Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird endgültig auf 74.259,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und der Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes, im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von insgesamt 74.259,52 €. Streitig ist insoweit insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der Zeit vom 16.02.2015 bis zum 13.05.2015 und vom 22.09.2015 bis zum 31.12.2018.
Unternehmensgegenstand der in der Rechtsform einer GmbH geführten Klägerin ist die Fertigung von Verbundplatten, Typenschildern, Skalen und Ziffernblättern sowie Frontfolien und Frontblenden aus verschiedenen Metallen und Kunststoffen. Der 1970 geborene Beigeladene zu 1) war bis zum 31.05.2014 als Abteilungsleiter „Büro“ im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig. Zum 01.12.2014 meldete der Beigeladene zu 1) unter der Bezeichnung „Projektmanagement Print und Digital: Konzeption, Gestaltung und Verkauf von Print- und Digitalprodukten“ ein Gewerbe an.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 01.07.2019 bis 06.05.2020 eine Prüfung des klägerischen Betriebs mit Prüfzeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 durch, anlässlich derer für den Beigeladenen zu 1) ein Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin eingeleitet wurde.
Der Geschäftsführer der Klägerin, (im Folgenden S), beantwortete am 01.07.2019 nach dem sich in der Akte befindlichen Vermerk der Betriebsprüferin noch vor Ort einige Fragen der Betriebsprüferin wie folgt: Der Beigeladene zu 1) übe die gleiche Tätigkeit wie ein Festangestellter aus. Diese Tätigkeit übe er in den Räumlichkeiten der Klägerin wie auch im Homeoffice aus. Zur Fertigstellung der Produkte benutze der Beigeladene zu 1) die Maschinen der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) helfe bei höherem Arbeitsaufkommen aus. Andere Auftraggeber habe der Beigeladene zu 1) erst ab diesem Jahr. Mit E-Mail vom 15.07.2019 übermittelte S an die Beklagte ein Tätigkeitsprofil des Beigeladenen zu 1): Dieser helfe als Freiberufler bei der Druckvorstufe (Aufbereiten der Kundendruckdaten für die Prozesse der Klägerin, Erstellen von Programmdaten für Maschinen und Werkzeugeinsätze, Erstellen von Druckvorlagen aus vorgegebenen Kundendaten und deren Verarbeitung für die klägerischen Druckfilme und -platten), bei der Erstellung und Überarbeitung von Artikeldaten und Werkzeugdaten zum Import aus Excel, beim Anlegen und Aufbereiten des Zeichnungsarchivs und elektronischen Arbeitsabläufen sowie beim Abfangen von hohen nicht regelmäßigen Auftragsspitzen in der Arbeitsvorbereitung aus. Der Beigeladene zu 1) arbeite ausschließlich auf eigener Hard- und Software, verfüge aber zusätzlich über eine Schnittstelle zum elektronischen Datenaustausch, die ihn in die Lage versetze, ohne zeitliche und örtliche Gebundenheit Daten zu empfangen und sie der Klägerin wieder bereitzustellen. Für die nötigen Vororteinsätze benutze er sein eigenes Fahrzeug. Der Beigeladene zu 1) sei weder auf feste Präsenzzeit noch auf einen Standort festgelegt. Im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab S für die Klägerin unter Bezugnahme auf seine E-Mail an, mit dem Beigeladenen zu 1) mündlich einen Stundenlohn von 45,00 € vereinbart zu haben. Dem Beigeladenen zu 1) würden keine Weisungen erteilt. Er sei frei in der Wahl seines Arbeitsortes und der Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit. Er habe auch keine Berichte über seine Tätigkeit abzugeben, sondern stelle nur Rechnungen. In den betrieblichen Ablauf sei er nicht eingegliedert. Er sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen, habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Das unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1) habe in der Verwendung eigener Arbeitsmittel, eines Kraftfahrzeugs, von EDV, Lizenzen und in der Ersatzleistung für Mängel bestanden. Für Schäden oder Schlechtleistung habe er nacharbeiten müssen.
Im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab der Beigeladene zu 1) an, für die Klägerin ab dem 16.02.2015 als freier Mitarbeiter tätig zu sein, allerdings nicht mehr als Abteilungsleiter. Er habe keine Personalverantwortung mehr, keine feste Arbeitszeit und sei frei in der Auftragsgestaltung. Seine Aufgaben seien nunmehr die Produktentwicklung, die Prototypenfertigung, das Erstellen von Druckvorlagen nach Kundendaten, in Urlaubsvertretung Auftragsmanagement, Kalkulation und die Erstellung von Angeboten. Die Arbeitsbedingungen seien mündlich festgelegt worden. Als Stundenlohn seien mündlich 45,00 € vereinbart worden (auf Stundenlohnbasis in der Regel abzgl. einer 30-minütigen Pause zzgl. MwSt. ausgestellte Rechnungen des Beigeladenen zu 1). Er beschäftige keine eigenen Arbeitnehmer und sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten grundsätzlich persönlich zu erbringen. Er habe aber die Übernahme bestimmter Aufträge auch ablehnen können. Sein unternehmerisches Risiko bestehe im Anschaffen einer Geschäftsausstattung, einem eigenen Kraftfahrzeug, einem eigenen PC und spezieller Software, dem Zahlungsausfall-Risiko sowie darin, dass kein fester kontinuierlicher Auftragsrahmen bestünde. Zusätzlich habe er ein Gründerdarlehen zurückzuzahlen (Gesamtkosten: 13.769,48 €) und stets neue Kunden zu akquirieren. Die Kosten der Bürosoftware würden jährlich 191,35 €, die Kosten des Creative Cloud-Abonnements monatlich 49,99 € betragen. Die Bürosoftware sei jährlich, das Abonnement monatlich kündbar. Den von ihm genutzten Pkw habe er geleast. Auf Anforderung der Beklagten legte der Beigeladene zu 1) verschiedene Dokumente, wie eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechende Lizenzverträge hinsichtlich Software, eines Betriebsdarlehens und Anschaffung elektronischer Gerätschaften und an vier weitere Auftraggeber gestellte Rechnungen vor.
Nach Durchführung einer Anhörung (Schreiben vom 30.01.2020) stellte die Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 06.05.2020 nach Abschluss der Betriebsprüfung fest, der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 16.02.2015 bis 13.05.2015 und vom 22.09.2015 bis zum 31.12.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründe. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 74.259,52 €.
Zur Begründung des hiergegen am 08.06.2020 eingelegten Widerspruchs der Klägerin führte diese aus, der Beigeladene zu 1) sei in der Gesamtschau als selbstständig Tätiger zu qualifizieren. Es habe lediglich eine Rahmenvereinbarung vorgelegen, die dann stets projektbezogen durch eigenständige Übereinkünfte ausgefüllt worden sei. Insbesondere der Beigeladene zu 1) habe auf eine selbstständige Tätigkeit Wert gelegt, um auch für andere Auftraggeber offensein zu können. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte eines jeweiligen Einzelauftrags sei nicht geeignet, eine Weisungsunterworfenheit und eine Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu begründen. Es bestehe ein relevantes unternehmerisches Risiko, da der Beigeladene zu 1) vor allem die Softwareprodukte kostenintensiv habe beschaffen und aktualisieren müssen, Werbung betrieben habe und keinen Anspruch darauf gehabt habe, mit Aufträgen durch die Klägerin versorgt zu werden. Die Verpflichtung, dass der Beigeladene zu 1) die Leistung persönlich erbringen müsse, bestehe gerade nicht. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall für Ersatz sorgen können. Die Befugnis, Aufträge jederzeit ablehnen zu können, spreche für die Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1), da jene für einen Arbeitnehmer untypisch sei. Bei fehlendem zeitlichen Weisungsrecht sei unerheblich, dass der Beigeladene zu 1) tatsächlich täglich acht Stunden für sie gearbeitet habe. Dies sei vielmehr eigenständige Entscheidung des Beigeladenen zu 1) gewesen.
Im Rahmen der nach einem anonymen Hinweis eingeleiteten Ermittlungen des Hauptzollamtes K1 gegen den Geschäftsführer S der Klägerin wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Verstoß nach § 266a Strafgesetzbuch <StGB>) wurde der Beigeladene zu 1) ebenfalls befragt und um Vorlage sämtlicher, jemals an die Klägerin gestellten Rechnungen gebeten. Zusätzlich zu seinen bereits gegenüber der Beklagten gemachten Angaben gab der Beigeladene zu 1) an, Werbung über eine eigene Homepage sowie auf LinkedIn und XING zu machen. Ferner betreibe er ein Profil auf einem Freelancer Portal, besuche Firmen, fertige eigene Prospekte und betreibe Telefonakquise. In dem Strafverfahren (7 Cs 730 Js xxxx/20) wurden vom Amtsgericht B1 in der Hauptverhandlung vom 19.12.2023 der Beigeladene zu 1), ein Betriebsprüfer der Beklagten, der frühere Geschäftsführer der Klägerin und der Geschäftsführer einer Firma, der der Beigeladene zu 1) einmal ein Angebot betreffend grafischer Tätigkeiten abgegeben hatte, als Zeugen vernommen; auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 116 bis 126 der LSG-Akte). Mit Urteil vom 19.12.2023 wurde S sodann wegen des Vergehens des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 53 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 150,00 € verurteilt. In den Urteilsgründen wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: „In dem genannten Unternehmen beschäftigte er < S > im Tatzeitraum von November 2015 bis März 2020 den < Beigeladenen zu 1) >. Der < Beigeladene zu 1) > übernahm Aufgaben im Bereich der Produktentwicklung, Prototypenfertigung, Erstellung von Druckvorstufen nach Kundendaten, Kalkulationen sowie der Angebotserstellung und fing Auftragsspitzen durch seine Tätigkeit auf; außerdem übernahm er Urlaubsvertretungen für andere Mitarbeiter. Dabei war er in die Betriebsstruktur des Unternehmens eingegliedert und erbrachte seine Tätigkeit entweder an einem Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen, wobei er Betriebsmittel des Unternehmens nutzte, oder an seinem Wohnort, wobei er Arbeiten mittels PC und Software nach den Vorgaben des Unternehmens erledigte. Der < Beigeladene zu 1) > handelte nach den Weisungen des < S > als Geschäftsführer und trat nach außen hin wie ein Mitarbeiter des Unternehmens auf; seine Tätigkeit erbrachte er stets persönlich und übertrug diese nicht auf eigene Arbeitnehmer. Im genannten Zeitraum stellte der < Beigeladene zu 1) > der < Klägerin > seine Arbeitskraft zur Verfügung und erhielt dafür einen vereinbarten Stundenlohn; aufgrund des Umfangs der für das Unternehmen geleisteten Stunden entsprach seine Arbeit annähernd einer Vollzeittätigkeit.“ S hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Eine Entscheidung ist insoweit noch nicht ergangen.
Mit an die Klägerin gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
Die Klägerin hat am 08.04.2021 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe in nicht zulässiger Weise aus einem Rahmenvertrag auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Der Beigeladene zu 1) sei weder Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer seiner Tätigkeit durch sie unterworfen, noch sei er im Arbeitszeitsystem erfasst gewesen; er habe keine Bindung an Öffnungszeiten gehabt und auch keine Anwesenheitspflicht im Betrieb. Es habe während der laufenden Arbeit auch weder eine Berichtspflicht noch eine Fachaufsicht durch bzw. gegenüber ihr bestanden. Der Beigeladene zu 1) habe völlig frei über seine Arbeitskraft verfügen können, was gegenüber Arbeitnehmern gleicher Qualifikation arbeitnehmeruntypisch sei. Er habe seine Erwerbstätigkeit auch völlig selbst organisiert und strukturiert. Ferner habe der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit völlig eigenverantwortlich ausgeführt, habe inhaltliche Freiheiten gehabt, so dass vorliegend nicht von einer Weisungsabhängigkeit oder der Eingliederung in den Betrieb gesprochen werden könne. Des Weiteren habe der Beigeladene zu 1) ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko getragen, denn er habe erhebliche Betriebsmittel in Form von angeschaffter Hardware, als auch notwendiger Software und deren Lizenzen, Kosten für das Betriebsfahrzeug sowie eines Unternehmensdarlehens und die notwendigen Versicherungen gehabt. Hierbei handele es sich um Positionen, die völlig arbeitnehmeruntypisch seien und eindeutig für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Völlig ausgeblendet werde von der Beklagten zudem, dass der Beigeladene zu 1) nicht nur für sie unternehmerisch tätig gewesen sei, sondern auch für andere Firmen. Dies habe er durch die Vorlage entsprechender Abrechnungen belegt. Gerade diese Tatsache spreche ebenfalls eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 verwiesen. Ergänzend hat sie dargelegt, sofern die Klägerin angebe, der Beigeladene zu 1) sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen, stehe dies einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin verkenne zudem die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1). Er habe Aufträge ausgeführt, welche die Klägerin mit ihren Endkunden vereinbart habe. Der Beigeladene zu 1) hätte insofern keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der einzelnen Aufträge wie ein selbstständiger Unternehmer gehabt. Die Aufträge seien von der Klägerin als Letztverantwortliche organisiert worden und der Beigeladene zu 1) sei verpflichtet gewesen, die Aufträge auszuführen, wie sie durch die Klägerin vorgegeben worden seien. Er sei insofern in die Organisation der Klägerin entsprechend eingebunden gewesen und damit auch ihren Weisungen unterlegen. Angesichts der berichteten Positionen sei das unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1) als äußerst gering einzustufen. Er habe Hardware in Form von Laptop, Monitor, Zeichentablett, Tastatur, Drucker und Tablett sowie Software in Form des Programm-Abos "WISO Mein Büro" und einer Adobe-Cloud-Lizenz angeschafft. Ferner habe er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und einen Pkw geleast. Bei der Hardware handele es sich größtenteils um technische Geräte, die ebenso im privaten Gebrauch zu finden seien. Die Softwarekosten von einmalig ca. 200,00 € und jährlich ca. 90,00 € stellten ebenfalls in ihrer niedrigen Höhe kein entsprechendes Risiko dar, falls der Beigeladene zu 1) keine Aufträge erhalten sollte. Ebenso bei der Anschaffung des Pkw (Ford Kuga) sei der wirtschaftliche Aufwand nicht so hoch, dass ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne, zumal es sich hierbei um ein Fahrzeug handele, das auch im Privaten Gebrauch finde.
Das SG hat mit Beschluss vom 27.07.2021 den Beigeladenen zu 1) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 20.10.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 16.02.2015 bis 13.05.2015 und vom 22.09.2015 bis 31.12.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Die Beklagte habe daher zu Recht eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung, zum Umlageverfahren sowie zur Insolvenzumlage ab dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 betrage mithin 74.259,52 €. Der Beigeladene zu 1) habe sich mit Annahme der Aufträge der Klägerin gleich einem abhängig Beschäftigten in deren Organisationsstruktur eingegliedert und sei entsprechend weisungsgebunden tätig geworden. Zur Auftragsgestaltung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin seien bis zuletzt keine vertraglichen Unterlagen vorgelegt worden. Rechtlicher Ausgangspunkt der Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) seien damit die tatsächlich ermittelten Gegebenheiten. Nach den Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) hätten Absprachen im Wesentlichen vorgesehen, dass letzterer in der klägerischen Gesellschaft Aufgaben im Bereich der Produktentwicklung und Prototypenfertigung, dem Erstellen von Druckvorstufen nach Kundendaten und Kalkulationen sowie in der Angebotserstellung übernommen bzw. Auftragsspitzen durch seine Tätigkeit aufgefangen habe. Nach den vorliegenden Rechnungen sei ein Stundenlohn für erbrachte Leistungen in Höhe von 45,00 € vereinbart worden. Die vorgelegten Rechnungen wiesen in der Regel je Arbeitstag eine Anwesenheit von 8,5 Stunden abzüglich einer halbstündigen Pause aus. An Arbeitstagen mit einer Arbeitszeit von unter 6 Stunden sei eine Pause nicht in Abzug gebracht worden. Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, könne zwar grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimme. Doch seien auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überließen, ob er im Anforderungsfall tätig werden wolle oder ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehne. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen werde, könne dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen. Zwar habe der Beigeladene zu 1) entscheiden können, ob er eine angebotene Tätigkeit übernehmen wolle oder nicht, jedoch nach Bereiterklärung sei er dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Ohnehin sei keiner einzigen Stelle der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beigeladene zu 1) je einen Auftrag der Klägerin abgelehnt habe. Allein die dann mündlich eingeräumte Möglichkeit, einen Auftrag jederzeit ablehnen zu können, könne dann nur ein relativ geringes Gewicht entfalten. Dem klägerischen Argument, dass Arbeitnehmer nur in Vertretungssituationen Aufträge ablehnen könnten, sei nicht zu folgen, da es unter anderem z.B. auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmern ebenfalls frei stehe, Aufträge abzulehnen. Nehme der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übe er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und werde nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen (unter Hinweis auf Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2013 - L 11 R 1083/12 -, in juris). Der Beigeladene zu 1) sei zwar nicht im Zeiterfassungssystem der Klägerin miteinbezogen gewesen; allerdings seien die Einlassungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2021 so zu werten, dass sich dieser nie wirklich im Klaren gewesen sei, was er genau für die Klägerin abzuarbeiten gehabt habe. So habe er angegeben, jede Woche montags bei der Klägerin nachzufragen, welche Arbeiten durch ihn erledigt werden könnten und bis wann dies zu erfolgen habe. Sofern die Auftragslage dürftig gewesen sei, habe er mit den Arbeiten für die Klägerin erst im Laufe der Woche beginnen können. Im Ergebnis habe der Beigeladene zu 1) damit jede Woche erneut der Klägerin seine Arbeitskraft angeboten. Dies sei unabhängig von konkreten Projekten erfolgt und habe jeweils weiterer Konkretisierung durch die Klägerin bedurft. Dies entspreche eher der Tätigkeit eines abhängig beschäftigten Tagelöhners als eines selbstständig agierenden Unternehmers. Es sei nicht ersichtlich, noch habe die Klägerin Gegenteiliges vorgetragen, dass sie wegen einer konkreten Bedarfslage oder wegen im Rahmen einer bestimmten Frist umzusetzender Projekte an den Beigeladenen zu 1) herangetreten wäre. Das habe sie auch nie gemusst, da der Beigeladene zu 1) ihr doch wöchentlich zur Verfügung gestanden habe, um die im Vorhinein nicht absehbaren Arbeiten zu bewältigen. Da der Beigeladene zu 1) somit keinen Einfluss darauf gehabt habe, ob und welche Aufträge ihm angeboten würden, sei er insoweit in Bezug auf die Gestaltung und den Umfang seiner Tätigkeit von der Klägerin abhängig gewesen. Es erscheine zudem befremdlich, wenn der Beigeladene zu 1) mit den Aufgaben der betriebsinternen Kalkulation betraut sein sollte, zugleich jedoch losgelöst von der innerbetrieblichen Organisation und Arbeitsstruktur selbstständig tätig gewesen sein wolle. Denn im Rahmen der Preisberechnung und Gestaltung müssten wirtschaftlich empfindliche Daten der Klägerin offengelegt werden. Allein aus betriebswirtschaftlichen Geheimhaltungsinteressen sei es absolut unüblich, dass eine Firma die Kalkulation auf externe freie Mitarbeiter auslagere. Ebenso erfolge im Rahmen der Anschaffung von Betriebsmitteln normalerweise eine genaue Kalkulation, was dieses eine Betriebsmittel für Kosten und welchen Nutzen es mit sich ziehe. Keine Firma schaffe sich eine Maschine, wie den klägerseits berichteten Gravurlaser, an, ohne genau zu wissen, wie teuer das Einstellen sowie die Einweisung der Mitarbeiter werde. Genau dies habe die Klägerin jedoch getan, da sie auf das Know-How des Beigeladenen zu 1) vertraut habe. Es sei keine externe Vergabe der Einweisung erfolgt, sondern diese sei vom Beigeladenen zu 1) im Rahmen der üblichen Arbeitsabläufe wahrgenommen worden. Dass diesbezüglich seitens des Beigeladenen zu 1) ein genuines Interesse bestanden haben dürfte, sei unerheblich, ändere es doch nichts an dem Umstand, dass sich die Klägerin eine teure Maschine besorgt habe, die sie zunächst nicht selbst habe bedienen können. Die Klägerin habe ohne jeglichen schriftlichen Vertrag auf den Beigeladenen zu 1) zwecks Einstellen und Einweisen der Maschine vertraut, ohne zu befürchten, dass der Beigeladene zu 1) ablehnen würde. Zudem hätten die Kunden der Klägerin die Leistungen mit der Gesellschaft und nicht mit dem Beigeladenen zu 1) abgerechnet. Somit sei der Beigeladene zu 1) nach außen hin als Mitarbeiter der Gesellschaft und im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbstständig Tätiger wahrgenommen worden. Auch den Einwänden, dass sich die konkrete Tätigkeit im erheblichen Maße von der bis 31.05.2014 ausgeübten abhängigen Beschäftigung unterscheide, könne nur bedingt gefolgt werden. Denn ab dem 16.02.2015 habe der Beigeladene zu 1) lediglich keine Personalverantwortung und keine Abteilungsleitung mehr innegehabt. Dafür, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) darüber hinaus verändert habe, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beigeladene zu 1) habe darüber hinaus kein nennenswertes sozialversicherungsrelevantes unternehmerisches Risiko getragen. Die eigene Arbeitskraft sei nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden, da eine adäquate Entlohnung für die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit erfolgt sei. Die Vergütung sei somit erfolgsunabhängig gezahlt worden. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beigeladenen zu 1) von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig gewesen sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres trügen auch andere Arbeitnehmer, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Letzteres bedeute den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sei. Anders als die Klägerin meine, könne dem gezahlten Stundenlohn kein konkretes Einzelprojekt zugeordnet werden. Gerade dieser fehlende Konnex der geleisteten Arbeitszeit zu konkreten Projekten unterscheide die Situation des Beigeladenen zu 1) maßgeblich von der eines Rechtsanwalts, der seinem Mandanten – für einen spezifischen Fall – seine Leistung in Rechnung stelle. Der Beigeladene zu 1) habe ferner als eigene Betriebsmittel einen Pkw, eine technische Büroausstattung mit Laptop, einer zusätzlichen Tastatur, einem Multifunktionsgerät zum Drucken, Scannen, Kopieren und Faxen, einem Tablet, eine Programmlösung für Bürosoftware inkl. Aktualisierungen sowie ein Creative Cloud-Abonnement angegeben. Zudem sei ein Gründungsdarlehen in Anspruch genommen und es seien verschiedene Haftpflichtversicherungen abgeschlossen worden. Der Beigeladene zu 1) habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft und sein Know-how eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Obwohl der Beigeladene zu 1) über ein eigenes Fahrzeug, über Kommunikationsmittel wie einem Computer bzw. über Software für die ausgeübte Tätigkeit verfügt habe, sei hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht im ausschlaggebendem Umfang begründet. Das Fahrzeug sei für die Tätigkeit nicht zwingende Voraussetzung, die Software könne jährlich bzw. monatlich mit überschaubarem Risiko gekündigt werden. Eigene nennenswerte Betriebsmittel z.B. zur Erstellung der Druckprodukte seien im Prüfzeitraum nicht angeschafft worden. Der Beigeladene zu 1) habe sich zum Abschluss seiner Arbeitsleistung häufig der maschinellen Ausstattung der Klägerin bedient. Eine selbstständige Tätigkeit könne nicht am Merkmal eines eigenen Fahrzeugs festgemacht werden, da der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb dieses Arbeitsmittels nicht so hoch sei, dass ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Für eine selbstständige Tätigkeit könne grundsätzlich auch sprechen, dass der Auftragnehmer neben dem geprüften Auftraggeber zumindest zeitweise noch weitere Auftraggeber habe, für die er gleichgelagerte Tätigkeiten erbringe. Zwar sei für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spreche der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbstständige Tätigkeit, nicht zuletzt, weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziere oder gar aufhebe. Vorliegend aber gestalte sich der Sachverhalt anders. Der Beigeladene zu 1) sei im streitbefangenen Zeitraum weit überwiegend für Klägerin tätig gewesen. Er habe angegeben, seinen Umsatz zu ca. 90 % aus Aufträgen für die Klägerin zu bestreiten. Dass er daneben noch Zeit für andere Auftraggeber gehabt haben möchte, sei insofern unbeachtlich, als dass der Kläger (s.i.c.; gemeint wohl Beigeladener zu 1) diese Möglichkeit nicht im wesentlichen Umfang genutzt habe. Berücksichtigt werde auch, dass der Beigeladene zu 1) erhebliche Werbemaßnahmen für sein eigenes Gewerbe „d2“ betrieben habe, wie etwa eine eigene Website, Zeitungsannoncen, Profile auf Jobbörsen („Xing“ und „LinkedIn“) sowie telefonische wie persönliche Anfragen bei potentiellen Kunden. Dennoch überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände im Vergleich zu den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit. Zu stark sei der Beigeladene zu 1) in den klägerischen Betrieb integriert gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe somit lediglich – wie jeder abhängig Beschäftigte – seine Arbeitskraft verwertet und kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen. Damit bestehe für den Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte habe daher grundsätzlich einen Nachforderungsanspruch der noch ausstehenden nicht verjährten Beiträge in Höhe von vorliegend noch 74.259,52 €. Ein die Beitragsnachforderung ausschließender Vertrauensschutz bestehe nicht. Wegen der Höhe des von der Klägerin zurückzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeitrages werde vollumfänglich auf die Berechnung der Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 06.05.2020 Bezug genommen.
Gegen das ihr am 21.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.11.2021 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, in der Urteilsbegründung seien nicht sämtliche Indizien aufgeführt und entsprechend abgewogen worden. Vielmehr hätten lediglich die gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Typusmerkmale als allein maßgebend Berücksichtigung gefunden. Die Begründung des SG, dass der Beigeladene zu 1) in die Organisationsstruktur der Klägerin eingegliedert und damit als weisungsgebunden anzusehen sei, trage nicht. Zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) habe eine Rahmenvereinbarung im Sinne eines Stundenhonorars bestanden und anschließend seien dann jeweils genauere Absprachen der Parteien hinsichtlich des zu übernehmenden Projekts erfolgt. Eine Besonderheit des Rahmenvertrags bestehe darin, dass eine Aneinanderreihung kurzfristiger Vertragsverhältnisse einzelne Rechtsverhältnisse begründe und kein Dauerschuldverhältnis (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, in juris); eine solche Rahmenvereinbarung verpflichte weder den Auftragnehmer unmittelbar zur Tätigkeit noch den Auftraggeber zum Anbieten von Aufträgen, vielmehr hätten stets Einzelaufträge mit Konkretisierung des Projekts zu erfolgen. Es komme dann stets auf die Einzelverträge an. Halte man sich diese Darstellung vor Augen und bewerte man ferner die Aussagen des Beigeladenen zu 1), wonach je nach Auftragslage entsprechende Absprachen zur Erbringung der Leistung getroffen worden seien, könne hieraus nicht auf eine Weisungsabhängigkeit geschlossen werden. Das SG gehe fehl in der Annahme, dass es unüblich sei, dem Endkunden gegenüber Leistungen des Beigeladenen zu 1) mit abzurechnen. Auch dies entspreche den normalen Gepflogenheiten. Es werde ein Vertrag mit einem Endkunden abgeschlossen und für einzelne Arbeitsschritte Fremd-Know-how eingekauft, das wiederum quasi in Form eines Subunternehmers mit in die Endkalkulation und damit in die Preisberechnung einfließe. Ebenso fehlerhaft sei die Annahme des SG, die zuvor ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin entspreche seiner zuletzt ausgeübten mit Ausnahme der Personalführung. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1) nämlich zudem auch keinerlei Verwaltungstätigkeiten, wie sie als Abteilungsleitung in Form von Statistiken oder Berichterstattung zu Vorgesetzten anfalle, mehr auszuüben gehabt. Auch hierin liege eine wesentliche Unterscheidung zur früheren abhängigen Beschäftigung. Nicht zu vernachlässigen sei natürlich auch die völlige Weisungsfreiheit und Ungebundenheit des Beigeladenen zu 1) mit Blick auf die Arbeitszeiten und sonstige Abhängigkeit in Art und Ort seiner Tätigkeit. In Bezug auf das Unternehmerrisiko verkenne das SG, dass der Beigeladene zu 1) z.B. bei der Einrichtung einer Maschine durchaus einen Erfolg schulde und andernfalls kein Entgelt erhalte. Die vom Beigeladenen zu 1) genannten Betriebsmittel begründeten das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) spreche entgegen der Auffassung des SG auch, dass er für andere Auftraggeber tätig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.10.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 aufzuheben,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin nach außen erkennbar nicht als Mitarbeiter, sondern als Selbständiger aufgetreten ist, die Vernehmung des M1 in D1, und des R1, Ö1,
weiter hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 16.02.2015 keinerlei Verwaltungstätigkeit bei der Klägerin, wie Personalführung, Personalfragen oder Personalschulungen, erbracht hat, die Vernehmung des F1, E1.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für rechtsfehlerfrei. Die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung zuließen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei insbesondere nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig sei bzw. war. Erforderlich sei selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitsansätze. Die Klägerin meine in ihrer Berufungsbegründung, die Klägerin und der Beigeladene zu 1) hätten mit ihrem mündlichen Rahmenvertrag kein Dauerschuldverhältnis, sondern jeweils ein auf den einzelnen Auftrag begrenztes Vertragsverhältnis geschlossen. Bisher habe die Klägerin zu einer eventuell unständigen Beschäftigung nichts vorgetragen, bzw. ausgeführt, dass sich der Rahmenvertrag für die Erledigung von Aufträgen, der unstrittig zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1) bestanden habe, nicht auf eine ständige Wiederholung von Aufträgen bezog. Denn eine Dauerbeschäftigung liege vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze vereinbarungsgemäß wiederholten. Daher halte sie – die Beklagte – dieses Vorbringen für nicht glaubhaft. Auch das Argument der Klägerin, der Beigeladene zu 1) habe Aufträge nach Belieben annehmen bzw. ablehnen können, sei kein zwingendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Zwar könne die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden. Die Einbindung in die betrieblichen Strukturen der Gesellschaft lasse sich dadurch jedoch nicht negieren. Wie das SG ausführe, sei eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) im Betrieb der Klägerin sowie die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) gegeben. So müsse er nach eigener Aussage jede Woche am Montag bei der Klägerin nachfragen, welche Arbeiten er genau und bis wann für die Klägerin erledigen könne. Das spreche nicht für eine projektbezogene Auftragstätigkeit. Dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht projektbezogen war, wie die Klägerin behaupte, gehe auch aus den vorgelegten Rechnungen hervor. Der Beigeladene zu 1) gebe in den Rechnungen der Jahre 2015 bis 2018 in der überwiegenden Mehrheit der Rechnungen lediglich die geleistete Arbeitszeit an, inklusive evtl. Pausen, was typisch sei für Arbeitnehmer. Im Rahmen eines Werkvertrags würde ein Auftragnehmer ein Werk schulden, nicht seine reine Arbeitszeit oder Arbeitskraft, und auch dies und seine dafür aufgewendeten Arbeitsmittel in Rechnung stellen. Wie das SG weiter überzeugend ausführe, habe den Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin auch kein unternehmerisches Risiko getroffen. Er habe aufgrund des fest vereinbarten Stundenlohns weder die Möglichkeit gehabt, seinen Gewinn zu steigern, noch habe für ihn das Risiko bestanden, seine geleistete Arbeitszeit nicht vergütet zu bekommen. Im Übrigen könne der Pkw auch privat genutzt und die Software gekündigt oder für andere Zwecke eingesetzt werden. Die Gefahr eines Verlustes für diese Investitionen bestehe also nicht. Zuletzt könne auch das Argument der Klägerin, der Beigeladene zu 1) habe mehrere Auftraggeber gehabt, nicht überzeugen. Vielmehr sei grundsätzlich jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und daraufhin zu untersuchen, ob unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorherrschend seien. Zwar werde ein abhängig Beschäftigter generell nur für einen Auftraggeber/Arbeitgeber tätig. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber stelle somit grundsätzlich ein Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Es lasse sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließe. Anderenfalls wären die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen) und § 22 SGB IV (Entstehen der Beitragsansprüche bei Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse) entbehrlich. Mithin könne ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber als abhängig Beschäftigter tätig sein, so wie es der Beigeladene zu 1) hier sei. Die Berufung sei daher vollumfänglich zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.10.2021 und den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 aufzuheben.
Die mit Beschluss vom 11.01.2023 zum Verfahren beigeladene Krankenkasse (Beigeladene zu 2) und die bei dieser eingerichtete Pflegekasse (Beigeladene zu 3) sowie die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 4) haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten am 06.09.2022 erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Strafakte des Amtsgerichts B1 (7 Cs 730 Js xxxxx/20) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem streitigen Forderungsbetrag von 74.259,52 € den erforderlichen Betrag von 750,00 € übersteigt.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 06.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 16.02.2015 bis zum 13.05.2015 und vom 22.09.2015 bis zum 31.12.2018 herangezogen.
1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 ist formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Hiernach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insb. die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010 - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Der Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des belastenden Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>).
2. Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 ist auch materiell rechtmäßig.
a) Die Klägerin ist aufgrund Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Der Beigeladene zu 1) war zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin im Zeitraum vom 16.02.2015 bis zum 13.05.2015 und vom 22.09.2015 bis zum 31.12.2018 abhängig beschäftigt.
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge folgt aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Verpflichtung zur Tragung der Umlage 1 (Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und der Umlage 2 (Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld) folgt aus § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung, die zur Tragung der Insolvenzgeldumlage aus § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin im Rahmen der Auftragsvorbereitung im Bereich Produktentwicklung, Prototypenfertigung und Erstellen von Druckvorstufen sowie Urlaubsvertretung und Angebotserstellung abhängig beschäftigt.
(a) In freier Würdigung des Vortrags der Klägerin sowie der Angaben des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich des Strafverfahrens und den Angaben des S im Strafverfahren geht der Senat von folgender Tatsachengrundlage aus:
Die Klägerin hat mit dem Beigeladenen zu 1) keinen schriftlichen Vertrag, sondern mündliche Vereinbarungen getroffen. Als Stundenlohn wurden mündlich 45,00 € vereinbart. Zuvor war der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Abteilungsleiter „Büro“ beschäftigt. Im Rahmen der streitigen Zeiträume hatte der Beigeladene zu 1) im Gegensatz zu seiner vorherigen Tätigkeit für die Klägerin keine Personalverantwortung mehr. Für Personalführung, Personalfragen oder Personalschulungen war er nicht mehr zuständig. Er verrichtete auch keinerlei Verwaltungstätigkeiten mehr, wie z.B. die Statistikaufbereitung. Im Gegensatz zu früher arbeitete er nunmehr teilweise auch an Maschinen. Er hatte des Weiteren keine festen Arbeitszeiten mehr und nahm nicht am Arbeitszeiterfassungssystem der Klägerin teil. Bei Annahme eines Auftrages war er zur Erbringung der jeweiligen Tätigkeit und Erfüllung des Auftrages verpflichtet. Seine Tätigkeit bestand dann – je nach getroffener Vereinbarung – insbesondere darin, Aufgaben im Bereich der Produktentwicklung, der Prototypenfertigung und dem Erstellen von Druckvorstufen nach Kundendaten zu erledigen. Er half aus bei der Druckvorstufe (Aufbereiten der Kundendruckdaten für die Prozesse der Klägerin, Erstellen von Programmdaten für Maschinen und Werkzeugeinsätze, Erstellen von Druckvorlagen aus vorgegebenen Kundendaten und deren Verarbeitung für die klägerischen Druckfilme und -platten), bei der Erstellung und Überarbeitung von Artikeldaten und Werkzeugdaten zum Import aus Excel, beim Anlegen und Aufbereiten des Zeichnungsarchivs und elektronischen Arbeitsabläufen sowie beim Abfangen von hohen, nicht regelmäßigen Auftragsspitzen in der Arbeitsvorbereitung. In Urlaubsvertretung übernahm er das Auftragsmanagement, die Kalkulation und die Erstellung von Angeboten. Er war in den Räumlichkeiten der Klägerin wie auch im Homeoffice tätig und übte überwiegend die gleiche Tätigkeit wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin aus. Zur Erledigung seiner Aufträge benutzte der Beigeladene zu 1) das von ihm geleaste Fahrzeug. Der Beigeladene zu 1) arbeitete auf eigener Hard- und Software, verfügte aber zusätzlich über eine Schnittstelle zum elektronischen Datenaustausch, die ihn in die Lage versetzte, ohne zeitliche und örtliche Gebundenheit Daten zu empfangen und sie der Klägerin wieder bereitzustellen. Die Kosten der Bürosoftware betrugen jährlich 191,35 €, die Kosten des Creative Cloud-Abonnements monatlich 49,99 €. Die Bürosoftware war jährlich, das Abonnement monatlich kündbar. Zur Fertigstellung der Produkte benutzte der Beigeladene zu 1) die Maschinen der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) führte Aufträge aus, die die Klägerin mit ihren Endkunden vereinbart hatte. Die Klägerin hatte ihm eine nicht identitätsbezogene E-Mail-Adresse der Firma zur Verfügung gestellt, die der Beigeladene zu 1) auch nutzte. Gegenüber den Zeugen M1 und R1 trat er während seiner Tätigkeit bei der Klägerin nach außen erkennbar nicht als Mitarbeiter der Klägerin, sondern als Selbständiger auf. Der Beigeladene zu 1) beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer und war grundsätzlich verpflichtet, die Arbeiten persönlich zu erbringen. Ein Fall der Vertretung des Beigeladenen zu 1) trat jedoch niemals ein. Er war frei in der Wahl seines Arbeitsortes und der Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit. Er hatte auch keine Berichte über seine Tätigkeit abzugeben, sondern stellte nur Rechnungen, in denen er die Anzahl der gearbeiteten Stunden auswies. Die vorgelegten Rechnungen wiesen in der Regel je Arbeitstag eine Anwesenheit von 8,5 Stunden abzüglich einer halbstündigen Pause aus. An Arbeitstagen mit einer Arbeitszeit von unter sechs Stunden brachte er eine Pause nicht zum Abzug. Die Klägerin war zur entsprechenden Vergütung verpflichtet. Der Beigeladene zu 1) hatte keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In geringem Umfang war der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig. Der Beigeladene zu 1) hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Ferner hat er von der Beigeladenen zu 4) ein Gründerdarlehen erhalten. Der Beigeladene zu 1) hatte ein Gewerbe angemeldet und betrieb dafür Werbung über eine eigene Homepage sowie auf LinkedIn und XING. Ferner unterhielt er ein Profil auf einem Freelancer Portal, besuchte Firmen, fertigte eigene Prospekte und betrieb Telefonakquise.
(b) Ausgehend von den vorgenannten Feststellungen überwiegen die Indizien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Beigeladene zu 1) bei der Ausübung seiner Tätigkeit keinem einzelfallbezogenen Weisungsrecht der Klägerin unterlag, er insbesondere keine Anwesenheitszeiten einzuhalten hatte, da er im Gegensatz zu seiner vorherigen Tätigkeit für die Klägerin nicht mehr mit Personalführungsaufgaben betraut war und auch keine Verwaltungstätigkeiten verrichtete, sondern im Wesentlichen Aufgaben im Bereich der Produktentwicklung, der Prototypenfertigung und dem Erstellen von Druckvorstufen nach Kundendaten zu erledigen hatte. Die Klägerin hatte es ihm insoweit freigestellt, wann und wo er seine Arbeiten erledigen wollte, ob im Homeoffice oder vor Ort. Dies dürfte prinzipiell auch außerhalb der Regelöffnungszeiten der Klägerin möglich gewesen sein. Auch sind ihm inhaltlich zur Ausübung seiner Tätigkeit keine konkreten Vorgaben gemacht worden. Vielmehr hatte er hier auch beim Ausprobieren neuer Techniken freie Hand, da sich die Firma sein Know-how zu Nutzen machen wollte. Allerdings ist, vornehmlich bei Diensten höherer Art, das Weisungsrecht eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert (dazu BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Nach dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) und des S führte der Beigeladene zu 1) Aufträge aus, die die Klägerin mit ihren Endkunden vereinbart hatte. Hierbei war er nicht nur in der Produktentwicklung und der Prototypenfertigung tätig, sondern hatte auch Druckvorstufen nach Kundendaten zu erstellen. S gab insoweit an, dass der Beigeladene zu 1) Kundendruckdaten für die Prozesse der Klägerin aufzubereiten und Druckvorlagen aus vorgegebenen Kundendaten zu erstellen hatte. Später wurden in der Firma der Klägerin dann entsprechende Drucke mit den Maschinen der Klägerin erstellt und den Kunden der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Hieraus folgt im konkreten Fall, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitsleistung am ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz in deren Werkstatt oder auch im Homeoffice auf dem Ergebnis der Arbeit anderer Mitarbeiter der Klägerin fußend in dem Gesamtkontext des von der Klägerin verkauften Drucks erbracht hat und demzufolge arbeitsstrukturell in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen ist. Dies erfüllt die Voraussetzung der dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, weswegen vorliegend, trotz der nicht erteilten einzelfallbezogenen Anweisungen hinsichtlich der konkreten Ausführung der Tätigkeiten von einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) im Sinne einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess auszugehen ist. Die hieraus zu Tage tretende Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin belegt auch die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin. Über die ihm zur Verfügung gestellte und von ihm genutzte E-Mail-Adresse war er auch in der Lage, mit den Kunden der Klägerin zu kommunizieren und wurde dabei nicht als Selbstständiger wahrgenommen, sondern vielmehr als Teil der Firma. Daran ändert nichts, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin den Zeugen M1 und R1 gegenüber nicht wie ein Mitarbeiter, sondern wie ein Selbstständiger aufgetreten ist. Insbesondere beim Abfangen von hohen, nicht regelmäßigen Auftragsspitzen in der Arbeitsvorbereitung war er in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass er andere angestellte Mitarbeiter der Klägerin vertreten hat und während der Vertretung Kerngeschäfte der Klägerin wie das Auftragsmanagement, die Kalkulation und die Erstellung von Angeboten übernommen hat. Da eine konkrete Arbeitszeit oder ein Arbeitspensum nicht vertraglich vereinbart waren, war der Beigeladene zu 1) insoweit lediglich „freier“, als ein fest angestellter Mitarbeiter der Klägerin, weil er darüber entscheiden konnte, wann er morgens anfing und wann er abends aufhörte.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin ein wesentliches unternehmerisches Risiko getragen hat. Maßgebliches Kriterium für das unternehmerische Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sachlichen Mittel also ungewiss ist. Indes ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis für eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, in juris). In der Sache ist nicht erkennbar, dass für den Beigeladenen zu 1) bei Verrichtung der Tätigkeit unternehmerische, zur Gewinnmaximierung nutzbare Freiräume bestanden haben. Der Beigeladene zu 1) hat im Kern – nicht wesentlich anders als die fest angestellten Arbeitnehmer der Klägerin – seine Arbeitskraft für die Klägerin eingesetzt, wobei ihm eine ins Gewicht fallende unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft mit daraus folgenden Gewinnaussichten oder Verlustrisiken nicht eröffnet gewesen ist (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Denn er wurde lediglich für die von ihm geleisteten Stunden entlohnt. Gearbeitet hat er für die Klägerin ausweislich der Rechnungen während der üblichen Geschäftszeiten, dabei hat er zwischen sechs und 8,5 Stunden Arbeitszeit (ggf. unter Abzug einer halbstündigen Pause) in Rechnung gestellt. Seinen Gewinn konnte der Beigeladene zu 1) etwa durch schnellere und effektivere Arbeit nicht steigern; er konnte nur mehr Stunden arbeiten, die ihm dann bezahlt wurden. Das Vergütungsrisiko, das auch jeder Arbeitnehmer zu tragen hat, verdichtet sich erst dann zu einem Unternehmerrisiko, wenn durch die entfallende Arbeitskraft zusätzlich Investitionen oder betriebliche Kosten anfallen, was vorliegend nicht in größerem Umfang der Fall war, da er eventuelle Investitionen nicht im Hinblick auf die Tätigkeit bei der Klägerin, sondern seine daneben verrichtete selbstständige Tätigkeit getätigt hat. Denn auch für seine damals bereits in geringem Umfang bei anderen Unternehmen ausgeübte Tätigkeiten benötigte er den von ihm angeschafften PC und die Bürosoftware. Auch die in der Arbeitswelt – weit – verbreitete Nutzung eigenen (Klein-) Materials bedingt, zumal insbesondere das Arbeitsmaterial vom Beigeladenen zu 1) nicht mit Blick auf die Tätigkeit bei der Klägerin angeschafft worden ist, kein unternehmerisches Risiko (Urteil des erkennenden Senats vom 21.06.2017 - L 5 R 393/16 -, n.v.). Zudem nutzte er über den eigens angeschafften PC und die Software hinaus auch Maschinen, die er gerade nicht selbst angeschafft hat, sondern die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden.
Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) für seine selbstständige Tätigkeit Werbung betrieben hat, spricht zwar für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit; da der Beigeladene zu 1) allerdings zahlreiche Tätigkeiten übernommen hat, in denen er in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war und dabei auch über die von ihm genutzte firmeneigene E-Mail-Adresse kommuniziert hat, zudem andere angestellte Mitarbeiter der Klägerin vertreten hat und während der Vertretung das Auftragsmanagement, die Kalkulation und die Erstellung von Angeboten übernommen hat, fällt das Werben in eigener Sache nicht so sehr ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, wenn er in Auftragsspitzen in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden war und dann nur noch als Teil der Firma wahrgenommen werden konnte.
Die Anmeldung eines Gewerbes ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status dagegen unerheblich (Urteil des Senats vom 01.07.2020 - L 5 KR 3137/18 -, in juris). Sie stellt lediglich die Rechtsfolge einer selbstständigen Tätigkeit dar und sagt über den Status einer Beschäftigung nichts aus. Die Gewerbebehörde ist nicht berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit zu überprüfen.
Auch ein mündlich vereinbartes verankertes Risiko, für eventuelle Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit im Innenverhältnis haften zu müssen, begründet kein unternehmerisches Risiko, da die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen dem Typus des abhängig Beschäftigten zuzuordnen ist, mit zusätzlichen Risiken dies nicht zu begründen vermag (BSG, Urteil vom 13.07.1978 - 12 RK 14/78 -, in juris). Auch abhängig Beschäftigte unterliegen einer eingeschränkten Haftung (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, in juris).
Im Hinblick auf die Entlohnung lässt sich gleichfalls ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) nicht erkennen, da dieser erfolgsunabhängig für geleistete Arbeitsstunden entlohnt worden ist. Dass das Arbeitsentgelt mit einer Höhe von 45,00 € pro Stunde unter Umständen höher als das Entgelt der bei der Klägerin Festangestellten war, fällt für das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Die Entgelthöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris).
Der Senat verkennt nicht, dass dem Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum arbeitnehmertypischen Rechte – bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – nicht eingeräumt gewesen sind. Dem kommt jedoch vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Arbeitnehmerrechten macht den Arbeitnehmer nicht zum selbstständig erwerbstätigen Unternehmer; die Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar.
Da schließlich der Wille der Klägerin und des Beigeladenen zu 1), kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, für die statusrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -, in juris, auch zu der hier nicht vorliegenden Ausnahme; zuletzt Terminbericht Nr. 14/24 Nr. 2 des BSG vom 24.04.2024 zu B 12 BA 9/22 R -) , überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin vom 16.02.2015 bis zum 13.05.2015 und vom 22.09.2015 bis zum 31.12.2018. Der Beigeladene zu 1) war hierbei versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Klägerin zur Tragung entsprechender Beiträge verpflichtet. Da es sich bei der daneben ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht – wie sich aus den an die Klägerin gestellten Rechnungen und auch den Angaben des Beigeladenen zu 1) ergibt –, um eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit handelte, war die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu verneinen (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Der Senat war nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen von Amts wegen einzuleiten. Der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Aufklärung. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht zu entsprechen. Eine Zeugeneinvernahme in Bezug auf das Auftreten des Beigeladenen zu 1) nach außen und die Nichtausführung von Verwaltungstätigkeiten durch den Beigeladenen zu 1) durch Vernehmung der benannten Zeugen war nicht veranlasst. Dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin den Zeugen M1 und R1 gegenüber nicht wie ein Mitarbeiter, sondern wie ein Selbstständiger aufgetreten ist, kann als wahr unterstellt werden. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, dass der Beigeladene zu 1) keine Verwaltungstätigkeiten mehr verrichtet hat. Beides hat der Senat im Rahmen der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
b) Die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Fehler zu Lasten der Klägerin sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO muss die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen. Dem Beigeladenen zu 1) sind Kosten nicht aufzuerlegen, obwohl er einen Sachantrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist. § 154 Abs. 3 VwGO, wonach dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, gilt für ihn nicht, da er als Versicherter zu den in § 183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personen gehört, denen Kosten nur unter den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen des § 192 SGG (Verschuldenskosten) auferlegt werden können (§ 197a Abs. 2 Satz 2 SGG). Da der Beigeladene zu 1) einen Antrag gestellt und insoweit unterlegen ist, entspricht es aber der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Zudem entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen zu 2) bis 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.