasste und durchgeführte Schulung müsse hier als ausreichend angesehen werden. Der Beklagte habe auch laut BSG durchaus gewusst, was das Verlangen des Klägers gewesen sei. Hierauf basierend sei durch den Beklagten eine Pflegeschulung durchgeführt worden. Der Kläger habe somit erwarten können, dass dies die Voraussetzungen erfülle und als ausreichend anzusehen sei. Eine etwaige Fehlvorstellung müsse dem Beklagten angerechnet werden.

Das Urteil des BSG stelle fest, dass der Beklagte seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen sei. Nur weil die Haushaltshilfe keine Basisqualifikation gehabt habe und die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, könne der Beklagte seine Beratungspflichten nicht mit einer solchen Argumentation umgehen. Das BSG stelle fest, dass die Auskünfte des Beklagten zu den streitbefangenen Hilfen im Haushalt den dargelegten Anforderungen nicht genügt hätten. Der Beklagte habe den Kläger nicht in der gebotenen Weise auf die ihm im Zusammenhang damit zustehenden Beratungsangebote hingewiesen. Auch sei der Kläger nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Übersichten über entsprechende Angebote in seinem Einzugsbereich bei ihm anzufordern. Der Beklagte habe weder auf fehlende landesrechtliche Regelungen noch ab dem 9. Mai 2018 auf maßgebliche landesrechtliche Regelungen hingewiesen. Die Ermittlung des maßgeblichen Landesrechts sei Sache der Pflegekasse bzw. des Krankenversicherungsunternehmens und nicht der Versicherten. 

Der Kläger sei dahingehend beraten worden, dass seine Entlastungspflegeperson die hier im Streit stehende Schulung mache. Die Schulung sei auch von dem Beklagten iniziiert worden mit dem Wissen, worum es gehe. Wenn der Beklagte dem Kläger mitteile, dass die Ersatzpflegeperson in Kenntnis ihrer Qualifikation die von dem Beklagten iniziierte Schulung machen müsse, um den Entlastungsbeitrag zu erhalten, dann dürfe der Kläger den Beklagten hieran festhalten. Der Beklagte habe bei dem Kläger den Anschein erweckt, alle notwendigen Voraussetzungen für den Entlastungspflegebetrag erfüllt zu haben. Hätte der Beklagte die ihn treffende Aufklärungs- und Beratungspflicht eingehalten, hätte der Kläger entsprechende Schritte einleiten können. Er sei aber in dem Glauben gelassen worden, alles richtig gemacht zu haben.

Zuletzt trägt der Kläger vor, Frau D. sei, bevor sie bei ab 1. Mai 2021 geringfügig beschäftigt tätig worden sei, im Sinne der Nachbarschaftshilfe tätig geworden (GA Bl. 143).

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Rechnungen der Haushaltshilfe des Klägers Frau D. im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2021 bis zu einer Höhe von 125,00 Euro monatlich zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. 

Der Beklagte (GA Bl. 44) hat bezugnehmend auf die vom Bundessozialgericht geäußerte Rechtsansicht in Bezug auf das Qualifikationserfordernis der Haushaltshilfe (vgl. BSG-Urteil, Rn. 24) ausgeführt, es stehe nunmehr fest, dass die bei dem Kläger unstreitig als Putzhilfe tätig gewesene Frau D. nicht über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten einer der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 PfluV aufgeführten Fachkräfte verfügt habe und verfüge. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die ihr angediente Schulung der Erzielung einer Basisqualifikation entsprochen habe oder Frau D. und damit der Kläger so zu stellen sei, als ob die Schulung der Erzielung einer Basisqualifikation entsprochen habe.

Somit komme es auch nicht auf die Frage der etwaigen Verletzung von Beratungspflichten durch den Beklagten an, denn wenn Frau D. bei unterstellter Pflichtverletzung des Beklagten so gestellt würde, als hätte sie durch die Schulung eine Basisqualifikation erlangt, die mindestens den Anforderungen des § 5 Abs.3 PfluV entspräche, so habe es sich bei ihr dennoch nach wie vor – und nun auch nach bestätigendem klägerischen Vortrag – nicht um eine Person gehandelt, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe. Die Voraussetzungen hätten kumulativ und nicht alternativ vorzuliegen (Personen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV über (1) vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten und (2) eine Basisqualifikation verfügen, die mindestens den Anforderungen nach Abs. 3 entspreche). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PfluV könnten nämlich Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PfluV Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag nur durch Fachkräfte nach Abs. 2 Satz 1 (hier unstreitig nicht vorliegend) oder Personen, die nach Abs. 2 Satz 2 über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten und eine Basisqualifikation verfügten, die mindestens den Anforderungen nach Abs. 3 entspreche (unstreitig objektiv nicht vorliegend), erbringen. Dass Frau D., die bei dem Kläger unstreitig als Putzhilfe tätig gewesen sei, über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten einer der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 10 PfluV aufgeführten Fachkräfte verfügt habe, sei nicht dargetan. Insofern könne auch keine weitere Einschätzung getroffen werden, ob Frau D. ausnahmsweise als geeignete Person im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV anzusehen sei. Mithin hätte sich eine vermeintliche Beratungspflichtverletzung des Beklagten dahingehend, dass er u.U. Fehlvorstellungen über das Erlangen der Basisqualifikation durch die angebotene Schulung bei dem Kläger erzeugt hätte, nicht ausgewirkt. Daher komme es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte Beratungspflichten gehabt und u.U. verletzt haben sollte.

Ungeachtet dessen, dass nach wie vor kein Beratungsfehler auf Seiten des Beklagten erkannt werden könne, fehle selbst bei einem unterstellten Beratungsfehler die Tatbestandsvoraussetzung der Basisqualifikation, die unstreitig bei Frau D. nicht gegeben sei und auch nicht durch eine Amtshandlung ersetzbar sei. Nach dortigem Kenntnisstand habe Frau D. auch die fragliche Schulung bis heute nicht absolviert. 

Zu einer § 150 SGB XI vergleichbaren vertraglichen Regelung in der privaten Pflegeversicherung sei leider nichts bekannt. Selbst wenn es eine solche gäbe oder § 150 Abs. 5b SGB XI gar analog angewendet würde, dürfte der Kläger von dessen pandemiebedingten Erleichterungen nicht profitieren können. Denn der Abs. 5b finde ausdrücklich nur auf Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 Anwendung. Im Jahr 2018 habe der Kläger zwar noch den Pflegegrad 1 gehabt; zu jenem Zeitpunkt habe es aber noch keine Corona-Pandemie gegeben. Zum Zeitpunkt der Corona-Pandemie habe sich der Kläger hingegen bereits im Pflegegrad 2 befunden, und zwar bereits seit Februar 2019. Auch ein pandemiebedingter Versorgungsengpass im Sinne des § 150 Abs. 5b SGB XI sei weder vorgetragen noch belegt.

Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, soweit dieser zur Vorlage bereit war, zu dem Rechtsstreit beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (S 4 P 14/18 und L 6 P 10/20 sowie L 6 P 3/24 ZVW und B 3 P 4/22 R) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenständlich ist, ob dem Kläger die Kosten der Haushaltshilfe Frau D. bis zu einem Höchstbetrag von 125,- Euro im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 – zu diesem Zeitpunkt endete ihre Tätigkeit bei dem Kläger nach dessen Vortrag im Revisionsverfahren (GA B 3 P 4/22 R Bl. 167) – von dem Beklagten zu erstatten sind.

A. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung, der Zulässigkeit der Leistungsklage und der gesetzlichen und vertraglichen Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 12. November 2021 im Verfahren L 6 P 10/20 und die zurückverweisende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. August 2023 im Verfahren B 3 P 4/22 R. Da Frau D. ab Antragstellung bei dem Beklagten auf den Entlastungsbetrag von 125,- Euro (Januar 2018) vier Jahre offenbar bis zu viermal wöchentlich bei dem Kläger tätig war, ist der Berufungsstreitwert von über 750,- Euro unproblematisch erfüllt, auch wenn der Kläger bei weitem noch nicht alle für die Erstattung notwendig vorzulegenden Rechnungen bei dem Beklagten eingereicht hat.

B. Die zulässige Berufung ist auch unter Zugrundelegung der Voragben des Bundessozialgerichts nicht begründet. 

I. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers für den Zeitraum ab Januar 2018 (Abrechnungszeitraum der ersten vorgelegten Quittungen) Zeitraum bis zum 8. Mai 2018, dem Tag vor Inkrafttreten der PfluV scheidet aus, weil das nach § 45a Abs. 3 zu erlassende Landesrecht noch nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI bestimmt hatte. Nachdem der Bundesgesetzgeber selbst die Anwendbarkeit der Norm an die landesrechtliche Ausgestaltung geknüpft hatte, steht dieses Ergebnis auch nicht deswegen in Frage, weil der bundesgesetzliche Anspruch damit auch in zeitlicher Hinsicht von einer Tätigkeit des Landesgesetz- bzw. Landesverordnungsgebers abhängig war. 

II. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers für den Zeitraum ab 9. Mai 2018, dem Tag des Inkrafttretens der PfluV, scheidet aus, weil die als Haushaltshilfe (Putzhilfe) beschäftigte Frau D. selbst nach dem Vortrag des Klägers weder ausgebildete Hauswirtschafterin noch Familienpflegerin noch Sozialassistentin und damit keine Fachkraft im Sinne des § 5 Absatz 2 Nr. 10 PfluV ist und – selbst wenn sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV) – jedenfalls keine Basisqualifikation nach § 5 Abs. 3 PfluV erfahren hat. Die durchgeführte Pflegeschulung war keine Schulung im Sinne des § 5 Abs. 3 PfluV und lässt sich dieser schon auf Grund ihres Umfangs ersichtlich nicht gleichstellen. 

III. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass die Auskünfte des Beklagten zu den streitbefangenen Hilfen im Haushalt den dargelegten Anforderungen an die Beratung des Klägers nicht genügten. Hieran ist der Senat gebunden (§ 170 Abs. 5 SGG), so dass den diesbezüglichen Einwänden des Beklagten nicht weiter nachzugehen ist. 

Damit kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für den Zeitraum ab 9. Mai 2018, dem Inkrafttreten der PfluV, bis zum Ende des Streitzeitraums am 31. Dezember 2021 in Betracht. Ein solcher Anspruch ist aber im Ergebnis zu verneinen. 

Das BSG hat in seiner zurückverweisenden Entscheidung vorgegeben, dass maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch sei, inwiefern die Haushaltshilfe des Klägers nach den Maßgaben der PfluV unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Maßstäbe zur Regelungskompetenz der Länder (vgl. BSG vom 30.8.2023 – B 3 P 6/23 R – RdNr.14) ausnahmsweise ("im Einzelfall') als zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag auch ohne (explizite) Fachkraftqualifikation geeignete Person anzusehen war (vgl. § 5 Abs.2 Satz 2 PfluV) und deshalb die fehlende Anerkennung für den streitbefangenen Zeitraum dem Kläger ganz oder teilweise nicht entgegengehalten werden könne. Erweise sich dabei, dass weiterer Schulungsbedarf im Sinne der Basisqualifikation (vgl. § 5 Abs. 3 PfluV) bestanden habe, werde das LSG weiter zu prüfen haben, ob der Kläger nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beklagten bereits veranlasste Schulung der Hilfe und dadurch uU hervorgerufene Fehlvorstellungen des Klägers sowie mit Rücksicht auf die Unsicherheiten nach Einführung des neuen Leistungsangebots auch insoweit so zu stellen sei, als sei sie fristgerecht durchgeführt worden.

In der zitierten Entscheidung vom 30. August 2023 – B 3 P 6/23 R – Rn. 14 f. hat das BSG ausgeführt:
„c) Allerdings unterliegt diese Rechtsetzungskompetenz Grenzen. Der Bundesgesetzgeber ist bereits nach dem allgemeinen Gleichheitssatz gehindert, den Ländern die Entscheidung darüber zu überlassen, für welche der im bundesrechtlichen Katalog des § 45a Abs.1 Satz 5 SGB XI angeführten Entlastungsangebote Versicherte je nach Wohnsitzland Unterstützung aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung erhalten können und für welche nicht; für ein solches Verständnis bieten Wortlaut und Entstehungsgeschichte indes auch keinen Anhalt (vgl. BT-Drucks 14/6949 S 13 "Gleichbehandlung der Versicherten"). Zudem reicht die Regelungsbefugnis der Länder zu qualitätssichernden Vorgaben für Angebote zur Unterstützung im Alltag nicht weiter als es zur Ausgestaltung des bundesrechtlichen Leistungsanspruchs in qualitativer Hinsicht erforderlich erscheinen darf. Schon dem Grunde nach außer Betracht bleiben müssen deshalb versorgungspolitische Erwägungen, wie sie vom Bundesrat in Stellungnahmen zur Ausweitung des Leistungsanspruchs verschiedentlich zum Ausdruck gebracht wurden (vgl. BT-Drucks 18/2379 S 9; BT-Drucks 18/6182 S 15). 
Die Vorgaben müssen sich vielmehr messen lassen an den Anforderungen der jeweiligen Unterstützungsleistung und den für sie unter Berücksichtigung der niedrigschwelligen Ausrichtung der Angebote zur Unterstützung im Alltag und ihrer Öffnung auch für nicht professionelle Beteiligte jeweils sachgerecht vorauszusetzenden Fähigkeiten und Kenntnissen, wegen der nach der gesetzlichen Konzeption auf Teilbereiche beschränkbaren Ausgestaltung der Angebote unter Umständen entsprechend beschränkt auf die daraus sich jeweils ergebenden Anforderungen (vgl. auch BT-Drucks 18/2379 S 17 f für die höheren Anforderungen bei einem Betreuungsangebot für Demenzkranke als bei einem Entlastungsangebot im hauswirtschaftlichen Bereich). Gemessen an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes könnte das insbesondere bei Unterstützungsangeboten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen Fragen aufwerfen, wenn Versicherte mit einem ersichtlichen Unterstützungsbedarf in diesem Bereich mangels entsprechender nach Landesrecht anerkannter Angebote in erreichbarer Nähe den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können, obschon eine gemessen an den Anforderungen in ihrer Lage sachgerechte Hilfe zur Verfügung stünde.“

1. Sozialversicherungsmeldung

Ausgehend davon, dass die Regelungsbefugnis der Länder zu qualitätssichernden Vorgaben für Angebote zur Unterstützung im Alltag nicht weiter reicht als es zur Ausgestaltung des bundesrechtlichen Leistungsanspruchs in qualitativer Hinsicht erforderlich erscheinen darf, sieht der Senat jedenfalls das im Anerkennungsverfahren formulierte Kriterium des Sozialversicherungsnachweises (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PfluV) im Kontext des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI als ein Qualitätskriterium an, von dem auch im Einzelfall nicht dispensiert werden kann. Das ergibt sich schon aus dem damit sichergestellten Unfallversicherungsschutz der Haushaltshilfe bei ihrer Tätigkeit. Die Verpflichtung eines Sozialversicherungsträgers, der Pflegekasse bzw. vorliegend im Kontext der privaten Pflegeversicherung eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens kann zudem nicht gerichtet sein auf die Erstattung von Ausgaben für private Haushaltshilfen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind, sei es als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sei es als Minijobber in entgelt- oder zeitgeringfügiger Tätigkeit nach § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Es würde dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung widersprechen, öffentliche oder private Leistungsträger zur Finanzierung von Schwarzarbeit zu verpflichten. Das gilt gleichgültig, ob man die PfluV von der Ermächtigungsgrundlage des § 45 a Abs. 3 SGB XI gedeckt sieht oder nicht (dazu unten unter III.3.). 

Da Frau D. nur vom 1. Mai 2021 bis 3. November 2021 mit einem Minijob bei der Minjob-Zentrale angemeldet war, scheidet für den Zeitraum davor ab 1. Januar 2018 und danach bis zum 31. Dezember 2021 eine Übernahme der Kosten für ihre Haushaltsdienstleistungen als leistungserbringende Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 PfluV schon aus diesen Überlegungen aus.

Auch für den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 3. November 2021 ist nicht bewiesen, dass es sich bei der nachgewiesenen Minijobtätigkeit von Frau D. um eine solche bei dem Kläger handelte. Denn trotz gerichtlicher Anfrage vom 13. Juni 2025 (GA Bl. 157) hat der Kläger nicht die Frage beantwortet und nicht nachgewiesen, ob bzw. dass die Betriebs-Nr. des Arbeitgebers XXX1 (GA Bl. 145) seine Betriebs-Nr. ist. Er hat aber gleichwohl sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 17. Juni 2025 wiederholt (GA Bl, 162, 164),

Für die folgenden Überlegungen zum Zeitraum 1. Mai 2021 bis 3. November 2021 wird gleichwohl unterstellt, dass die nachgewiesene Minijobtätigkeit von Frau D. gerade im Haushalt des Klägers erfolgte. 

2. Basisqualifikation

a) Für den Zeitraum 1. Mai 2021 bis 3. November 2021 PfluV sieht der Senat keinen Raum, in Bezug auf die fehlende Basisqualifikation von Frau D., von den rechtlichen Vorgaben nach § 5 Abs. 3 PfluV abzuweichen. Soweit das BSG in seiner zurückverweisenden Entscheidung nahelegt, Frau D. könne womöglich im Einzelfall von als zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag auch ohne (explizite) Fachkraftqualifikation geeignete Person anzusehen sein, knüpft dies in der Sache an die Bemerkung des erkennenden Senats im Urteil vom 12. November 2022, juris Rn. 48 an, dass die Haushaltshilfe seit Jahren den Haushalt des Klägers geführt und aufgrund jahrelanger Tätigkeit mutmaßlich über die Kenntnisse einer ausgebildeten Hauswirtschafterin verfügt habe. Unterstellt, Frau D. habe entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten wie eine der in § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 10 genannten Personen, etwa als Hauswirtschafterin gehabt, so fehlt es allerdings doch an der kumulativ notwendigen („und“) Basisqualifikation (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV).

Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch können keine materiellen Tatbestandsvoraussetzungen umgangen werden, selbst wenn deren Nichtvorliegen auf einem fehlerhaften Verhalten des Beklagten beruht, wenn der Antragsteller von ihnen nicht befreit werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 7 Rar 48/84, juris Rn. 25). Der Beratungsfehler des Beklagten kann nicht über den Weg des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dazu führen, dass die Nichterfüllung einer materiellen Tatbestandsvoraussetzung des § 5 PfluV, die dem Schutz der zu pflegenden Person und einer gewissen Qualitätssicherung bei der Pflege dient (Basisqualifikation), außer Acht gelassen werden kann. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger [hier: dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen] zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (BSG, Urteil vom 4. April 2006 – B 1 KR 5/05 R –, Rn. 22). In der Rechtsprechung des BSG ist allerdings geklärt, dass für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum verbleibt, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. So ist beispielsweise die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme als tatbestandliche Voraussetzung eines Übergangsgeldanspruchs nach § 160 SGB III nicht durch eine Amtshandlung ersetzbar (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juli 2006 – B 11a AL 5/06 BH –, juris, Orientierungssatz). 

Es ist nicht erkennbar, dass das BSG in der zurückverweisenden Entscheidung von dieser Rechtsprechung grundsätzlich hätte abweichen wollen, umso mehr, als dann wohl der Große Senat des BSG angerufen worden wäre. Der Senat sieht daher keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und dessen Grenzen grundsätzlich abzuweichen. Er geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass eine Schulungsmaßnahme nicht durch eine Amtshandlung ersetzbar ist. Die Teilnahme an den mindestens 40 Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 PfluV (im Geltungszeitraum ab 9. Mai 2018 bis 30. September 2021) bzw. 30 Stunden (im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2025) ist nicht durch eine Amtshandlung ersetzbar, da es sich, wie unter 3. noch näher auszuführen ist, um eine materielle Anspruchsvoraussetzung handelt, die eine qualitätsgerechte und auf die spezifischen Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen angepasste Ausführung der in Frage stehenden Tätigkeiten sichern soll; dies gilt, obwohl der Verordnungsgeber – erkennbar im Rahmen einer zulässigen Vereinfachung des entsprechenden Verfahrens – auf eine inhaltliche Prüfung entsprechender Kenntnisse verzichtet und diese durch die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung ersetzt hat. 

b) Selbst wenn man dies allerdings anders und die fehlende Basisqualifikation bzw. die entsprechende Schulung im Rahmen eines Herstellungsanspruchs als ersetzbar sehen wollte, könnte die Berufung keinen Erfolg haben: Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht, dass Frau D. entsprechende inhaltliche Kenntnisse und/oder Qualifikationen gehabt oder vergleichbare Schulungen durchlaufen habe, so dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen hierzu, insbesondere einer Vernehmung von Frau D., nicht veranlasst sah, solche sich vielmehr als Ermittlungen „ins Blaue hinein“ dargestellt hätten. Vorbehaltlich der Unwirksamkeit der diesbezüglichen Regelungen der PfluV (dazu unter 3.) kann aber auf das inhaltliche Vorhandensein der Kenntnisse, die im Rahmen der Basisqualifikation erworben werden sollen, nach Auffassung des Senats auch auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht verzichtet werden, gerade wenn man die Schulungsmaßnahme als solche für ersetzbar hält. 

Das gilt im Übrigen trotz der langjährigen Tätigkeit von Frau D. im Haushalt des Klägers: Der Verordnungsgeber durfte (auch dazu sogleich) durch die Formulierung entsprechender Anforderungen sicherstellen, dass (auch) eine Haushaltshilfe jedenfalls in Grundzügen auf die mit der Tätigkeit im Haushalt eines pflegebedürftigen Menschen unter Umständen einhergehenden spezifischen Anforderungen vorbereitet ist, wenn eine entsprechende Tätigkeit als Leistung der Pflegeversicherung (mit )finanziert werden soll. Insofern waren mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit bei dem Kläger und seinem Wunsch, die Aufwendungen für die zuvor bereits ausgeübte Tätigkeit von Frau D. durch den Entlastungsbetrag teilweise erstattet zu erhalten, hinreichende Gründe vorhanden, die der Qualitätssicherung dienenden Regelungen nunmehr auch auf ihre Tätigkeit anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund kann auch die etwa einstündige Schulung bzw. Unterweisung, welche Frau D. im Haushalt des Klägers erhalten hat, auch unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht dazu führen, dass diese der für die Basisqualifikation verlangten Schulung gleichgestellt würde, und zwar auch dann, wenn man insoweit von einem (spezifischen) Beratungsfehler des Beklagten ausgeht. Dies ergibt sich schon aus dem stark unterschiedlichen Umfang: rund eine Stunde für die Unterweisung gegenüber 30 bzw. 40 Stunden für die Basisqualifikation. Zudem kommt auch in diesem Zusammenhang entscheidend hinzu, dass der Kläger gar nicht geltend gemacht hat, dass Frau D. durch die Unterweisung (oder sonst) die Kenntnisse erworben hätte, die durch die Basisqualifikationsschulung vermittelt werden sollen. Es kann daher offenbleiben, ob die spezifischen Äußerungen des Beklagten zu der Unterweisung überhaupt geeignet waren, eine Fehlvorstellung auf Seiten des Klägers gerade hinsichtlich der Bedeutung der Unterweisung für den streitigen Anspruch hervorzurufen, obwohl der Beklagte im Zusammenhang mit dieser davon gesprochen hat, mit dieser könne die Berücksichtigung als Pflegeperson verbunden sein, während es hier um die Erstattung von Aufwendungen einer Haushaltshilfe geht und der Kläger jedenfalls seit Mai 2018 anwaltlich vertreten war, so dass ihm – mit Unterstützung seines Prozessbevollmächtigten – die Unterschiede zwischen beidem durchaus zugänglich gewesen sein müssen.

Nur ergänzend weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass auf Grund dieser anwaltlichen Vertretung ab Mai 2018 und jedenfalls ab Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung im Mai 2020 ein möglicher Beratungsfehler nicht (weiterhin) als kausal für das Fehlen der Erstattungsvoraussetzungen angesehen werde kann, nachdem sich der Kläger weder zu diesen Zeitpunkten (noch später) darum bemüht hat, diese (und insbesondere die fehlende Schulung von Frau D.) herbeizuführen, obwohl diese im Rechtsstreit ausführlich thematisiert worden und er anwaltlich beraten war. Bis zu diesen Zeitpunkten (und bis Mai 2021) scheidet eine Erstattung aber, wie ausgeführt, schon wegen der fehlenden Meldung zur Sozialversicherung aus.

3. Keine Nichtigkeit von § 5 Abs. 3 PfluV wegen Überschreitung der Rechtsetzungskompetenz

Das BSG sieht, gemessen an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes insbesondere bei Unterstützungsangeboten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen Fragen aufgeworfen, wenn Versicherte mit einem ersichtlichen Unterstützungsbedarf in diesem Bereich mangels entsprechender nach Landesrecht anerkannter Angebote in erreichbarer Nähe den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können, obschon eine gemessen an den Anforderungen in ihrer Lage sachgerechte Hilfe zur Verfügung stünde.

Der Senat versteht diese Ausführungen des BSG dahingehend, dass vorliegend ein Fall gegeben sein könnte, in dem der Landesgesetzgeber, hier die Landesregierung Hessen, mit der geschaffenen PfluV eine untergesetzliche Regelung getroffen hat, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 45a Abs. 3 SGB XI zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 und 2 SGB XI nicht gedeckt ist. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass die Regelungsbefugnis der Länder zu qualitätssichernden Vorgaben für Angebote zur Unterstützung im Alltag nicht weiter reicht, als es zur Ausgestaltung des bundesrechtlichen Leistungsanspruchs in qualitativer Hinsicht erforderlich erscheinen darf.

Eine Person, die ohne eine Fachkraft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 – 10 PfluV zu sein, als Fachkraft eingesetzt werden soll, muss – neben den einer Fachkraft vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten – gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV über eine Basisqualifikation verfügen. Welche Kenntnisse und Fertigkeiten in den Unterrichtsstunden der Basisqualifikation vermitteln sollen, ergibt sich aus der Anlage zur PfluV. Dazu zählen: 1. Basiswissen über die Krankheits- und Behinderungsbilder und den Umgang mit den Pflegebedürftigen, 2. Grundkenntnisse über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 3. Grundkenntnisse über die angemessene Reaktion in Notfall- und Krisensituationen, 4. Wahrnehmung des sozialen Umfelds und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs, 5. Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, 6. Grundkenntnisse der besonderen Anforderung an die Kommunikation und den Umgang mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe, zum Beispiel im Umgang mit älteren pflegebedürftigen Personen, Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischer Erkrankung, pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen, 7. Selbstmanagement und Reflexionskompetenz, 8. Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen, qualifiziert ehrenamtlich Tätigen und Pflegepersonen, 9. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung, Unterstützung und Begleitung von Pflegebedürftigen, 10. Möglichkeiten der Konfliktlösung, 11. auf das Handlungsfeld abgestimmte wesentliche inhaltliche Grundsätze und 12. zusätzliche hauswirtschaftliche Kenntnisse und Kenntnisse in (Lebensmittel-)Hygiene und Infektionsvermeidung, soweit dies für das jeweilige Angebot erforderlich ist.

Man mag zwar auf den ersten Blick für die Beschäftigung einer seit Jahrzehnten persönlich bekannten Haushaltshilfe bzw. Putzkraft (so die Ausdrucksweise des Klägers) eine mit so hohem Anspruch formulierte Basisqualifikation für entbehrlich und das Anerkennungsverfahren für hypertroph und übermäßig bürokratisch halten. Allerdings können auch mit der Erledigung von Haushaltstätigkeiten spezifische Anforderungen verbunden sein, wenn sie im Haushalt einer pflegebedürftigen Person erledigt werden sollen, und zwar gilt das sowohl mit Blick auf deren Bedürfnisse als auch mit Blick auf Anforderungen, welche sie an die Haushaltshilfe heranträgt und eine angemessene Reaktion von dieser auch in ihrem eigenen Interesse notwendig machen können. Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund nicht befugt, sich über die Regelung des Verordnungsgebers in der PfluV unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinwegzusetzen.

Die Basisqualifikation i.S. des § 5 Abs. 3 PfluV stellt bewusst auf mindestens 40 Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 PfluV (im Geltungszeitraum 9. Mai 2018 bis 30. September 2021) bzw. 30 Unterrichtsstunden (im Geltungszeitraum ab 1. Oktober 2025) mit dem genannten Inhalt (seit 1. Oktober 2021 teilweise ersetzbar durch einen nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Erste-Hilfe-Kurs) ab. Eine solcher Schulungsumfang könnte grundsätzlich in ein oder zwei Wochen absolviert werden, kann aber auch zeitlich gestreckt werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 PfluV). Die PfluV stellt nicht darauf ab, ob die genannten Inhalte und Fertigkeiten auch tatsächlich beherrscht werden, eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich damit um eine rein prozedurale Regelung, die keine so erhebliche Eintrittsschwelle darstellt, dass sie als zur Ausgestaltung des bundesrechtlichen Leistungsanspruchs in qualitativer Hinsicht nicht erforderlich bei Seite geschoben werden könnte. Möchte ein Pflegebedürftiger die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Pflegeversicherung nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 45a SGB XI SGB XI (für die hier vorliegende private Pflegeversicherung i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) ersetzt bekommen, so erscheint es nicht als zu hohe Hürde von der leistungserbringenden Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Satz 1 PfluV die Teilnahme an einer Schulung, die seit 1. Oktober 2021 auch online durchgeführt werden kann (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 PfluV), zu verlangen. 

Der Senat sieht nicht wie über den – hier wegen des Beratungsfehlers des Beklagten im Grundsatz greifenden – sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die 40- bzw. 30-stündige Basisqualifikations-Schulung als durch die tatsächlich durchgeführte einstündige Pflegeschulung von Frau D. im Haushalt des Klägers ersetzt angesehen werden könnte. Die Teilnahme an der 40- bis 30-stündigen Basisqualifikation als tatbestandliche Voraussetzung des § 5 PfluV kann nicht durch eine Amtshandlung ersetzt werden, auch nicht durch eine Amtshandlung, die im Zuge eines – nicht eingeräumten Ermessens – die Teilnahme an einer anderen, viel kürzeren Pflegeschulung als genügend anerkennt. 

Da der Senat § 5 PfluV von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sieht und es sich eben nur um eine rein prozedurale Regelung mit nicht übermäßig hohen zeitlichen Anforderungen handelt, die allerdings inhaltliche Leistungsvoraussetzungen sichern soll und daher als materielle Anspruchsvoraussetzung anzusehen ist, kann die bei Frau D. fehlende Basisqualifikation auch nicht durch die Abfrage ihres Wissens, ihrer Fertigkeiten und ihrer Softskills (z.B. Selbstmanagement und Reflexionskompetenz) im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden. Im Übrigen hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, selbst nicht substantiiert vorgetragen, dass Frau D. in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis 3. November 2021 (unterstellt sie war durch den Kläger und nicht eine andere Person angemeldet als geringfügig Beschäftigte tätig geworden) über der Anlage 1 zu § 5 PfluV entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt hätte.

Es erübrigt sich damit auch zu ermitteln, ob eine Haushaltshilfe mit der erforderlichen Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 – 10 PfluV bzw. vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten und einer Basisqualifikation nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PfluV (und der Anerkennung nach § 9 PfluV) dem Kläger zur Verfügung gestanden hätte. Dem Kläger ging es von Anfang an darum, die Kosten der schon seit dem Jahr 2005, also lange vor dem Eintritt seiner Pflegebedürftigkeit beschäftigten Haushaltshilfe von dem Beklagten ab Antragstellung bei dem Beklagten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag erstattet zu bekommen, nicht um die Beschäftigung irgendeiner nach dem PfluV anerkannten Person aus dem näheren räumlichen Umkreis. Zwar hat er schon mit seiner Klage geltend gemacht, dass es keinen Pflegedienst gebe, der nur eine hauswirtschaftliche Pflege anbiete und auch ein Anruf bei einer Diakoniestation habe die Auskunft ergeben, dass aufgrund der fehlenden Kapazität keine hauswirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten würden (GA S 4 P 14/18, Bl. 2). Namentlich für die Zeit ab Mai 2021 fehlt es im Übrigen auch insoweit an substantiiertem Vortrag, so dass die Kausalität eines Beratungsfehlers nicht ersichtlich ist.

Im Ergebnis ist die vom BSG aufgeworfene Frage, ob der Kläger gemessen an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes und in Anbetracht möglicherweise nicht in hinreichender Anzahl verfügbarer nach Landesrecht anerkannter Angebote in erreichbarer Nähe so zu stellen ist, als sei die für ihn tätige Haushaltshilfe nach Landesrecht anerkannter Leistungserbringerin gewesen, verneint der Senat. Er sieht die §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 PfluV als ermächtigungskonforme Normen an, die über die prozedurale Regelung einer Basisqualifikation mit zugegebenermaßen etwas „hochtrabend“ formulierten Inhalten einen Regelungsmechanismus geschaffen haben, um die Arbeit von Haushaltshilfen überhaupt dem Regelungsbereich der Pflegeversicherung, nämlich der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (§ 1, § 23 Abs.1 Satz 2 SGB XI), sachgerecht zuordnen zu können.

4. Nachbarschaftshelferin

Eine Kostenerstattung scheidet auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass Frau D. als (nicht sozialversicherungspflichtige) Nachbarschaftshelferin tätig geworden sei, so der letzte Vortrag des Klägers. § 4 Abs. 1 Nr. 5 PfluV und § 4a PfluV sind erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. In Betracht kommt daher eine Anwendung dieser Bestimmungen erst ab diesem Zeitpunkt. Vorliegend käme dieser Tatbestand daher nur für den Streitzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 in Betracht.

Es fehlt jedoch an einem Nachweis (Anerkennungsbescheid), dass Frau D. in diesem Zeitraum als Nachbarschaftshelferin nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, § 4a PfluV tätig gewesen ist. Ein entsprechender Bescheid wurde lediglich für eine andere, offenbar ab 1. März 2024 tätige Person vorgelegt (GA Bl 146). Auch hat der Kläger vorgetragen, Frau D. sei „vorher“, also vor dem 1. Mai 2021 und ihrer geringfügigen Beschäftigung bei dem Kläger, im Sinne der Nachbarschaftshilfe tätig geworden (GA Bl. 143), also in einem Zeitraum, als die Nachbarschaftshelferin im Gesetz noch überhaupt nicht als leistungserbringende Person vorgesehen war. Im Übrigen ist es fernliegend und vorliegend auszuschließen, dass eine seit Januar 2005 beschäftigte „Putzhilfe“ (so die Ausdrucksweise des Klägers) bis zu ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Kläger (unterstellt, sie ist durch diesen zum 1. Mai 2021 erfolgt) als Nachbarschaftshelferin tätig war. Nachbarschaftshilfe erfolgt aufgrund freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements im Sinne des § 4a Nr. 1 PfluV gegen eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung (§ 4a Nr. 3 PfluV). Die Annahme, dass die langjährige Tätigkeit von Frau D. als Haushaltshilfe im Haushalt des Klägers im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe erfolgt sein könnte, ist lebensfremd. 

C. Der Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf gesetzliche Sonderregeln während der Corona-Pandemie stützen. 

Das BSG hat in seiner zurückverweisenden Entscheidung (BSG, Urteil vom 30. August 2023 – B 3 P 4/22 R – Rn. 25) ausgeführt, es könne Anlass zur Prüfung bestehen, ob der Kläger auf die begehrten Leistungen unter den vereinfachten Bedingungen während der Corona-Pandemie Anspruch gehabt habe.
Hiermit wird Bezug genommen auf § 150 SGB XI, insbesondere wohl auf § 150 Abs. 5b SGB XI, bzw. auf gleichwertige Leistungsbestimmungen der privaten Pflegeversicherung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 mit dem Satz geschlossen: „Schließlich hatte der Kläger zudem Anspruch auf die begehrten Leistungen unter den vereinfachten Bedingungen während der Corona-Pandemie“, ohne dies aber zu begründen.

Der Beklagte führt an, dass es zu einer § 150 SGB XI vergleichbaren Regelung vertraglichen Regelung der privaten Pflegeversicherung nichts bekannt sei. Im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, der verlangt, dass der private Pflegeversicherungsvertrag Leistungen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind, kommt allerdings eine analoge Anwendung des § 150 Abs. 5b SGB XI in Betracht, wenn es an der vertraglichen Vereinbarung solcher Leistungen fehlt und daher eine dementsprechende Lücke besteht. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Denn der Kläger könnte auch in diesem Fall, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, von den pandemiebedingten Erleichterungen nicht profitieren. § 150 Abs. 5b SGB XI findet ausdrücklich nur auf Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 Anwendung. Im Jahr 2018 hatte der Kläger zwar noch den Pflegegrad 1; zu jenem Zeitpunkt gab es aber noch keine Corona-Pandemie. Zum Zeitpunkt der Corona-Pandemie befand sich der Kläger hingegen bereits im Pflegegrad 2, und zwar bereits seit Februar 2019. Es kann damit dahinstehen, ob es einen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpass bei Haushaltshilfen am Wohnort des Klägers gab. Es erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 19. August 2022 – L 4 P 7/22 –, juris Rn. 16 ff., wo es in Rn. 58 heißt, einfachere hauswirtschaftliche Arbeiten in Form von Haushaltshilfen seien nicht von § 150 Abs. 5 SGB XI, sondern von der Inanspruchnahme von Pflegegeld erfasst, auf das bei Pflegegrad 1 aber gerade kein Anspruch besteht.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, folgt der Entscheidung in der Sache und erfasst die Kosten in allen Instanzen.

E. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Namentlich weicht der Senat von der Rechtsprechung des BSG nicht ab. 
 

Rechtskraft
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